Begünstigte der Agrarbeihilfen
Im Rahmen der europäischen Transparenz-Initiative sind die EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der Informationen von Empfängern verfolgt die Europäische Union das Ziel, der Öffentlichkeit gegenüber transparenter darzustellen, wie die Zahlungen im Agrarbereich verwendet werden.
Staatliche Beihilfen
Gemäss der Verordnung (EU) 2022/2472 ist das Landwirtschaftsministerium verpflichtet für jede Einzelbeihilfe über
- 10.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
- 100.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind oder Tätigkeiten ausüben,
folgende Informationen zu veröffentlichen:
Beihilfenummer; Name des Beihilfeempfängers; Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Gewährung der Beihilfe; Region (auf NUTS-II-Ebene) in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist; Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe); Beihilfeelement in voller Höhe; Beihilfeinstrument (z.B. (Zuschuss/Zinszuschuss, ...); Tag der Gewährung der Beihilfe; Ziel der Beihilfe; Bewilligungsbehörde.
Dies geschieht auf der Beihilfetransparenz-Webseite der Europäischen Kommission.
Kofinanzierte Beihilfen im Rahmen der GAP 2023–2027
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) 2023–2027 gelten neue rechtliche Grundlagen für die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Agrarzahlungen.
Die Veröffentlichungspflicht ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP (insbesondere Artikel 98–99) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, die unter anderem Regelungen zur Transparenz enthält (Artikel 58–62, Anhänge VIII und IX). Zusätzlich finden sich relevante Bestimmungen zur Veröffentlichungspflicht in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060, welche gemeinsame Vorschriften für mehrere EU-Fonds festlegt.
Ab 2023 müssen folgende Informationen über die Empfänger von Fördermitteln veröffentlicht werden:
- Name (bei natürlichen Personen, sofern die Veröffentlichung keine Rückschlüsse auf die Identität in sensiblen Fällen erlaubt),
- Gemeinde samt Postleitzahl bzw. nächsthöhere Verwaltungseinheit (sofern zur Wahrung des Datenschutzes erforderlich),
- Höhe der Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL),
- Höhe der Zahlungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einschließlich nationaler Anteile,
- Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen,
- Zuordnung zu dem jeweiligen EU-Fonds und dem betreffenden EU-Haushaltsjahr (Beginn jeweils am 16. Oktober eines Jahres, Ende am 15. Oktober des Folgejahres).
Sofern in kleinen Gemeinden eine Identifikation von natürlichen Personen durch die Veröffentlichung möglich wäre, erfolgt die Angabe der nächsthöheren Verwaltungseinheit, wie in Artikel 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorgesehen.
Die veröffentlichten Daten bleiben zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung öffentlich zugänglich. Personen, deren jährliche Förderungen 1.250 Euro nicht überschreiten, werden nicht namentlich genannt, sondern in kodierter Form veröffentlicht.
Die Europäische Kommission stellt eine zentrale Webseite zur Verfügung, auf der die Links zu den nationalen Veröffentlichungsseiten der Mitgliedstaaten aufgerufen werden können.
Bitte beachten Sie: Aufgrund der geltenden Datenschutzvorschriften dürfen über die veröffentlichten Informationen hinaus keine weiterführenden Auskünfte erteilt werden.
Zuwendungsempfänger-Suchformular
Suchergebnis Beihilfen pro Begünstigter und Haushaltsjahr
Kofinanzierung EGFL ELER Kofinanzierung ELER +
Kofinanzierung
Verarbeitung personenbezogener Daten
Am 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, abgekürzt DSGVO), in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2016/679 legt eine Reihe von Regeln fest, die zum Ziel haben, eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich dem Schutz vor missbräuchlicher Verbreitung und unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung. Diese Verordnung richtet sich an alle Verantwortlichen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden, sei es natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau (MA) und seine Verwaltungen, als Institutionen des staatlichen Sektors, unterliegen somit ebenfalls der DSGVO.
Das unter „Mehr dazu“ zur Verfügung stehende Informationsblatt klärt Sie darüber auf, nach welchen Maßstäben und Regeln das MA und seine Verwaltungen die personenbezogenen Daten der Bürger erheben, verarbeiten und schützen.
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