Bestimmungen zum nichtkommerziellen Import von Hunden, Katzen und Frettchen
Um in die EU importiert werden zu können, müssen Hunde, Katzen und Frettchen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Das Tier muss mittels eines Mikrochips markiert sein, eine Tätowierung wird als Markierung nur anerkannt, wenn sie vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde.
- Das Tier muss eine gültige Tollwutimpfung aufweisen.
- Das Tier muss mindestens 3 Monate vor der Einreise in die EU einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen worden sein. Die Blutprobe für den Test darf frühestens 30 Tage nach der Impfung entnommen werden und der Test muss von einem von der EU anerkannten Labor durchgeführt werden. Das Resultat der Titrierung muss mindestens 0.5UI/ml betragen.
- Für das Tier muss eine Tiergesundheitsbescheinigung von einem offiziellen Tierarzt des Herkunftslandes ausgestellt worden sein. Diese Bescheinigung muss im Original vorliegen. Die Bescheinigung ist in verschiedenen Sprachversionen verfügbar. Im Fall der Wiedereinreise in die EU kann die Tiergesundheitsbescheinigung durch den Heimtierausweis ersetzt werden. Es gelten in diesem Fall dieselben Vorgaben zur Titrierung wie oben beschrieben.
- Die Einreise in die EU kann nur an den von den jeweiligen Ländern bestimmten Grenzübergängen erfolgen.
Bemerkungen:
- Die Titrierung der Tollwutantikörper ist nur für die Länder vorgesehen, die nicht tollwutfrei sind. Die im Anhang II, Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführten Länder sind von der Tollwuttitrierung befreit.
- Eine konforme Titrierung von mindestens 0.5UI/ml hat eine lebenslange Gültigkeit, sofern das Tier innerhalb der vorgeschriebenen Fristen jeweils eine Auffrischungsimpfung erhalten hat.
- Im Fall von potentiell gefährlichen Hunden beachten Sie bitte die entsprechenden Bestimmungen.
Tiere die weniger als 12 Wochen alt oder zwischen 12 und 16 Wochen alt sind
Luxemburg erlaubt weder die Einfuhr aus Ländern, die auf der Liste im Anhang II, Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführt sind, von Hunden, Katzen oder Frettchen, die jünger als 12 Wochen sind, noch von Tieren, die zwischen 12 und 16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft sind, bei denen die Tollwutimpfung jedoch noch nicht wirksam ist.
Der Import von Tieren aus anderen Drittstaaten, die nicht auf der genannten Liste aufgeführt sind, ist nur möglich, wenn die Tiere frühestens im Alter von 12 Wochen gegen Tollwut geimpft wurden und einen Monat nach der Impfung eine serologische Untersuchung veranlasst wurde, die jedoch mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgt sein muss. Diese Tiere haben daher ein Alter von mindestens 7 Monaten, bevor sie in die EU eingeführt werden dürfen.
Importbestimmungen für Ziervögel
Die Importbestimmungen für Ziervögel, die mit ihrem Besitzer reisen, sind in der Entscheidung 2007/25/EG festgehalten.
Es dürfen maximal 5 Tiere eingeführt werden, die Tiere müssen zudem über die in dieser Entscheidung vorgesehene Veterinärbescheiniung und die vorgeschriebene Erklärung des Halters verfügen (Anhang II und III der Entscheidung 2007/25/EG).
Die zur Einfuhr vorgesehenen Vögel müssen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
entweder
- die Vögel verbringen eine 30tägige Quarantänezeit im Bestimmungsland in einer gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 zugelassenen Quarantänestation
oder
- die Vögel kommen aus einem Drittstaat, der in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgelistet ist und verbringen im Herkunftsland eine 30tägige Quarantänezeit in einer zugelassenen Quarantänestation;
- die Vögel sind in den 6 Monaten und spätestens 60 Tage vor der Einfuhr in die EU mit einem zugelassenen, inaktivierten H5-Impfstoff geimpft worden;
- die Vögel sind mindestens 10 Tage vor der Einreise in die EU unter Quarantäne gestellt worden und sie sind auf eine H5N1-Infektion hin untersucht worden.
Diese Vorgaben sind nicht anzuwenden auf Vögel, die aus folgenden Ländern eingeführt werden:
Färöer-Inseln, Grönland, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstaat.
Importbestimmungen für andere Arten von Haustieren
Die Vorgaben zur Einfuhr anderer, hier nicht aufgeführter Tierarten zu privaten Zwecken erfragen Sie bitte direkt bei der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung.