Rückkehr mit einem Haustier (Hund, Katze, Frettchen) in die EU nach Aufenthalt in einem Drittland

Privatpersonen, die sich zeitweise mit ihrem Haustier in einem im Anhang II, Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgeführten Land (Länder in denen eine Tollwutimpfung ausreichend ist und in denen eine serologische Untersuchung nicht vorgeschrieben ist) aufgehalten haben, dürfen bei ihrer Rückkehr das Tier, unabhängig von der Aufenthaltsdauer, wieder mit einführen, wenn dieses eine gültige Tollwutimpfung aufweist.

Für die Einreise aus einem anderen Drittland muss das Tier vor der Ausreise aus der EU einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen werden, ansonsten riskieren Sie, dass das Tier beim Grenzübertritt in die EU unter Quarantäne gestellt wird. Das Resultat des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern muss vom zuständigen, ermächtigten Tierarzt in der Rubrik VI „RABIES ANTIBODY TITRATION TEST“ des europäischen Heimtierausweises eingetragen werden, bevor das Tier die EU verlässt.
Für die Durchfuhr durch eines dieser Gebiete oder Drittländer ist dieser Test jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitzer oder die von ihm ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang I, Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vorlegt.

Bei der Durchfuhr verbleibt das Tier im gesicherten Bereich des Flughafens.
 

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