
Equisonline Portal
Im equisonline Portal erhalten in Zukunft Equidenbesitzer Zugang zur Equiden-Datenbank. In diesem Portal kann man seine eigene Daten einsehen und im Rahmen seiner Kompetenzen entsprechende Meldungen durchführen. Equisonline.lu erlaubt die elektronische Meldung von Besitzerwechsel, die Erfassung von Abgangsmeldungen, die Einsicht von Pedigree- und Leistungsinformationen, sowie das Aktualisieren von Stammdaten wie beispielsweise die Adresse.
Eine sichere Identifizierung der Equiden ist nicht nur aus Gründen der Tiergesundheit notwendig, sondern auch, um sicherzustellen, dass bestimmte, für die öffentliche Gesundheit wichtige Anforderungen erfüllt werden. Equiden (Pferde, Esel, ...) werden prinzipiell auch als für den menschlichen Verzehr bestimmt eingestuft.
Das System der Identifizierung von Equiden sieht folgende Elemente vor: für alle Equiden wird nach der Geburt spätestens bis zum Erreichen des ersten Lebensjahrs ein lebenslang gültiger Pass ausgestellt. Dazu wird vor der Ausstellung des Passes jedem Fohlen ein Mikrochip implantiert, sowie die Abzeichen und Identitätsdaten erfasst. Das Einziehen des Mikrochips hat ausschließlich über Tierärzte zu erfolgen, welche in Luxemburg über eine Anerkennung verfügen. Das Abzeichendiagramm kann auch von einem entsprechend qualifizierten Techniker des Studbooks ausgefüllt werden.

Neben der Identifizierungs- und Ausstellungspflicht eines Equidenpasses für jedes neugeborene Fohlen, gibt es weitere gesetzliche Auflagen bei der Einfuhr von Equiden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland. Bei einer definitiven Einfuhr muss sich der Pferdeinhaber samt Original-Equidenpass zwecks Registrierung seines Equiden innerhalb von 30 Tagen bei der zuständigen inländischen Antragsstelle melden. Das gleiche gilt bei Fohlen geboren in Luxemburg, bei denen der Züchter einen ausländischen Pferdezuchtverband mit der Registrierung und Passausstellung beauftragt hat. Spätestens 30 Tage nach der Zustellung des Equidenpasses durch den ausländischen Verband ist der Equide bei einer inländischen Antragsstelle anzuzeigen. Bei der Ausstellung von Equidenpässen durch Drittländer überprüft die Antragsstelle zudem dessen EU-Konformität und führt bei Bedarf Anpassungen durch. Die Datenbänke der inländischen Antragsstellen synchronisieren sich automatisch mit der nationalen, zentralen Datenbank. Somit werden diese Neuzugänge in den Datenbestand der nationalen, zentralen Datenbank überführt und den staatlichen Behörden liegt jederzeit der aktive, nationale Pferdebestand vor.
Zur Schlachtung bestimmte Equiden müssen mit ihrem Equidenpass zum Schlachthof verbracht werden, da der Pass ein wesentlicher Teil der lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Informationen zur Lebensmittelkette ist (einschließlich Informationen über die Verabreichung bestimmter Tierarzneimittel). Bei Fohlen, welche innerhalb des 1. Lebensjahres in einem in Luxemburg ansässigen Schlachthof geschlachtet werden, besteht keine Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip und Equidenpass. Hierzu reicht die Erhebung des Identifizierungsformulars durch den Tierarzt aus.
Im Falle des Todes oder Verlustes des Tieres ist der Tierhalter dazu verpflichtet, den Equidenpass innerhalb von 30 Tagen bei einer passausstellenden Stelle einzureichen, beziehungsweise diesen bei der Entnahme des Tierkadavers abzugeben.
Mit dem Inkrafttretten der EU - Richtlinie zur Tiergesundheit von 2016 ("Animal Health Law", siehe unten) besteht nunmehr die Verpflichtung für Equidenhalter eine Herdennummer bei der Veterinärverwaltung zu beantragen. Das Formular hierfür ist unten auf dieser Seite verfügbar.