Quarantäneschadorganismen

Als Quarantäneschadorganismen gelten Organismen (z.B. Insekten, Bakterien) mit potentieller Schadwirkung auf Pflanzen in einem Gebiet, in dem sie noch nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen.

In der Regel handelt es sich dabei um Organismen, die in ihrem ursprünglichen Verbreitungsgebiet große wirtschaftliche Schäden in der Land- oder Forstwirtschaft verursachen. Es wird befürchtet, dass die Schaderreger in neue Regionen verbreitet werden, in denen sie bisher nicht auftraten, obwohl potentielle Wirtspflanzen vorhanden wären. Viele dieser Quarantäneschadorganismen bedrohen nicht nur die Pflanzen direkt, sondern auch die biologische Vielfalt insgesamt in den zu schützenden Gebieten.

Unsere Mobilität, der weltweite Handel und vermutlich auch die Klimaerwärmung führen dazu, dass immer mehr Pflanzen, Tiere und damit auch Schaderreger an Orte gelangen, an denen sie zuvor nie auftraten. Tritt ein besonders gefährlicher Schadorganismus auf, muss er deshalb konsequent bekämpft werden.

Gesetze, Richtlinien

Die Europäische Kommission gibt den rechtlichen Rahmen für notwendige behördliche Maßnahmen vor, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Quarantäneschadorganismen sind in der Richtline 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über „Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse“ geregelt und wurden durch die großherzogliche Verordnung vom 9. Januar 2006 in nationales Recht umgesetzt.

Beide Rechtsakte finden Sie unter der Rubrik 'Mehr dazu - Rechtliche Hinweise'.

Überwachung

Gegen Quarantäneschaderreger gibt es wenige direkte Bekämpfungsmöglichkeiten, weshalb alle Maßnahmen darauf abzielen, die Einwanderung und Ausbreitung zu verhindern. Bei der Ausbreitung spielt die Einschleppung durch den Menschen eine besondere Rolle. Deshalb werden in bestimmten Ländern oder Regionen (z. B. der Europäischen Union) Einfuhrkontrollen bei Importen durchgeführt. Das Auftreten von Quarantäneschaderregern ist der zuständigen Behörde zu melden. Bei Auftreten von Bakteriosen werden Auflagen wie Desinfektion von Maschinen und Geräten oder das Anbauverbot bestimmter Wirtspflanzen erteilt.

Die ASTA ist zuständig für den Schutz von Pflanzen in Bezug auf die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen. Zu diesen Schadorganismen gehören Insekten, Nematoden, Phytoplasmen, Bakterien, Pilze, Viren und Viroide, aber auch solche Pflanzen, die die zu schützenden Pflanzen und ihren Lebensraum beeinträchtigen.

Quarantäneschadorganismen unterliegen der kontinuierlichen Überwachung durch den „Service de la protection des végétaux“ der ASTA. Bedingt durch die zunehmende Globalisierung und klimatische Veränderungen ist von einer weiterhin wachsenden Bedeutung der Quarantäneschadorganismen und damit dieses Aufgabenbereiches auszugehen.

Meldepflicht

Quarantäneschadorganismen unterliegen einer Meldepflicht. Diese Meldungen werden von der zuständigen Dienststelle der ASTA entgegen genommen, geprüft, gegebenenfalls amtlich bestätigt, und es wird der zuständigen EU-Behörde Bericht erstattet. Die notwendigen Maßnahmen, um die Ausbreitung des Schaderregers zu verhindern, sind durch die Vorgaben der EU, nationale Notfallpläne oder Allgemeinverfügungen in den betroffenen Zuständigkeitsbereichen geregelt.

Meldepflicht besteht für jede Person, die „im Rahmen ihres beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial“ Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines meldepflichtigen Schadorganismus erhält, z. B. Produktions- und Handelsbetriebe, Lagerhalter, Pflanzenschutzdienste, amtliche und  private Berater oder Untersuchungslabore, wissenschaftliche Einrichtungen, Pflanzenzüchter. Privatpersonen sind nicht zur Meldung verpflichtet, es wird ihnen aber empfohlen, bei einem Verdacht die ASTA zu informieren.

Meldepflichtig sind alle Schadorganismen, die bereits Quarantänestatus besitzen, sowie "neue" Schadorganismen, das heißt solche, die nicht in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, bisher nicht aufgetreten sind und Schadsymptome verursachen. Für die Meldung ist es unerheblich, ob Maßnahmen ergriffen werden oder wurden.

Nicht meldepflichtig sind Schadorganismen, die in Luxemburg weit verbreitet sind.

 

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