Programme für Ackerland (TL)

Zielsetzung

Ackerland (französisch: „Terre Labourable“, daher die Abkürzung TL) beherbergt eine bemerkenswerte Biodiversität in Form von einjährigen Pflanzen, Bestäubern und an die Feldflur angepassten Feldvögel, wie Rebhuhn oder Feldlerche. In der TL-Serie wird eine Reihe von Programmen angeboten:

  • Blühstreifen (TL_3).
  • Kulturen von einheimischen Blütenpflanzen für Bestäuber und zur Samenproduktion (TL_2).
  • extensiver Getreideanbau mit Ackerkräutern (TL_1).

Eine organische Düngung bleibt bei verschiedenen Programmen erlaubt.

Allgemeine Bedingungen

  • Die Fläche muss als Ackerland eingetragen sein.
  • Verbot der Ausbringung von anorganischen Düngemitteln und Pestiziden.
  • Wild- und Wühlmausschäden sind gemäß den Anweisungen in Anhang 3 dieser Verordnung zu beheben.
  • Im Falle des Mähens ist das Mahdgut zu entfernen und zu verwenden.

Programme

 TL_1: Schutzacker für Wildkräuter

Förderfähigkeit

  • Parzellengröße von mindestens 20 Ar.
  • Technische Begleitung der betreffenden Parzellen durch einen Agronomen oder Botanikexperten.

Spezifische Bedingungen

  • Organische Düngung ist erlaubt, maximum 130kg N/ha/Jahr bei Getreidekulturen und 85kg N/ha/Jahr bei Futterkulturen (Feldfutter).
  • Abwechselnde Kulturen, Getreide (oder alternativ kultivierter Lein, Buchweizen, Pulsa) während mindestens 3 Jahren innerhalb der 5-jährigen Vertragslaufzeit. Futteranbau auf der Grundlage von Gräsern und/oder Hülsenfrüchten während bis zu 2 Jahren innerhalb der 5 Vertragsjahre möglich.
  • Nach der Ernte, Stoppelfeld bis zur nächsten Aussaat.
  • Zwischenfruchtanbau möglich.
  • Keine mechanische Bekämpfung der Unkräuter. Diese Bestimmung gilt nicht für die mechanische Bekämpfung von Arten, die unter die Anforderungen der Konditionalität (BCAE 8.3) fallen.
  • Saatgutdichte für Haupt- und Zwischenfrüchte pro m² um 25% reduziert im Vergleich zur typischen Saatgutdichte für die gewählte Kultur am Standort.
  • Keine Untersaat.
  • Bei Abwesenheit bedrohter Ackerkräuter, obligatorische Einsaat von bedrohten Ackerkräutern in Absprache mit der ANF unter Verwendung von Saatgut autochthoner Herkunft.
  • Möglichkeit der Saatguternte zur Übertragung auf andere Parzellen.
  • Optionale Modalitäten können von Fall zu Fall je nach den angestrebten Erhaltungszielen festgelegt werden. Diese Modalitäten werden in der Verpflichtungserklärung aufgeführt.

Variante TL_1.1: Anbau von Getreide während mindestens 3 Jahren.

Variante TL_1.2: Anbau von Getreide während mindestens 4 Jahren.

Variante TL_1.3: Anbau von Getreide während 5 Jahren.

TL_2: Bestäubergärten und Wildpflanzen–Samenproduktion

Dieses Programm wird im Kontext des Projekts „Wëllplanzesom Lëtzebuerg“ angeboten, die von der biologischen Station SICONA national koordiniert wird. Mehr Informationen finden Sie auf der SICONA-Webseite.  Kontakt: simone.schneider@sicona.lu, Tel. +352 263036-33.

Spezifische Bedingungen

  • Kulturen, die mit wildwachsenden, krautigen Pflanzen zertifizierter autochthoner Herkunft aus Luxemburg, gesät oder bepflanzt werden. Einjährige oder mehrjährige Kulturen. Saatgut oder Pflanzen sind in Absprache mit den biologischen Stationen auszuwählen.
  • Mechanische Arbeiten sind jedes Jahr während der Vertragslaufzeit obligatorisch, um das Überleben der Zielarten zu gewährleisten und die natürliche Sukzession oder die Ansiedlung anderer Pflanzen als die gewählte Kultur zu verhindern.
  • Mögliche organische Düngung von max. 130 kg N/ha/Jahr sowie die Verwendung von Produkten, die für den ökologischen Landbau zugelassen sind.
  • Obligatorische enge Zusammenarbeit mit der biologischen Station bei der Auswahl der Kulturen.
  • Ernte für die Aussaat oder Anpflanzung im Folgejahr.

Variante TL_2.1: Gepflanzte Wildpflanzenkulturen

Variante TL_2.2: Eingesäte Wildpflanzenkulturen

TL_3: Blühstreifen für Feldvögel und Insekten

Besondere Bedingungen

  • Aussaat auf einem Streifen von mindestens 3 m Breite mit der im Anhang 4 definierten und in der Verpflichtung angegebenen Mischung.
  • Keine Verwendung von Scheibeneggen zur Bodenbearbeitung bei Vorhandensein von Arten, die unter die Cross-Compliance-Anforderungen fallen und sich über Rhizome vermehren (z. B. Disteln, Quecke).
  • Keine Düngung.
  • Die mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist untersagt. Diese Bestimmung gilt nicht für die mechanische oder manuelle Bekämpfung von Arten, die unter die Anforderungen der Konditionalität (BCAE 8.3) fallen. In diesem Fall muss die Natur- und Forstverwaltung oder die zuständige biologische Station kontaktiert werden.
  • Das Manövrieren von landwirtschaftlichen Maschinen ist zwischen dem 15. April und dem 1. Juli, außer für die vorgesehene Pflege, verboten.

Je nach den verfolgten Zielen können zwei Arten von Pflegemaßnahmen durchgeführt werden:

Variante TL_3.1: Einmalige Aussaat im ersten Jahr. Ein Drittel der Fläche kann nach dem 1.September jedes Jahres gemulcht oder gegrubbert werden.

Variante TL_3.2: Erstansaat der gesamten Fläche im ersten Jahr. Ab dem zweiten Vertragsjahr werden 50 Prozent des Streifens vor dem 15. April erneuert.

Programme zum Erhalt und zur Wiederherstellung gefährdeter Flora und Fauna auf Ackerflächen ID Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) Einheit Prämie
Schutz an Äcker gebundene Fauna (Ackerwildkraut-Schutzacker) TL_1.1 A €/ha 900 €
Ackerwild-Schutzacker - Getreideanbau während 4 Jahren der Vertragslaufzeit TL_1.2 A €/ha 1.120 €
Ackerwild-Schutzacker - Getreideanbau während 5 Jahren der Vertragslaufzeit TL_1.3 A €/ha 1.350 €
Bestäubergärten - Lebensraum für Bestäuber und andere Insekten- gepflanzt TL_2.1 A €/ha 6.730 €
Bestäubergärten- Lebensraum für Bestäuber und andere Insekten- gesät TL_2.2 A €/ha 3.710 €
Blühstreifen - Lebensraum für Vögel im Ackerland - einmaliges Einsäen TL_3.1 A €/ha 1.300 €
Blühstreifen - Lebensraum für Vögel im Ackerland - jährliche Erneuerung um 50 % TL_3.2 A €/ha 1.550 €

* Die Höhe der Zuschüsse wird derzeit von der EU-Kommission überprüft. Diese werden erst nach Inkrafttreten der diesbezüglichen Großherzoglichen Verordnung endgültig sein.

Kontaktpersonen

Die neuen Biodiversitätsverträge werden frühestens am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, wenn Sie an diesen Verträgen interessiert sind, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Beratungsstationen für allgemeinere Informationen.

Dr Philip BIRGET ANF - Service de la Nature 247-56659 biodiv@anf.etat.lu
Ben GEIB CONVIS 691 268 108 ben.geib@convis.lu
Marc THIEL SIAS 34 94 10 26 biologeschstatioun@sias.lu
Mikis BASTIAN Natur-& Geopark Mëllerdall 26 87 82 91 31 mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu
Patrick THOMMES Naturpark Öewersauer 89 93 31 217 patrick.thommes@naturpark-sure.lu
Mireille SCHANCK Naturpark Our 90 81 88 634 mireille.schanck@naturpark-our.lu
Fanny SCHAUL SICONA 26 30 36 37 fanny.schaul@sicona.lu
Linda TAGLIERO SICONA 26 30 36 74 linda.tagliero@sicona.lu
Michel DIEDERICH SICONA 26 30 36 46 michel.diederich@sicona.lu
Max HETTO LWK 31 38 76-35 max.hetto@lwk.lu
Moritz COLBUS LWK 31 38 76-28 moritz.colbus@lwk.lu

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