- Hubschrauberspritzungen sind genehmigungspflichtig. Pflanzenschutzmittel dürfen mit dem Hubschrauber nur in Weinbergen mit einer mittleren Hangneigung von über 20% ausgebracht werden.
- Ab der Saison 2017 dürfen nur noch diejenigen Weinberge gesprüht werden, die innerhalb des gesetzlich definierten Hubschrauberperimeters liegen. Die Kartenzonierungen sind dem Anhang der großherzoglichen Verordnung beigefügt.
- Zur Hubschrauberspritzung dürfen nur zugelassene Fungizide angewendet werden, die darüber hinaus für die Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt worden sind.
- Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln muss per GPS dokumentiert werden. Die Verwendung von abdriftmindernden Düsen (Anti-Drift Düsen; Injektordüsen) ist obligatorisch.
- Des Weiteren müssen folgende Sicherheitsdistanzen eingehalten werden:
Wohnhäuser, Gärten und öffentliche Plätze | 20 m |
Flüsse, Gewässer, Quellen und Trinkwasserbecken | 30 m |
Naturschutzgebiete | Festlegung durch Kartenzonierung des Hubschrauberperimeters |
ökologisch bewirtschaftete Weinbergsflächen | 20 m |
Hubschrauberspritzungen 2022
- Ahn (Pdf - 2,96 MB)
- Bech-Kleinmacher-Remich-Wellenstein (Pdf - 3,75 MB)
- Greiveldange (Pdf - 2,03 MB)
- Grevenmacher (Pdf - 1,97 MB)
- Mertert (Pdf - 3,13 MB)
- Niederdonven (Pdf - 1,38 MB)
- Remerschen -Wintrange (Pdf - 6,38 MB)
- Schwebsange (Pdf - 1,31 MB)
- Stadtbredimus-Bous (Pdf - 2,74 MB)
- Wormeldange-Lenningen (Pdf - 4,02 MB)
Weitere Informationen:
- Großherzogliche Verordnung vom 11. Mai 2017 zur Abänderung der großherzoglichen Verordnung vom 27. April 2016 über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- Großherzogliche Verordnung vom 27. April 2016 über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen.
- Gesetz vom 19. Dezember 2014 über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel (Artikel 9)