Düngung

Die Düngungsanweisungen in der Landwirtschaft, im Gartenbau und im Weinbau gestalten sich nach den Vorgaben der Landschaftspflegeprämie (2017-2022) bzw. der Förderprämie zum Einstieg in eine nachhaltige und umweltfreundliche Landwirtschaft (2023-2027).

Die Düngungsanweisungen für Stickstoff und Phosphor verstehen sich als maximal zulässige jährliche Düngungsmengen. Jene für Kalium und Magnesium sind Empfehlungen.

Die P-K-Mg-Düngung richtet sich nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung und den abgeleiteten Gehaltsklassen.

Informationen zur Grunddüngung im Ackerbau, Dauergrünland, Gartenbau und Weinbau können dem Dokument Düngungsrichtlinien – Landwirtschaft –Gartenbau – Weinbau entnommen werden.

Stickstoffdüngung

Die Stickstoffdüngung wird maßgeblich durch die Nitratrichtlinie bestimmt. Vereinzelte zusätzliche Bestimmungen werden über die Landschaftspflegeprämie (2017-2022) bzw. die Förderprämie zum Einstieg in eine nachhaltige und umweltfreundliche Landwirtschaft (2023-2027) geregelt.

Eine Zusammenfassung der Richtlinien können dem Dokument „Stickstoffdüngung – Richtlinien für Landwirtschaft – Gartenbau – Weinbau“ entnommen werden.

Nationale Vorgaben

Pflanzen benötigen Nährstoffe in einem „ausgewogenen“ Verhältnis, damit sie optimal wachsen. Eine Düngung nach guter fachlicher Praxis versorgt Pflanzen mit notwendigen Pflanzennährstoffen und erhält und fördert die Bodenfruchtbarkeit. Ein enger rechtlicher Rahmen sorgt dafür, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren und der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

Die Nitratverordnung, in der Umgangssprache als Nitratreglement bezeichnet, präzisiert die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Stickstoffdüngung und regelt, wie mit der N-Düngung verbundene Risiken - beispielsweise Nährstoffverluste - zu verringern sind. Demnach ist der Stickstoffbedarf der Kulturpflanzen für Ackerland und Grünland als standortbezogene Obergrenze vor der Aufbringung zu ermitteln.

Das Umweltministerium ist in Luxemburg zuständig für die Umsetzung der Nitratrichtlinie (91/676/CEE vom 12 Dezember 1991). Die erste Fassung der Umsetzung der Nitratrichtlinie datiert von 1995. Eine umfangreiche Neufassung folgte am 24. November 2000. Mittlerweile wurden mehrere Änderungen vorgenommen, um die Gesetzgebung an neue fachliche Erfordernisse zur Verbesserung der Wirksamkeit der Düngung und Verringerung von Umweltbelastungen anzupassen. Einige Richtlinien in der Landschaftspflegeprämie ergänzen gezielt die Handhabung der N-Düngung.

Die Nitratverordnung regelt u. a. folgende Aspekte der Düngung:

  • Obergrenze von 170 kg Norg/ha und Jahr
  • Düngebedarfsermittlung für Stickstoff für Ackerkulturen und im Grünland
  • Ertragsabhängige und kulturbezogene Obergrenzen für die Stickstoffdüngung
  • Vorgaben für das Aufbringen von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
  • Zeiträume in denen keine Düngemittel ausgebracht werden dürfen sind präzise festgelegt, aufgeteilt in Acker und Grünland
  • Einführung einer Sperrzeit für die Aufbringung von Festmist und Kompost durch die Landschaftspflegeprämie
  • Beschränkung der zulässigen Stickstoffgabe im Herbst auf 80 kg Norg/ha
  • Ausnutzungskoeffizienten für organische Dünger
  • Abstände für die Stickstoffdüngung in der Nähe von Gewässern und Hanglagen
  • Einheitliche Vorgaben für das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage (grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen, mindestens jedoch sechs Monate).

Hilfen und Beratung für Landwirte

Das Landwirtschaftsministerium arbeitet eng mit den landwirtschaftlichen Beratungsstellen zusammen, damit Landwirte die Änderungen aus der Nitratverordnung schnell in ihren Alltag integrieren können. Über die AUK-Massnahme „Bodennahe Ausbringung und Kompostierung von Festmist“ kann eine Förderung emissionsarmer Ausbringtechnik von Wirtschaftsdüngern erfolgen.

Auswirkung der neuen Regelungen auf Cross-Compliance

Die Nitratverordnung und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wirken sich seit 2005 auf die Cross-Compliance aus. Sie betreffen insbesondere den Bereich A2 der GLÖZ (= Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand). Die laufenden Änderungen, die bereits ab 2005 im Rahmen von Cross-Compliance zu beachten sind, werden nachfolgend integriert:

  • die Verpflichtungen, die maximale N-Gabe pro Kultur in Funktion des Ertrages zu ermitteln
  • die Regelungen zu den Sperrzeiten für organische und mineralische Dünger
  • die erweiterten Abstandsregelungen zu oberirdischen Gewässern, Brunnen und Trinkwasserbehältern
  • die verschärften Regelungen zur Düngung auf durchnässtem, schneebedecktem,
    resp. gefrorenem Boden, sowie Brachen
  • die 170 kg-Obergrenze für organische und organisch-mineralische Düngemittel,
    sowie die Regelungen punkto Abgabe und Annahme organischer Düngemittel
  • die einheitliche Regelung zur Mindestlagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger und Gärrückstände
  • die maximale Lagerdauer von Mist auf unbefestigtem Untergrund
  • die Ausbringung von organischen und mineralischen Düngern in Hanglagen

Abgabe und Annahme von organischen Düngemitteln

Luxemburg ist bekanntlich im Rahmen der Nitratrichtlinie integral als sensibles Gebiet eingestuft und somit gilt für den einzelnen Schlag eine Obergrenze von 170 kg pro Hektar organischem Stickstoff pro Jahr.

Die produzierten organischen Mengen auf dem Betrieb werden im zentralen Informationssystem des Ministeriums informatisch auf die Flächen des Betriebs zwecks Kontrolle der Obergrenze aufgeteilt.

Beim Import und/oder Export müssen diese Frachten zusätzlich zu gebucht, respektive abgebucht werden.

Genehmigung durch die Ackerbauverwaltung (ASTA)

Gemäß Artikel 9 der abgeänderten nationalen Nitratverordnung müssen Importe/Exporte von organischen Düngemitteln vor der Ausbringung bei der zuständigen Dienststelle der ASTA zwecks Genehmigung eingereicht werden.

Folgende Dokumente müssen in dem Fall eingereicht werden:

Zudem gilt zusätzlich die Verpflichtung des Einreichens eines Verteilerplans.

An der Landschaftspflegeprämie teilnehmende Betriebe sind von dieser Verpflichtung entbunden falls der Import ausschliesslich landwirtschaftliche organische Düngemittel betrifft.

Beim Import von Organik aus dem Ausland gelten zudem die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. 12. 2014 (sous-produits animaux et produits dérivés non destinés à la consommation humaine). Da für Importeure von solchen Stoffen eine notwendige jährliche Genehmigung seitens der Veterinärverwaltung erforderlich ist, können solche Verträge maximal für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen werden.

Bei Import von nicht-landwirtschaftlichen organischen Düngemitteln (Kompost, Trester,... ) muss jeweils ein zusätzlicher Verteilerplan der betroffenen Schläge miteingereicht werden (Schlag-Nr, FLIK-Nr, Schlaggröße, Kultur, Ausbringungsmenge, Ausbringungszeitpunkt).

Sonderfall Klärschamm

Der Einsatz von Klärschlamm ist unter Auflagen auf landwirtschaftlichen Flächen möglich.

Neben der nationalen Klärschlammverordnung gelten zusätzliche Einschränkungen bei Teilnahme an der Landschaftspflegeprämie sowie an diversen Agrar-Umwelt-Klimaprogrammen (Extensivierung von Grünland, Verringerung der Stickstoffdüngung).

Untersuchungen des Bodens auf Schwermetalle sind Teil der Verpflichtungen.  In der Regel werden die Anträge von Landwirten durch spezialisierte Büros im Auftrag von Kläranlagenbetreibern durchgeführt und ebenfalls zwecks Genehmigung eingereicht.

Grunddüngung

Die P-K-Mg-Düngung richtet sich nach den Ergebnissen der Bodenuntersuchung und den abgeleiteten Gehaltsklassen.

Bodenproben können im Bodenlabor der ASTA in Ettelbruck abgegeben und auf die Grundnährstoffe Phosphor-Kalium-Magnesium untersucht werden.

Die Düngungsanweisungen für Phosphor verstehen sich als maximal zulässige jährliche Düngungsmengen. Jene für Kalium und Magnesium sind Empfehlungen.

Informationen zur Grunddüngung im Ackerbau, Dauergrünland, Gartenbau und Weinbau können dem Dokument Düngungsrichtlinien – Landwirtschaft –Gartenbau – Weinbau entnommen werden.

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