Rechtsgrundlage
In den EU-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau wird genau definiert, wie landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die als Öko-Produkte gekennzeichnet sind, erzeugt und hergestellt werden müssen. Folgende EU-Verordnungen gelten für den ökologischen Landbau in Europa:
- Verordnung (EU) Nr. 2018/848 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates;
- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 203/2012 vom 8. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich der Durchführungsvorschriften für ökologischen/biologischen Wein;
- Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1235/2008 vom 8. Dezember 2008 (Regelung der Einfuhren aus Drittländern).
Auf privatrechtlicher Ebene der Bio-Anbauverbände sind zusätzliche Verpflichtungen im Weinbau und in der Kellerwirtschaft gegeben, welche noch strenger sind als das EU-Recht.
Umstellung
Normalerweise müssen die interessierten Betriebe den gesamten Betrieb innerhalb von einem gewissen Zeitraum (3 Jahre; in Ausnahmefällen 5 Jahre) auf die ökologische Bewirtschaftung umstellen.
Die Risiken der Umstellung können durch Teilumstellung minimiert oder über einen längeren Zeitraum verteilt werden. Für den Weinbau besteht die Möglichkeit, nur einen Teil der Weinberge eines Betriebes umzustellen. Diese Teilumstellung muss aber die gesamte Fläche der umzustellenden Rebsorten betreffen, d.h. es bleibt dem Winzer weiterhin verboten, ein und dieselbe Rebsorte sowohl ökologisch als auch konventionell anzubauen.
Tipps:
- Bioweinbau ist zeitintensiver als der konventionelle Weinbau. Die auf dem Betrieb vorhandenen Arbeitskräfte sollten eine zeitintensivere Bewirtschaftung insbesondere beim Pflanzenschutz zulassen.
- Bei der Weinkundschaft des Betriebes ist im Vorfeld zu klären, ob diese grundsätzlich an Ökoprodukten interessiert ist.
- Für die Umstellungszeit ein finanzielles Polster einplanen. Während dieser Phase kann es wegen des Übergangs von der mineralischen auf die organische Düngung zu einem starken Ertragseinbruch kommen.
Fördermittel
für Umstellung:
- Weinbau: 2500 €/ha/Jahr
für Beibehaltung:
- Weinbau : 1500 €/ha/Jahr
für Bioweinbau-Beratung:
- Vorumstellung Erstberatung für konventionelle Betriebe: 1.250€ / 100%
- Vorumstellung intensiv für konventionelle Betriebe: 1.500€ / 100%
- Umstellung für Umstellungs-Betriebe: 1.500€ / 100%
- Bodenfruchtbarkeit für zertifizierte Bio-Betriebe mit >0,1 ha: 1.500 € / 80%
- Pflanzengesundheit für zertifizierte Bio-Betriebe mit >0,1 ha: 1.500 € / 80%
- Methoden des Bio-Weinbaus für konventionelle und teilumgestellte Betriebe sowie zertifizierte Bio-Betriebe mit <0,1 ha: 640€ / 80%
Förderbedingungen
- Die rechtlichen Bestimmungen müssen eingehalten werden (Siehe "Rechtsgrundlage").
- Der Einsatz der Verwirrmethode gegen den Traubenwickler (RAK) ist obligatorisch in Ertragsweinbergen.