Gewerblicher Handel mit Haustieren und Tierpensionen

Gewerblicher Handel mit Haustieren

Zulassungsvoraussetzungen

  • Jeder gewerbliche Händler muss beim Landwirtschaftsminister eine Genehmigung zum Handel mit Haustieren einholen.
  • Zur Erteilung der Genehmigung muss eine Überprüfung der Haltungsbedingungen durch die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) erfolgt sein und eine positive Stellungnahme durch den Direktor der ALVA vorliegen.
  • Der Antragsteller muss einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung beim Wirtschaftsministerium einreichen.
  • Jeder Händler muss einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt abschließen.
  • Es müssen geeignete Räumlichkeiten geschaffen werden um kranke Tiere isolieren zu können.
  • Es muss die Möglichkeit bestehen, verendete Tiere bis zur Abholung durch einen zugelassenen Tierbestatter oder eine Tierkörperbeseitigungsfirma tiefgekühlt zu lagern.
  • Es müssen alle Zu- und Abgänge von Tieren dokumentiert werden und sowohl die Herkunft als auch der neue Besitzer vermerkt sein.

Allgemeine Vorgaben

Gewerblicher Betrieb einer Hundepension

Zulassungsvoraussetzungen

  • Jede gewerbliche Pension muss vorab beim Landwirtschaftsminister eine Genehmigung einholen.
  • Zur Erteilung der Genehmigung muss eine Überprüfung der Haltungsbedingungen durch die Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA) erfolgt sein und eine positive Stellungnahme durch den Direktor der ALVA vorliegen.
  • Jede Pension muss die Zu- und Abgänge der Tiere registrieren und dokumentieren.
  • Der Antragsteller muss einen Antrag auf Niederlassungsgenehmigung beim Wirtschaftsministerium einreichen.
  • Der Betrieb einer gewerblichen Tierpension unterliegt den gültigen Tierschutzgesetzen.

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