Gewerblicher Handel mit Haustieren und Tierpensionen
Gewerblicher Handel mit Haustieren
Zulassungsvoraussetzungen
Jeder gewerbliche Händler muss beim Landwirtschaftsminister eine Genehmigung zum Handel mit Haustieren einholen.
Zur Erteilung der Genehmigung muss eine Überprüfung der Haltungsbedingungen durch die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) erfolgt sein und eine positive Stellungnahme durch den Direktor der ALVA vorliegen.
Jeder Händler muss einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt abschließen.
Es müssen geeignete Räumlichkeiten geschaffen werden um kranke Tiere isolieren zu können.
Es muss die Möglichkeit bestehen, verendete Tiere bis zur Abholung durch einen zugelassenen Tierbestatter oder eine Tierkörperbeseitigungsfirma tiefgekühlt zu lagern.
Es müssen alle Zu- und Abgänge von Tieren dokumentiert werden und sowohl die Herkunft als auch der neue Besitzer vermerkt sein.
Allgemeine Vorgaben
Es müssen beim Handel alle gängigen Vorschriften zum Schutz des Tierwohles eingehalten werden.
Jede gewerbliche Pension muss vorab beim Landwirtschaftsminister eine Genehmigung einholen.
Zur Erteilung der Genehmigung muss eine Überprüfung der Haltungsbedingungen durch die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) erfolgt sein und eine positive Stellungnahme durch den Direktor der ALVA vorliegen.
Jede Pension muss die Zu- und Abgänge der Tiere registrieren und dokumentieren.