Nutzung und Restaurierung von Streuobstwiesen (V)

Zielsetzung

Traditionelle hochstämmige Streuobstwiesen (Das Kürzel „V“ steht für „Verger“) gehören zu den Lebensräumen mit der größten Artenvielfalt in unserer Region. Die in diesem Zusammenhang angebotenen Verträge sollen eine umweltfreundliche Bewirtschaftung im Einklang mit den Richtlinien zum Schutz der Biodiversität fördern.

Spezielle Verträge werden auch für die Wiederherstellung von verbuschten Streuobstwiesen angeboten, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr unterhalten wurden.

Allgemeine Bedingungen

Grünland unter Bäumen

  • Nutzung der gesamten Fläche.
  • Keine Düngung, kein Einsatz von Pestiziden oder anderen Chemikalien. Eine Düngung mit Mist (max. 5 kg/Jahr) am Fuß junger Bäume (max. 5 Jahre) ist in hochstämmigen Obstgärten möglich
  • Kein Umbruch zur Grünlandsanierung, keine Erneuerung, Neueinsaat oder Übersaat, außer im Zusammenhang mit der Einführung seltener einheimischer Pflanzenarten.
  • Wildschäden sind gemäß den Anweisungen in Anhang 3 dieser Verordnung zu beheben.
  • Keine Veränderung des Wasserhaushaltes des Grundstücks (z. B. Drainage oder Gräben).
  • Keine übermäßige Zerstörung von Grasland durch Tritt oder den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen.
  • Verbot der Beweidung durch Haustiere, die in den vorangegangenen 5 Monaten präventiv mit Entwurmungsmitteln auf Avermectin-Basis und deren Derivaten behandelt wurden. Jede Behandlung von infizierten Tieren mit Avermectin und seinen Derivaten muss außerhalb der Vertragsfläche erfolgen.
  • Keine zusätzliche Fütterung, mit Ausnahme von Kälberfutterautomaten und im Kontext des Tierwohls.
  • Keine mechanische Bearbeitung (Abschleppen, Mahd, usw.) zwischen dem 15. April und dem 15. Juni.

Nutzung der Bäume

  • Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Bäumen. Im Falle von Pflanzenpathogenen, deren Bekämpfung obligatorisch ist, kann eine Ausnahme gewährt werden (schriftliche Stellungnahme des ASTA).
  • Neupflanzung toter Bäume (siehe C_5 für Finanzierung). Tote Bäume mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm müssen während der Vertragslaufzeit stehen bleiben, können aber auf Baumtorso zurückgeschnitten werden.
  • Mögliche Zusatzfinanzierung für fachgerechten Schnitt der Bäume: siehe V_3.

Programme

V_1: Extensive Nutzung einer Streuobstwiese

Förderfähigkeit

  • Flächen, die mindestens 10 hochstämmige Obstbäume oder Nussbäume enthalten, die aufgrund ihrer Funktion als Landschaftsstruktur gelten oder Lebensraum für Arten bieten.
  • Die Streuobstwiese muss mindestens 70 % der Vertragsfläche bedecken (Berechnung 1 Ar pro Baum).
  • Die gesamte Fläche soll als Dauergrünland genutzt werden.

Spezifische Bedingungen

  • Grünlandnutzung: Beweidung während der Vegetationsperiode mit maximal 2GVE/ha zwischen dem 1. April und dem 15. November.
  • Mindestens 3 Monate Weidezeit pro Vegetationsperiode. Vorübergehender Abtrieb des Viehs möglich.
  • Führung eines Weideregisters für die beweidete Fläche.

 V_2: Wiederherstellung verbuschter Hochstammobstgärten

Förderfähigkeit

  • Verbuschte Streuobstwiesen wo die oberste Vegetationsstruktur noch von den Kronen der Obstbäume dominiert wird.
  • Nach der Entbuschung und Neupflanzung soll die Streuobstwiese mindestens 10 Obstbäume enthalten.
  • Die Anfrage zur Teilnahme an diesem Programm soll von einem Management-Plan, erstellt durch einen Experten (Biologische Station, Umweltbüro, ANF) begleitet sein.

Spezifische Bedingungen

Phase 1
  • Entbuschung der verholzten Vegetation mit Ausnahme der Obstbäume, und Entfernung des Pflanzenmaterials aus der Fläche.
  • Die beibehaltenen Obstbäume sind auf dem Grundstück zu markieren und die Anzahl der Obstbäume ist auf dem Vertrag anzugeben.
  • Erhalt aller Obstbäume mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm.
  • Tote Bäume mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm sind auf Torso zurückzuschneiden.
  • Falls sich weniger als 10 Bäume auf der Fläche befinden, Anpflanzung zusätzlicher Bäume mit schwerem individuellen Schutz gegen Beweidungsschäden.
  • Bei Beweidung, Errichtung eines Zauns um die Zielfläche.

Variante V_2.1: Mechanische Entbuschung mit großen Maschinen (z. B. Forstmulcher)

Variante V_2.2: Manuelle Entbuschung (z. B. mit Motorsäge und Freischneider)

Phase 2
  • Beweidung zwischen dem 1. April und dem 15. November, ohne Begrenzung der Viehdichte. Eine vorübergehende Entfernung des Viehs ist möglich.
  • Alternativ Mahd nach dem 15. Juni mit Entfernung des Mahdguts.
  • Falls erforderlich, Mähen oder Mulchen der Stockausschläge nach dem 15. Juni jedes Jahr während der Laufzeit des Vertrags.
  • Im letzten Jahr des Vertrags wird die wiederhergestellte Fläche obligatorisch einer botanischen Bewertung durch einen anerkannten Experten unterzogen.

Wichtiger Hinweis

  • Im Rahmen dieses Programms können zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein, wie z. B. eine Naturschutzgenehmigung. Diese soll parallel vom Antragsteller bei der ANF angefragt werden.
  • Die Entbuschung darf erst beginnen, wenn eine solche Genehmigung vorliegt.
  • Entbuschungsarbeiten (außer dem Mähen von Stockausschlägen), sind auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 1. März des Folgejahres beschränkt.

V_3: Pflegeschnitt von Hochstammobstbäumen

Förderfähigkeit

  • Dieses Programm wird pro Obstbaum mit einem Mindestdurchmesser von 20 cm ausgezahlt.
  • Das Programm V_3 ist kombinierbar mit anderen Biodiversitätsprogrammen, die auf der Fläche angewendet werden.
  • Die Fläche, auf der die Bäume stehen, muss nicht zwingend unter Biodiversitätsvertrag stehen.
  • Die Person, die den Schnitt vollzieht, muss einen Nachweis der Ausbildung oder Qualifikation im Obstbaumschnitt vorlegen.

Bedingungen

  • Mindestdurchmesser der Bäume von 20 cm.
  • Der Pflegeschnitt der Bäume muss mindestens einmal während der 5-jährigen Vertragslaufzeit garantiert werden.
  • Bei jungen Bäumen kommt ein manuelles Mähen am Fuß der Bäume hinzu.
  • Beratung durch die jeweilige Biologische Station.
  • Die Zuschüsse werden ausgezahlt, nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle der fachgerechten Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll von der ANF festgehalten wird.
Wiederherstellung von Biotopen und Lebensräumen ID Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) Einheit Prämie
Nutzung von Streuobstwiesen V_1 A €/ha 510 €
Restaurierung einer verbuschten Streuobstwiese - mechanische Arbeiten V_2.1 A €/ha 1.900 €
Restaurierung einer verbuschten Streuobstwiese - manuelle Arbeiten (Motorsäge, Freischneider, Austragen)  V_2.2 A €/ha 5.820 €
Obstbaumschnitt einmal in 5 Jahren V_3 U €/Baum 145 €

* Die Höhe der Zuschüsse wird derzeit von der EU-Kommission überprüft. Diese werden erst nach Inkrafttreten der diesbezüglichen Großherzoglichen Verordnung endgültig sein.

Kontaktpersonen

Die neuen Biodiversitätsverträge werden frühestens am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, wenn Sie an diesen Verträgen interessiert sind, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Beratungsstationen für allgemeinere Informationen.

Dr Philip BIRGET ANF - Service de la Nature 247-56659 biodiv@anf.etat.lu
Ben GEIB CONVIS 691 268 108 ben.geib@convis.lu
Marc THIEL SIAS 34 94 10 26 biologeschstatioun@sias.lu
Mikis BASTIAN Natur-& Geopark Mëllerdall 26 87 82 91 31 mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu
Patrick THOMMES Naturpark Öewersauer 89 93 31 217 patrick.thommes@naturpark-sure.lu
Mireille SCHANCK Naturpark Our 90 81 88 634 mireille.schanck@naturpark-our.lu
Fanny SCHAUL SICONA 26 30 36 37 fanny.schaul@sicona.lu
Linda TAGLIERO SICONA 26 30 36 74 linda.tagliero@sicona.lu
Michel DIEDERICH SICONA 26 30 36 46 michel.diederich@sicona.lu
Max HETTO LWK 31 38 76-35 max.hetto@lwk.lu
Moritz COLBUS LWK 31 38 76-28 moritz.colbus@lwk.lu

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