- Hubschrauberspritzungen sind genehmigungspflichtig. Pflanzenschutzmittel dürfen mit dem Hubschrauber nur in Weinbergen mit einer mittleren Hangneigung von über 20% ausgebracht werden.
- Ab der Saison 2017 dürfen nur noch diejenigen Weinberge gesprüht werden, die innerhalb des gesetzlich definierten Hubschrauberperimeters liegen. Die Kartenzonierungen sind dem Anhang der großherzoglichen Verordnung beigefügt.
- Zur Hubschrauberspritzung dürfen nur zugelassene Fungizide angewendet werden, die darüber hinaus für die Anwendung mit Luftfahrzeugen genehmigt worden sind.
- Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln muss per GPS dokumentiert werden. Die Verwendung von abdriftmindernden Düsen (Anti-Drift Düsen; Injektordüsen) ist obligatorisch.
- Des Weiteren müssen folgende Sicherheitsdistanzen eingehalten werden:
Wohnhäuser inkl. Gärten, öffentliche Plätze, Schulen | 20 m |
Quellen und Trinkwasserbecken | 20 m |
Naturschutzgebiete und Flüsse/Gewässer | Festlegung durch Perimetergrenzen |
ökologisch bewirtschaftete Weinbergsflächen | 20 m |
Weitere Informationen:
- Großherzogliche Verordnung vom 11. Mai 2017 zur Abänderung der großherzoglichen Verordnung vom 27. April 2016 über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- Großherzogliche Verordnung vom 27. April 2016 über die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen.
- Gesetz vom 19. Dezember 2014 über die Verwendung von Pflanzenschutzmittel (Artikel 9)
Kartenübersicht der beantragten Hubschrauberparzellen 2020
Die untenstehenden Karten zeigen die für das Jahr 2020 beantragten Hubschrauberparzellen an. Grundlage für die Aufstellung der Karten bildet die gesetzliche verankerte Hubschrauberzonierung. Um sicherzugehen, dass Ihre Parzellen auch mitbehandelt worden sind, wenden Sie sich bitte an die Präsidenten der jeweiligen Rebschutzgenossenschaften.