Ökologische Strukturelemente (C)

Zielsetzung

Dreidimensionale Strukturen (das Kürzel „C“ steht für „Création de structures“) in der offenen Landschaft wie Bäume, Hecken, Steinhaufen, Benjeshecken (Totholz-Haufen) und Trockenmauern sind wichtige Mikrohabitate für kleine Tiere wie Vögel, Kleinsäuger, Reptilien, Amphibien und Insekten. Des Weiteren tragen solche ökologische Strukturen zur Schönheit der Landschaft bei. Solche Strukturelemente können auch als „nicht-produktive Flächen oder Elemente“, angesehen werden, wie im Agrargesetz vorgesehen (BCAE 8.1).  

Programme

C_1: Anlegen von Totholz-Hecken (Benjeshecken)

Förderfähigkeit

Offene Flächen, die nicht frisch entbuscht sind und nicht als Biotop oder Habitat eingestuft sind. Keine Anlage von Totholzhecken in bereits bestehenden lebenden Hecken (BK17) oder am Rande von Wäldern.

Bedingungen

  • Verwendung von natürlichem, unbehandeltem Holzmaterial mit einem Alter von höchstens 6 Monaten und einem Volumen von 10 bis 20 m3, das während der Laufzeit des Vertrags an Ort und Stelle liegen bleibt.
  • Muss spätestens am 1. März des ersten Vertragsjahres angelegt sein.
  • Ort der Anbringung wird gemeinsam mit der biologischen Station festgelegt. Freier Zugang von mindestens 3 Metern auf jeder Seite der Totholzhecke.
  • Maximale Dichte: 100 m3 pro ha.
  • Dieses Programm ist mit den Biodiversitätsprogrammen für extensives Grünland (Programme H_0, MW, MD, SW, NSW) oder extensives Ackerland (TL) vereinbar.

C_1a Zusatz

  • Jährliche Prämie für die Einhaltung einer Pufferzone von 10 m um die individuell angelegte Totholzhecke.
  • Markierung der Pufferzone durch Pfosten.
  • Auf Weiden: Installation eines Schutzzauns.
  • Keine Pflege durch Mähen, Beweiden oder Pflügen während der Vertragslaufzeit.

C_2: Steinhaufen

Förderfähigkeit

Offene Flächen, die nicht frisch entbuscht sind und nicht als Biotop oder Habitat eingestuft sind. Keine Anlage von Steinhaufen in bereits bestehenden lebenden Hecken (BK17).

Bedingungen

  • Anlegen eines Natursteinhaufens aus einem Steinbruch mit lokalem Ursprung, 1 bis 25 m3.
  • Ort der Verlegung, der gemeinsam mit der biologischen Station festgelegt wird, freier Zugang von mindestens 3 Metern auf jeder Seite des Steinhaufens.
  • Maximale Dichte: 60 m3 pro ha.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Der Steinhaufen muss mindestens 7 Jahre lang liegen bleiben.
  • Dieses Programm ist mit den Biodiversitätsprogrammen für extensives Grasland (Programme H_0, MW, MD, SW, NSW) oder extensives Ackerland (TL) vereinbar.

C_2a Zusatz

  • Jährliche Prämie für die Einhaltung einer Pufferzone von 10 m um den individuell angelegten Steinhaufen.
  • Markierung der Pufferzone durch Pfosten.
  • Auf Weiden: Installation eines Schutzzauns.

C_3: Trockenmauern in der Landwirtschaft und im Weinbau

C_3.1: Bau oder Restaurierung einer Trockenmauer

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen, die sich auf einer landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzten Fläche befinden.

Bedingungen

  • Fachgerechte Renovierung oder Errichtung einer Trockenmauer mit Steinen aus einem lokalen Steinbruch.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Ausführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Die Mauer muss mindestens 7 Jahre lang stehen bleiben.
  • Die Landwirte und/oder Eigentümer verpflichten sich, auf alle Maßnahmen zu verzichten, die die spontane Ansiedlung von krautiger Vegetation hemmen sollen, insbesondere auf das Ausbringen von Bioziden oder den Einsatz eines Hochdruckreinigers auf den wiederaufgebauten und restaurierten Trockenmauern.
  • Obligatorische Entbuschung entlang der Mauer von holziger Vegetation (außer Bäumen), die die Stabilität der Mauer beeinträchtigt.
  • Tiefe der Mauer = 0,5*Höhe und mindestens 0,6 m.

C_3.2: Aufwertung einer Trockenmauer

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen, auf denen intakte Trockenmauern errichtet wurden, die jedoch stark von Holzvegetation überwuchert sind. Die Breite der holzigen Vegetation muss jedoch weniger als 1,5 Meter betragen.

Bedingungen

  • Manuelles Freischneiden und auf Stock setzen der holzigen Vegetation, die vor oder in die Mauerfront hineinwächst.
  • Abschneiden von Stockausschlägen, die sich im nächsten Jahr ansiedeln.
  • Verzicht auf alle Maßnahmen zur Hemmung der spontanen Ansiedlung von krautiger Vegetation und insbesondere auf das Ausbringen von Bioziden oder den Einsatz eines Hochdruckreinigers auf den wiederaufgebauten und restaurierten Trockenmauern.

Hinweis: Für die in dieser Variante beschriebenen Arbeiten sind möglicherweise zusätzliche Genehmigungen erforderlich.

C_4: Schaffung von Hecken, Feldgehölzen, Windschutzstreifen, Waldrändern

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen auf landwirtschaftlich genutzten Parzellen. Flächen, die nicht als Biotope oder Habitate eingestuft sind.

Allgemeine Bedingungen

  • Anpflanzung von Arten, die in Anhang 5 der Biodiversitätsverordnung aufgeführt sind und von einheimischen Heckenpflanzen abstammen.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Die Hecken müssen mindestens 7 Jahre lang stehen bleiben.

C_4.1: Schutzzaun auf einer Seite der Hecke

  • 4 Pflanzen pro laufendem Meter in jeder Reihe.
  • Mindestens 2 Reihen und mindestens 1 m zwischen den Reihen.
  • 1 Meter Abstand zwischen Zaun und Pflanzen.
  • Der Biodiversitätsvertrag wird in Form einer 7-jährigen Vereinbarung abgeschlossen.

C_4.1a Zusatz: Eine zusätzliche Reihe von Pflanzen (mindestens ein Meter zwischen den Reihen)

C_4.2: Schutzzaun auf beiden Seiten der Hecke

  • 4 Pflanzen pro laufendem Meter in jeder Reihe.
  • Mindestens 3 Reihen und mindestens 1 m zwischen den Reihen.
  • 1 m Abstand zwischen dem Zaun und den Pflanzen.
  • Der Biodiversitätsvertrag wird in Form einer 7-jährigen Vereinbarung abgeschlossen.

C_4.2a: Zusatz: Eine zusätzliche Pflanzenreihe (mindestens ein Meter zwischen den Reihen)

C_4.3: Erstpflege einer frisch gepflanzten Hecke

Förderfähigkeit

Diese Vertragsart kann nur einmal nach der Pflanzung der Hecke verwendet werden. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn die Hecke nach 5 Jahren weniger als 2 m hoch ist. In diesem Fall kann der Vertrag C_4.3 verlängert werden.

Bedingungen

  • Kein Rückschnitt der Hecke.
  • Bewässern der Pflanzen, falls erforderlich.
  • Ersetzen von abgestorbenen Pflanzen.
  • Manuelles Entfernen von Gras nur bei starker Konkurrenz mit den gepflanzten Hecken.

C_5: Anpflanzung einer Baumreihe (BK18) oder Anpflanzen von Obstbäumen

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen auf landwirtschaftlich genutzten Parzellen. Keine Flächen, die als Biotope oder geschützte Lebensräume eingestuft sind (außer BK09, BK17 oder BK18).

Bedingungen

  • Anpflanzung von mindestens 2 Bäumen (ein Pfahl pro Baum) im Abstand von 10m, die zu den in Anhang 5 aufgeführten Arten gehören.
  • Mindestabstand zu einer gepflügten Fläche: 3 m.
  • Mindesthöhe: 1,5 m für Obstbäume und 1m für andere Arten.
  • Garantie, dass der Baum mindestens 25 Jahre lang gepflegt wird.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Die Bäume müssen mindestens 7 Jahre lang stehen bleiben.
  • Die Pflege ist obligatorisch und die Bäume müssen bei Bedarf bewässert werden. Bäume, die in den ersten 5 Jahren nach der Pflanzung absterben, müssen ersetzt werden (dafür kann keine zusätzliche Unterstützung beantragt werden).

C_5.1: Leichter Schutz

  • Wenn kein schwerer Schutz vorhanden ist, Installation eines leichten individuellen Schutzes um den Baum gegen Schäden durch Wild oder kleineres Vieh zu schützen.
  • Ein leichter Einzelbaumschutz ist jede Vorrichtung, die direkt an den Pflanzen angebracht wird, um ihr vertikales Wachstum zu fördern und sie vor Verbiss durch Wild oder andere Wildtierarten zu schützen, dies beinhaltet eine Vorrichtung zum Schutz der Wurzeln.

 C_5.2: Schwerer Schutz

  • Aufbau eines Schutzkäfigs aus einem gleichseitigen Quadrat bestehend aus 4 Rundhölzern oder Halbrundhölzern aus unbehandeltem Holz von mindestens 2,5 m Länge und 100 mm Durchmesser, die mindestens 50 cm tief in den Boden getrieben werden, mit einer Seitenlänge von mindestens 1,25 m um den zu schützenden Baum.
  • Diese vier Rundhölzer werden oben und unten durch 4 mindestens 1,25 m lange Querstäbe miteinander verbunden und mit einem mindestens 1,2 m hohen Maschendrahtzaun oder Stacheldraht (mindestens 5 Windungen) umzäunt.
  • Abweichungen von dieser Vorrichtung können im Einvernehmen mit der biologischen Station bei der Prüfung des Antrags festgelegt werden.

C_5.3: Erstpflege eines frisch gepflanzten Baumes einer Art aus Anhang 5

Förderfähigkeit

Diese Vertragsart kann nur einmal nach der Pflanzung des Baumes verwendet werden.

Bedingungen

  • Bewässerung des Baums während Trockenperioden mit mindestens 400 Litern während des Sommers.
  • Wartung oder Reparatur des Schutzkäfigs.
  • Düngung mit Mist am Fuß des Baumes.
  • Manuelles Entfernen von Gras bei starker Konkurrenz mit den gepflanzten Bäumen.
  • Formschnitt, um eine gute Entwicklung der Krone zu gewährleisten.
  • Ersetzen von abgestorbenen Bäumen.
Schaffung von Struktur-Biotopen und anderen extensiven Strukturen ID Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) Einheit Prämie
Benjes-Hecken (Totholzhecken) Anlegen und Unterhalt C_1 A €/m3 10 €
Anlegen von Benjes-Hecken- jährliche Prämie für Pufferzone C_1a A €/Totholzhecke
160 €
Steinhaufen anlegen - einmalige Prämie für das Anlegen C_2 U €/m3 270 €
Anlegen von Steinhaufen- jährliche Prämie für Pufferzone C_2a A €/Cairn 160 €
Trockenmauern im landwirtschaftlichen Raum und Weinbau -einmalige Prämie für Wiederaufbau und Restauration C_3.1 U €/m3 1.100 €
Trockenmauern im landwirtschaftlichen Raum und Weinbau - Freilegung C_3.2 U €/m 7 €
Anlegen einer linearen Hecke, Schutzzaun auf einer Seite der Hecke - einmalige Prämie Pflanzung (1. Reihe) C_4.1 U €/m 40 €
Zuschlag € für jede weitere Reihe - Anlegen C_4.1a U €/m 14 €
Anlegen einer linearen Hecke, Schutzzaun auf beiden Seiten der Hecke - einmalige Prämie für Pflanzung (1. Reihe) C_4.2     U €/m 70 €
Zuschlag € für jede weitere Reihe - Anlegen C_4.2a U €/m 14 €
Erstpflege einer frisch gepflanzten Hecke C_4.3 A €/m 0,50 €
Pflanzung einer Baumreihe oder Obstbäumen mit einfachem Weideschutz C_5.1 U €/Baum 100 €
Pflanzung einer Baumreihe oder Obstbäumen mit verstärktem Weideschutz C_5.2 U €/Baum 180 €
Erster Unerhalt von frisch gepflanzten Bäumen (Giessen, Erziehungsschnitt) C_5.3 A €/Baum 60 €

* Die Höhe der Zuschüsse wird derzeit von der EU-Kommission überprüft. Diese werden erst nach Inkrafttreten der diesbezüglichen Großherzoglichen Verordnung endgültig sein.

Kontaktpersonen

Die neuen Biodiversitätsverträge werden frühestens am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, wenn Sie an diesen Verträgen interessiert sind, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Beratungsstationen für allgemeinere Informationen.

Dr Philip BIRGET ANF - Service de la Nature 247-56659 biodiv@anf.etat.lu
Ben GEIB CONVIS 691 268 108 ben.geib@convis.lu
Marc THIEL SIAS 34 94 10 26 biologeschstatioun@sias.lu
Mikis BASTIAN Natur-& Geopark Mëllerdall 26 87 82 91 31 mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu
Patrick THOMMES Naturpark Öewersauer 89 93 31 217 patrick.thommes@naturpark-sure.lu
Mireille SCHANCK Naturpark Our 90 81 88 634 mireille.schanck@naturpark-our.lu
Fanny SCHAUL SICONA 26 30 36 37 fanny.schaul@sicona.lu
Linda TAGLIERO SICONA 26 30 36 74 linda.tagliero@sicona.lu
Michel DIEDERICH SICONA 26 30 36 46 michel.diederich@sicona.lu
Max HETTO LWK 31 38 76-35 max.hetto@lwk.lu
Moritz COLBUS LWK 31 38 76-28 moritz.colbus@lwk.lu

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