Schafe und Ziegen

Die großherzogliche Verordnung vom 6. Mai 2004 regelt die Identifizierung und Eintragung von Schafen und Ziegen. Die darin enthaltenen Vorschriften gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, ganz gleich zu welchem Zwecke die Haltung dienen soll.

Die Veterinärverwaltung führt eine Datenbank aller Schafs- und Ziegenhalter im Großherzogtum, verteilt die Ohrmarken und ist zuständig für alle Fragen sanitärer Natur. Jeder Schafs- und/oder Ziegenhalter muss eine Herdennummer für die jeweilige Tierart beantragen, die ihn zur Haltung berechtigt. Zudem muss er ein Stallbuch führen, in welchem alle Bewegungen eingetragen werden. In einem zusätzlichen Medikamentenbuch werden alle Behandlungen vermerkt.

Alle Schafe und Ziegen müssen spätestens sechs Wochen nach der Geburt anhand von zwei Ohrmarken identifiziert werden und in jedem Fall bevor die Tiere den Betrieb verlassen, in dem sie geboren wurden. Schafe und Ziegen behalten bis zu Ihrem Lebensende die gleichen Ohrmarken.

 

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