Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 legen die Bedingungen für die private Einfuhr von Haustieren zu Reisezwecken fest.
Es gelten folgende Vorgaben
- Das Tier muss mittels eines elektronischen Mikrochips identifiziert sein.
- Das Tier muss eine gültige Tollwutimpfung vorweisen. Bei der Erstimpfung beginnt die Gültigkeit erst 21 Tage nach der Impfung.
- Das Tier muss über einen gültigen Heimtierausweis, welcher vom behandelnden Tierarzt ausgestellt wird, verfügen, welcher die Angaben zur elektronischen Identifikation und zur Tollwutimpfung bestätigt [Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013]. Es dürfen insgesamt nicht mehr als 5 Tiere (Hunde, Katzen und Frettchen zusammen) mitgeführt werden.
Spezielle Verordnungen für Malta, Irland, das Vereinigte Königreich und Finnland
Für diese vier Länder gelten gesonderte Regelungen bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen:
- Vor der Einfuhr müssen die Tiere gegen den Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis) behandelt werden. De Behandlung muss frühestens 120 Stunden und spätestens 24 Stunden vor der Einreise in die vier genannten Länder erfolgen.
Die Behandlung gegen den Fuchsbandwurm muss mit Angabe von Datum und Uhrzeit vom Tierarzt im Heimtierausweis vermerkt sein.
Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellung, usw.
- Die maximale Anzahl von fünf Tieren darf überschritten werden, wenn die Tiere an einem Wettbewerb, einer Ausstellung oder einem Sportwettbewerb teilnehmen, sowie bei der Teilnahme an einer Trainingsveranstaltung für die oben genannten Anlässe.
- Die Tiere müssen älter als 6 Monate sein.
- Der Halter muss die Teilnahme an der Veranstaltung schriftlich belegen können.
- Die Vorgaben bezüglich Impfung, Identifikation und Tierpass bleiben unverändert.
Nicht gegen Tollwut geimpfte Tiere mit einem Alter unter 12 Wochen und Tiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen, die bereits gegen Tollwut geimpft sind
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gestattet Luxemburg die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen, die jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft sind unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Halter oder die von ihm bevollmächtigte Person muss auf Anfrage eine Erklärung gemäß Anhang I, Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vorlegen können. Die Erklärung wird vom Tierhalter selbst ausgefüllt.
oder
- Die Tiere sind in Begleitung ihrer Mutter, von der sie noch abhängig sind und die Mutter verfügte bereits vor der Geburt der Jungen über eine gültige Tollwutimpfung.
Die Tiere müssen in jedem Fall mittels Mikrochip markiert sein und über einen gültigen Heimtierausweis, ausgestellt in ihrem Herkunftsland, verfügen.