In Weinbergen mit niedrigem Humusgehalt (also deutlich weniger als 2 % Corg; 3,44 % Humusgehalt) bieten sich organische Dünger an. Allerdings ist zu beachten, dass alle organischen Dünger ebenfalls Stickstoff, Phosphor und Kali in unterschiedlichen Mengen enthalten und diese entweder nach der Nitratrichtlinie (organischer Stickstoff Norg) oder über die Düngungsanweisung der Landschaftpflegeprämie (verfügbarer Stickstoff Neff, Phosphor) geregelt bzw. begrenzt sind.
Ausbringtermine für organische Dünger im Weinbau gemäß Nitratverordnung
Kompost und fester Mist kann im Herbst und Winter über auf weinbaulich genutzten Flächen ausgebracht werden. Hühnermist darf zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Februar nicht ausgebracht werden.
Phosphor- und Humusgehalt des Bodens
Auf Weinbergsböden, die gemäß einer Analyse, einen P₂O₅-Gehalt in der E–Klasse im Oberboden (über 30 mg P₂O₅/100 g Boden) und einen Humusgehalte unter 3,44 % (entspricht 2 % Carbone organique) aufweisen, kann noch eine rein organische Düngung landwirtschaftlicher oder pflanzlicher Herkunft erfolgen. In Weinbergen mit einem Humusgehalt über 3,44 % und einem Phosphor gehalt über 30 mg P₂O₅/100 g Boden darf keine organische Düngung mehr erfolgen.
Durchschnittliche Nährstoffgehalte organischer Dünger
Von außerlandwirtschaftlichen organischen Düngern (Kompost z.B.) sollten aktuelle Analyseergebnisse vom Produzenten verlangt werden.
Falls keine Analysen der organischen Dünger vorliegen, können die Referenzwerte aus dem Anhang II der Informationsbroschüre "Landschaftspflegeprämie-Weinbau" verwendet werden.
Bei Mischbetrieben (Weinbau und Landwirtschaft) muss zusätzlich folgende Bestimmung beachtet werden: Alle auf dem Betrieb produzierten oder genutzten organischen Dünger sind alle 5 Jahre auf ihre wichtigsten Nährstoffe untersuchen zu lassen, falls die Produktion 100 T/Jahr oder 200 m3/Jahr übersteigt. Bei einer neuen Verpflichtung oder einem noch nicht untersuchten organischen Dünger muss die Analyse nach spätestens 3 Jahren erfolgt sein.
Gesamtstickstoff durch organische Düngung (Norg)
Laut großherzoglicher Verordnung vom 24.12.2000 hinsichtlich der Benutzung von Stickstoffdüngern in der Landwirtschaft darf die mit organischer Düngung ausgebrachte Gesamtstickstoffmenge (Norg) 170 kg N/ha/Jahr nicht überschreiten. Die jeweilige Höchstmenge kann anhand der individuellen Analysewerte der organischen Dünger oder gemäß der Angaben in Anghang 2 der Informationsbroschüre Landschaftspflegeprämie berechnet werden.
Berechnung der maximalen Menge an Gesamtstickstoff:
170 kg Norg/ha/Jahr = T/ha
N-Gesamtgehaltdes Düngers (kg N/Tonne)
Anwendungsbeispiel:
1 Tonne Kompost enthält gemäß der Analyse des Kompostherstellers 10 kg Norg. Die maximal zulässige Menge an Kompost beträgt:
170 kgNorg/ha = 17 Tonnen/ha
10 kg Norg/Tonne
Norg <= 170 kg N/ha/Jahr
Pflanzenverfügbarer Stickstoff durch organische Düngung (Neff)
Bei den Humusdüngern ist nur ein Teil des Stickstoffes im Jahr der Ausbringung planzenverfügbar. In der LPP wird dieser verfügbare Stickstoff (Neff) im Jahr der Ausbringung aus organischen Düngern daher mit einem variablen Prozentsatz zum Gesamtstickstoff je nach Düngertyp und Kultur angerechnet (siehe untenstehende Tabelle).
Prozentsatz des im Jahr der Ausbringung anrechenbarem Stickstoffes Neff (in % des Gesamtstickstoffs Norg, Weinbau):
- Frisch-, gelagerter oder kompostierter Mist: 30 %
- Kompost aus Grünschnitt oder aus der Biotonne: 15 %
- Hühnertrockenkot: 50 %
Neff = Prozentsatz x Norg
Die Mengenbemessung muss sich am Gesamt-N-Gehalt der Humuslieferanten orientieren. Der aus der organischen Düngung anzurechnende Stickstoff (Neff) und eine eventuell zusätzliche mineralische Stickstoffdüngung (Nmin) sollte die insgesamt pro Jahr im Stickstoffberechnungsbogen berechnete Menge an verfügbaren Stickstoff (Ntot) nicht überschreiten (im Rahmen der Landschaftspflegeprämie darf diese berechnete Menge nicht überschritten werden).
Neff + Nmin <= Ntot
Anwendungsbeispiel:
Die im Stickstoffberechnungsbogen berechnete Menge an verfügbarem Stickstoff für eine Parzelle beträgt 60 kg N/ha (Ntot). Der Winzer bringt in dieser Parzelle 17 Tonnen Kompost/ha aus. Dies entspricht 170 kg N/ha Gesamtstickstoff (=Norg).
Gemäß obiger Tabelle sind im Ausbringungsjahr dementsprechend 15 % anzurechnen:
Neff = 15 % x 170 kg Norg/ha = 25,5 kg N/ha .
Der Winzer kann eine zusätzliche mineralische Stickstoffdüngung (Nmin) ausbringen. Die gesamte Stickstoffmenge (Neff + Nmin) darf dabei aber nicht die im Stickstoffberechnungsbogen maximal zulässige pflanzenverfügbare Stickstoffmenge (Ntot) überschreiten.
Gemäß unserem Rechenbeispiel bringt der Betrieb mit den 17 Tonnen Kompost einen pflanzenverfügbaren Stickstoff von rund 26 kg Neff/ha aus. Im Rahmen der Landschaftspflegeprämie hat der Betrieb eine maximale Stickstoffdüngung (Ntot) von 60 kg N/ha für den Weinberg im Stickstoffberechnungsbogen ausgerechnet.
Der Betrieb kann also auf diesem Weinberg maximal (60 kg Ntot/ha – 26 kg Neff/ha =) 34 kg Nmin/ha mit mineralischem Dünger ausbringen.
WICHTIG: Wenn organischer Dünger mehrere Jahre hintereinander in hohen Mengen ausgebracht wird, kommt es zu einer Anhäufung von freigesetztem verfügbarem Stickstoff.
Anrechnung der ausgebrachten Mengen an Phosphor, Kali und Magnesium
Phosphor, Kali und Magnesium werden zu 100 % wie Mineraldünger im Jahre der Ausbringung angerechnet und sollten im Betriebsheft (Parzellenpass) eingetragen werden.
Anwendungsbeispiel:
Ein Betrieb bringt 17 Tonnen Kompost aus. Ausgebrachte Mineralien pro ha bei 17 Tonnen Kompost/ha:
- Gabe an P₂O₅ = 17 Tonnen x 5,1 kg (P₂O₅)/Tonne = 86,7 kg/ha
- Gabe an K₂O = 17 Tonnen x 12,5 kg (K₂O)/Tonne = 212,5 kg/ha
- Gabe an MgO = 17 Tonnen x 11,8 kg (MgO)/Tonne = 200,6 kg/ha
Genehmigung durch die Ackerbauverwaltung (ASTA)
Wir empfehlen vor jeglicher Ausbringung von Kompost oder anderen außerlandwirtschaftlichen organischen Düngern den Verteilplan für die geplanten Flächen von dem Service Agri-environnement der ASTA genehmigen zu lassen.
Folgende Dokumente müssen in dem Fall in der ASTA, Service agri-environnement, B.P. 1904 L-1019 Luxemburg; E-mail: suzanne.link@asta.etat.lu; Tel: 45 71 72 - 236 /-226; Fax: 45 71 72 – 341 eingereicht werden:
- Abnahmevertrag organische Dünger (NEU): Dieses Formular beinhaltet einen Verteilplan und liefert Infos über die Herkunft und die Art des Düngers.
- Aktuelle Analyse des organischen Düngers oder Referenzwerte aus Anhang II der Informationsbroschüre Landschaftspflegeprämie-Weinbau
- Aktuelle Bodenanalyse (maximal 5 Jahre alt). Bitte verwenden Sie sowohl in dem Verteilplan als auch bei den Bodenanalysen das gleiche Identifizierungssystem (Betriebsinterne Schlagnummer, Katasternummer, Weinbergsnummer, FLIKnummer, …) für die Weinberge, damit den Bodenanalysen die einzelnen Weinberge auch zugeordnet werden können.