Da der Umgang mit Labortieren, sowohl während der normalen Unterbringung der Tiere als auch während der Durchführung der Experimente, eine besondere Verantwortung darstellt, werden in der Richtlinie 2010/63/EU spezifische Vorgaben für die Ausbildung und Sachkunde der hierzu eingesetzten Mitarbeiter der Versuchsinstitute festgelegt.
In Luxemburg ist die Richtlinie 2010/63/EU durch die Großherzogliche Verordnung vom 11 Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt worden. In dieser Verordnung werden in den Artikeln 23, 24 und 25 die Vorgaben zur Schulung und Weiterbildung des Personals aufgeführt.
Das vorliegende Dokument legt detailliert fest, welche Ausbildung das Personal in Konakt mit den Versuchstieren durchlaufen muss, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und das Wohlergehen der Tiere bestmöglich zu garantieren.
Es wird sowohl der Rahmen für die Mindestanforderungen an die Ausbildung des Personals als auch die Vorgaben zur regelmäßigen Weiterbildung festgelegt.