Begünstigte der Agrarbeihilfen

Im Rahmen der europäischen Transparenz-Initiative sind die EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der Informationen von Empfängern verfolgt die Europäische Union das Ziel, der Öffentlichkeit gegenüber transparenter darzustellen, wie die Zahlungen im Agrarbereich verwendet werden.

Staatliche Beihilfen

Gemäss der Verordnung (EU) 2022/2472 ist das Landwirtschaftsministerium verpflichtet für jede Einzelbeihilfe über

  • 10.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
  • 100.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind oder Tätigkeiten ausüben,

folgende Informationen zu veröffentlichen:

Beihilfenummer; Name des Beihilfeempfängers; Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen) am Tag der Gewährung der Beihilfe; Region (auf NUTS-II-Ebene) in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist; Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe); Beihilfeelement in voller Höhe; Beihilfeinstrument (z.B. (Zuschuss/Zinszuschuss, ...); Tag der Gewährung der Beihilfe; Ziel der Beihilfe; Bewilligungsbehörde.

Dies geschieht auf der Beihilfetransparenz-Webseite der Europäischen Kommission.

Kofinanzierte Beihilfen

Im Zuge der GAP-Reform 2014-2020 wurden die ursprünglichen Bestimmungen zur Veröffentlichung der Empfänger von Agrarzahlungen geändert. Die geltenden Rechtsgrundlagen für die Veröffentlichung finden sich in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, Art. 111 - Art. 114 sowie in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, Art. 57 – Art. 62.

Demnach müssen ab 2015 auch natürliche Personen unter den Empfängern veröffentlicht werden. Zu veröffentlichen sind: Name, Gemeinde samt Postleitzahl, Betrag der Zahlungen aus dem EGFL, Betrag der Zahlungen aus dem ELER einschließlich der nationalen Anteile sowie Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen unter Angabe des jeweiligen EU-Fonds des vorangegangenen EU-Haushaltsjahrs. (Das EU-Haushaltsjahr beginnt am 16.10. eines Jahres und endet am 15.10. des Folgejahres.)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, Art. 58 steht: „Veröffentlichung der Gemeinde. Würden die für die Zwecke des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigten ermöglichen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nächstgrößere Verwaltungseinheit, der die betreffende Gemeinde angehört.“

Die veröffentlichten Daten bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung zwei Jahre lang zugänglich. Ausgenommen von der namentlichen Veröffentlichungspflicht sind lediglich jene Personen, deren jährliche Zahlungen 1.250,- Euro nicht übersteigen. In diesem Fall werden die Empfänger in kodierter Form veröffentlicht.

Die Europäische Kommission hat eine eigene Webseite eingerichtet, die Links zu den Webseiten der einzelnen Mitgliedstaaten enthält.

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der geltenden gesetzlichen Vorschriften weiterführende Informationen über die veröffentlichten Daten nicht bekanntgegeben werden dürfen.

Zuwendungsempfänger-Suchformular  

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Verarbeitung personenbezogener Daten

Am 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, abgekürzt DSGVO), in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2016/679 legt eine Reihe von Regeln fest, die zum Ziel haben, eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich dem Schutz vor missbräuchlicher Verbreitung und unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung. Diese Verordnung richtet sich an alle Verantwortlichen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden, sei es natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau (MA) und seine Verwaltungen, als Institutionen des staatlichen Sektors, unterliegen somit ebenfalls der DSGVO.

Das unter „Mehr dazu“ zur Verfügung stehende Informationsblatt klärt Sie darüber auf, nach welchen Maßstäben und Regeln das MA und seine Verwaltungen die personenbezogenen Daten der Bürger erheben, verarbeiten und schützen.

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