Identifikation
Jeder Hund muss den Vorschriften entsprechend identifiziert und mit einem Mikrochip markiert sein.
Beim Einsetzen des Chips wird vom behandelnden Tierarzt ebenfalls festgestellt, ob es sich um ein potentiell gefährliches Tier handelt.
Anmeldung des Hundes bei der Gemeindeverwaltung
Jeder Halter ist verpflichtet, seinen Hund bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes anzumelden.
Hierzu muss das bei der Identifikation ausgestellte Zeugnis, sowie eine Bescheinigung darüber, dass für das Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, vorgelegt werden.
Falls der Halter des Hundes wechselt, oder der Halter umzieht, muss die Gemeindeverwaltung innerhalb eines Monats über diesen Wechsel informiert werden.
Die Gemeindeverwaltung ist ebenfalls verantwortlich für die Erhebung der Hundesteuer. Hiervon ausgenommen sind Hunde, welche als Blindenhund oder als Begleithund für behinderte Personen gehalten werden sowie Polizei-, Armee-, und Rettungshunde.
Allgemeine Haltungsbestimmungen
Innerhalb geschlossener Ortschaften, in öffentlichen Transportmitteln, und auf Sportplätzen muss jeder Hund an der Leine geführt werden.
Die Gemeindeverwaltung kann jedoch für bestimmte Bereiche den Leinenzwang aufheben.
Außerhalb geschlossener Ortschaften gibt es keinen Leinenzwang, jedoch steht es den Gemeindeverwaltungen frei, auch außerhalb geschlossener Ortschaften für einzelne Zonen einen Leinenzwang fest zu legen.
Selbst wenn der Hund ohne Leine geführt werden darf, muss der Halter jederzeit die Kontrolle über sein Tier behalten und es gegebenenfalls wieder an die Leine nehmen.
Potentiell gefährliche Hunde müssen jederzeit an der Leine geführt werden, außer wenn das Zeugnis des bestandenen Dressurkurses den Hund hiervon befreit. In diesem Fall unterliegen diese Hunde den gleichen diesbezüglichen Vorschriften wie alle anderen Hunde.