Begünstigte der Agrarbeihilfen

Im Rahmen der europäischen Transparenzinitiative sind die EU-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, Informationen über die Empfänger von Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu veröffentlichen. Mit der Veröffentlichung der Informationen von Empfängern verfolgt die Europäische Union das Ziel, der Öffentlichkeit gegenüber transparenter darzustellen, wie die EU-Gelder im Agrarbereich ausgegeben werden.

Staatliche Beihilfen

Gemäß der Verordnung (EU) 2022/2472 ist das Landwirtschaftsministerium verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe, über jede Einzelbeihilfe von über

  • 10.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
  • 100.000 € bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

folgende Informationen zu veröffentlichen (Anhang III):

  • Beihilfenummer,
  • Identifikationsnummer des Begünstigten,
  • Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen),
  • Region (auf NUTS-II-Ebene) in der der Begünstigte seinen Standpunkt hat,
  • Wirtschaftszweig (auf Ebene der NACE-Gruppe),
  • Beihilfebetrag,
  • Beihilfeinstrument (z. B. Zuschuss, Kredit, Vorschuss),
  • Tag der Gewährung der Beihilfe,
  • Ziel der Beihilfe,
  • Bewilligungsbehörde.

Dies erfolgt auf der Beihilfentransparenzwebseite der Europäischen Kommission.

Kofinanzierte Beihilfen im Rahmen der GAP

Die Veröffentlichungspflicht ergibt sich aus der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP, Artikel 98 bis 99, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128, Artikel 58 bis 62, sowie der Verordnung (EU) 2021/1060, Artikel 49.

Folgende Informationen über die Empfänger von Fördermitteln sind zu veröffentlichen:

  • Name des Begünstigten,
  • Gemeinde in der der Begünstigte wohnt und Postleitzahl,
  • Höhe der Zahlungen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) einschließlich der zusätzlichen nationalen Finanzierung,
  • Bezeichnung und Beschreibung der geförderten Maßnahmen,
  • Zuordnung zum betroffenen EU-Fonds und dem betreffenden EU-Haushaltsjahr (16. Oktober bis 15. Oktober).

Die Daten werden bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres für den vorangegangenen Zeitraum veröffentlicht und bleiben zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung öffentlich zugänglich.

Beläuft sich der Beihilfebetrag, den ein Begünstigter in einem Jahr erhalten hat, auf höchstens 1.250 Euro, wird dieser Begünstigte in Form eines Codes angegeben. Könnte aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer Gemeinde ansässig sind, eine natürliche Person als Begünstigter identifiziert werden, so wird die nächstgrößere Verwaltungseinheit veröffentlicht.

Die Europäische Kommission stellt eine zentrale Webseite zur Verfügung, auf der die Links zu den nationalen Veröffentlichungsseiten der Mitgliedstaaten aufgerufen werden können.

Aufgrund der geltenden Datenschutzvorschriften dürfen über die veröffentlichten Informationen hinaus keine weiterführenden Auskünfte erteilt werden.

Zuwendungsempfänger-Suchformular 

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Suchergebnis Beihilfen pro Begünstigter und Haushaltsjahr

Beträge
Mutter­unternehmen Name Gemeinde Haushalts­jahr UE +
Kofinanz­ierung
EGFL ELER Kofinanz­ierung ELER +
Kofinanz­ierung

Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Verordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG legt eine Reihe von Regeln fest, die zum Ziel haben, eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich dem Schutz vor missbräuchlicher Verbreitung und unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung. Sie richtet sich an alle Verantwortlichen, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden, sei es natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder andere Stellen. Das Ministerium für Landwirtschaft und seine Verwaltungen unterliegen somit ebenfalls der Datenschutzverordnung.

Lesen Sie das Informationsblatt unter „Mehr dazu“, um mehr über die Regeln zu erfahren, nach denen das Landwirtschaftsministerium personenbezogene Daten der Bürger erhebt, verarbeitet und schützt.

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