Wiederherstellung von Grünland mit hoher biologischer Vielfalt (R)

Zielsetzung

Artenreiches Grünland ist in Luxemburg vom Aussterben bedroht. Die folgenden Programme zielen auf die langfristige Wiederherstellung von Grünland mit hoher Artenvielfalt (das Kürzel R steht für Restauration):

  • Neu-Einsaat von Mähwiesen des Typs 6510 (Vertrag R_1).
  • Entbuschung von Trockenrasen und Magerweiden (6210, 6230,6510 in Hanglage) (Vertrag R_2).
  • Wiedervernässung von Feuchtwiesen (Biotope BK10 und BK11) (Vertrag R_3.1).
  • Randstreifen entlang Bächen und Flüssen und von Biberaktivitäten betroffene Wiesen, Feuchtbrachen und Grasland (Vertrag R_3.2).

R_1: Wiederherstellung von Magerwiesen mit extensiver Bewirtschaftung

Förderfähigkeit

  • Artenverarmtes Grünland sowie Ackerstandorte, jede Ackerfläche, die unter diesem Programm wiederhergestellt wird, erhält den Status von Grünland.
  • Es gibt 2 Methoden der Wiederherstellung von artenreichem Grünland: Übertragung von Mahdgut (von artenreichen Wiesen) oder Einsaat mit einer speziellen Samenmischung.
  • Je nach Methode und je nachdem ob es sich um Grünland oder Acker handelt, werden verschiedene Varianten angeboten.
  • Obligatorische Begleitung der Maßnahme durch einen anerkannten Sachverständigen.                                                

Allgemeine Bedingungen

  • Nutzung der gesamten betroffenen Fläche. Die Aussaat oder die Übertragung von Mähmaterial kann jedoch auf einen definierten Teil der Fläche beschränkt sein.
  • Ausbringen von Düngemitteln, Pestiziden oder anderen Chemikalien ist verboten. Eine Düngung mit Mist (max. 5 kg/Jahr) am Fuß von jungen Bäumen (max. 5 Jahre) ist in Hochstamm-Obstgärten möglich.
  • Verbot der Erneuerung von Dauergrünland: keine Nachsaat oder Übersaat, außer in dem in diesem Programm vorgesehenen Rahmen. Verbot der Nachsaat auf Flächen, die als Acker eingestuft sind, außer mit dem in diesem Programm vorgesehenen Saatgut.
  • Verbot, den Wasserhaushalt des Grundstücks durch Anlagen wie Gräben, Drainagen und Rinnen oder durch Bewässerungsmaßnahmen zu verändern.
  • Wild- und Wühlmausschäden sind nach den Anweisungen in Anhang 3 dieser Verordnung zu beheben.
  • Abtransport und obligatorische Verwendung des Mahdguts.
  • Keine mechanischen Arbeiten (Walzen, Entbuschung etc.) in der Zeit vom 15. April bis zum ersten Schnitt, keine Beweidung.

Spezifische Bedingungen

Die Maßnahme umfasst 3 Phasen, die innerhalb von 5 Jahren aufeinander folgen. In Phase 2 werden 4 verschiedene Varianten der Wiederherstellung unterschieden, je nach Herkunft des Saatguts und nach Art der Empfängerfläche. Obligatorische Begleitung der Maßnahme durch einen anerkannten Experten auf diesem Gebiet. Die Länge der Phasen und der genaue Ort der Durchführung können je nach örtlichen Gegebenheiten und Empfängerfläche, in Absprache mit dem Experten, variieren.

Phase 1 (fakultativ): Nährstoffverarmung (1-3 Jahre)

Wenn es sich bei der Empfängerfläche um Grasland handelt: keine mechanischen Arbeiten in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai (walzen, striegeln, mähen usw.), kein Umbruch zur Erneuerung, keine Übersaat, Mähen mit mindestens 3 Schnitten ab dem 15. Mai, Entfernen des Mahdguts.

Wenn die Empfängerfläche gepflügt ist: Anlegen und Ernten einer humusliebenden Kultur ohne zusätzliche Düngung. Keine Verwendung von organischen oder chemischen Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln.

Phase 2: Restaurierung

Wenn die Empfängerfläche zu groß ist, um auf einmal restauriert zu werden, kann diese Phase in einem Zeitraum von maximal 4 Jahren auf verschiedene Bereiche der Fläche aufgeteilt werden.

Vorbereitung der Empfängerfläche: Oberflächliche Bodenbearbeitung auf der betroffenen Fläche ohne Wenden des Bodens, Auflockerung des Bodens durch zwei Durchgänge mit einer Kreiselegge (oder einer ähnlichen Maschine).

In der Phase 2 werden mehrere Varianten unterschieden, je nachdem ob es sich bei der Empfängerfläche um Grünland oder um Acker handelt oder je nachdem ob mit Mahdgutübertragung oder Direkt-Einsaat gearbeitet wird:

Mahdgutübertragung (R_1.1 und R_1.2)

a) Mähen der Spenderfläche früh am Morgen.

b) Laden des frischen Grases mit einem selbstladenden Anhänger mit Dosierwalzen (oder Ähnlichem).

c) Transport des Grases am selben Tag zur Empfängerfläche, Entladen und gleichmäßige Verteilung der Ladung auf der Empfängerfläche. Natürliche Begrünung der Fläche, die nicht von der Übertragung des Mähmaterials betroffen ist.

d) Mähen der Fläche in den folgenden Monaten, wenn dies nach Meinung des Sachverständigen erforderlich ist.

In Absprache mit dem Experten besteht die Möglichkeit einer einmaligen frühen Mahd im April, um eine gute Entwicklung der eingeführten Arten zu gewährleisten.

Direktsaat von zertifiziertem Saatgut (R_1.3 und R_1.4):

  • Vorbereitung des Saatbeets.
  • Einsaat mit zertifiziertem, autochthonem Saatgut (Anhang 4: Mischung B) zwischen 1. Oktober und 15. April des darauffolgenden Jahres.
  • Walzen der eingesäten Fläche. Natürliche Begrünung ohne Einsaat der Fläche auf der das oben genannte Saatgut nicht ausgebracht wurde.
  • Mähen der Fläche in den Folgemonaten, wenn dies nach Meinung des Sachverständigen als notwendig erachtet wird.

Phase 3: Extensives Mähen (in den verbleibenden Vertragsjahren nach Phase 2)

  • Freies Wachstum zwischen dem 1. April und dem 1. Juli.
  • Mahd mit einem oder zwei Schnitten (Trocknung des Grases auf der Parzelle selbst, Abtransport des Heus).

R_2: Wiederherstellung von Halbtrockenrasen und mageren Weiden; mechanische Arbeiten

Förderfähigkeit

  • Verbuschte Flächen, die als 6210, 6110, 6230, BK03, BK07 oder als 6510 eingestuft sind und traditionell beweidet werden. 
  • Flächen mit einem hohen Potenzial, sich zu einem der obengenannten Biotopen oder Habitaten zu entwickeln.
  • Dem Antrag auf Teilnahme an diesem Programm muss ein Managementplan beigefügt werden, der von einem Experten (Biologische Station, Natur- und Forstverwaltung oder anerkanntes Planungsbüro) erstellt wurde.

Wichtiger Hinweis: Im Rahmen dieser Programme können zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein. Falls eine Genehmigung des Umweltministers erforderlich ist, dürfen die Projekte erst beginnen, wenn eine solche Genehmigung vorliegt. Entbuschungsarbeiten sind auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 1. März des Folgejahres beschränkt. Im letzten Jahr der Verpflichtung wird die wiederhergestellte Fläche durch ein botanisches Monitoring begleitet.

Allgemeine Bedingungen

  • Nutzung der gesamten betroffenen Fläche. Die Entbuschung kann jedoch auf einen definierten Teil der Fläche beschränkt werden.
  • Das Ausbringen von Düngemitteln, Pestiziden oder anderen Chemikalien ist verboten. Eine Düngung mit Mist (max. 5 kg/Jahr) am Fuß von jungen Bäumen (max. 5 Jahre) ist in Hochstamm-Obstgärten möglich.
  • Verbot von Nachsaat oder Übersaat. Eine Ausnahme von dieser Regel kann im Zusammenhang mit der Einführung seltener einheimischer Pflanzenarten gemacht werden.
  • Verbot den Wasserhaushalt des Grundstücks durch Anlagen wie Gräben, Drainagen und Rinnen oder durch Bewässerungsmaßnahmen zu verändern.
  • Wild- und Wühlmausschäden sind nach den Anweisungen in Anhang 3 dieser Verordnung zu beheben.
  • Keine mechanischen Arbeiten (walzen, striegeln etc.) in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni.
  • Beweidung im Frühling, Sommer und Herbst möglich.
  • Verbot der Beweidung durch Haustiere, die in den vorangegangenen 5 Monaten präventiv mit Entwurmungsmitteln auf der Basis von Avermectin und dessen Derivaten behandelt wurden. Jede Behandlung von infizierten Tieren mit Avermectin und seinen Derivaten muss außerhalb der Vertragsfläche stattfinden.
  • Keine zusätzliche Fütterung mit Ausnahme von Kälberfütterautomaten und im Kontext des Tierschutzes.

Spezifische Bedingungen

Phase 1

  • Entbuschung und Entfernung von möglichst viel Pflanzenmaterial von der Fläche.
  • Falls die Fläche beweidet werden soll, Errichtung eines Zauns, der die Zielfläche einschließt (z. B. in Verbindung mit dem Programm INF_2).
  • Die Zielfläche muss mindestens 70 % der eingezäunten Fläche abdecken.
  • Nach Entbuschung, Beweidung während der Vegetationsperiode, ohne Begrenzung der Viehdichte oder zweimalige Mahd wobei die erste Mahd nach dem 1. Juli erfolgt und das Pflanzenmaterial von der Fläche entfernt wird.
Variante R_2.1: Mechanische Entbuschung (mit großen Maschinen)
Variante R_2.2: Manuelle Arbeiten (mit Kettensäge und Freischneider)
Zusatz R_2.1a oder R_2.2a Zusatz: Beweidung mit Schaf- oder Ziegenrassen, die eine Vorliebe für das Abweiden von holziger Vegetation aufweisen (auch für Phase 2).

Phase 2

  • Mähen der Stockausschläge nach dem 15. Juni und Entfernen des Materials.
  • Beweidung ohne Begrenzung der GVE pro Hektar mit einer durchgehenden Ruhezeit von 8 Wochen, die im Vertrag anzugeben ist.
  • Eine feste Weideruhezeit kann vorgeschrieben werden, und ist im Bewirtschaftungsplan anzugeben.
  • Der Landwirt führt ein Weideregister, in dem folgende Daten vermerkt sind: Beginn der Beweidung, Beginn der Ruhezeit, Ende der Ruhezeit, Ende der Weidezeit.
  • Auf steil abfallenden Flächen ist die Beweidung mit Ziegen oder Schafen, die eine Vorliebe für das Grasen haben, vorzuziehen.
  • Alternativ zur Beweidung: Mindestens zweimaliges Mähen pro Jahr, wobei die 1. Mahd nach dem 1. Juli erfolgt und das Material von der Fläche entfernt wird.

R_3: Wiederherstellung von Feuchtgebieten und Ufervegetation

Variante R_3.1: Wiederherstellung und Nutzung eines feuchten Grünlandes

Förderfähigkeit

  • Feuchte Flächen, die zumindest während eines Teils des Jahres landwirtschaftlich nutzbar bleiben, oder
  • wenn die Fläche noch nicht vernässt ist, wird in einer Machbarkeitsstudie von einem Experten auf diesem Gebiet, das Potenzial für die Wiederherstellung von feuchtem Grasland untersucht. Die Fläche ist erst dann förderfähig, wenn die vernässte Fläche wiederhergestellt ist, z. B. durch Blockierung oder Entfernung von Drainagen, oder Wiederherstellung von Quellen oder Wasserläufen.
  • Dieses Programm muss mit einem anderen Programm des Typs H_0, WS, MD, SW, NSW oder P_1 kombiniert werden, mit welchen die Förderung kumuliert werden kann.
  • Die zu bezuschussende Fläche beschränkt sich auf die vernässte Fläche.

Allgemeine Bedingungen

  • Verbot des Ausbringens von Düngemitteln, Pestiziden oder anderen Chemikalien.
  • Verbot der Erneuerung von Dauergrünland: keine Nachsaat oder Übersaat. Eine Ausnahme von dieser Regel kann im Zusammenhang mit der Einführung seltener autochthoner Pflanzenarten gemacht werden.
  • Verbot, den Wasserhaushalt der Fläche zu verändern, außer im Zusammenhang mit den in diesem Programm vorgesehenen Arbeiten.
  • Wild- und Wühlmausschäden sind nach den Anweisungen in Anhang 3 dieser Verordnung zu beheben.
  • Keine übermäßige Zerstörung von Grasland durch Tritt oder den Einsatz von Landwirtschaftsmaschinen.
  • Obligatorische Entfernung und Verwendung des gemähten Materials.
  • Nutzung der gesamten betroffenen Fläche.
  • Keine mechanischen Arbeiten (Walzen, Entbuschung etc.) in der Zeit vom 15. April bis zum ersten Schnitt, keine Beweidung.
  • Mähen: 1 bis 2 Schnitte jedes Jahr nur nach dem vorgesehenen Termin, Trocknen des Grases auf der Parzelle mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren (daher ist Silage höchstens alle zwei Jahre erlaubt).
  • Beweidung: Verbot der Beweidung durch Haustiere, die in den vorangegangenen 5 Monaten präventiv mit Entwurmungsmitteln auf der Grundlage von Avermectin und seinen Derivaten behandelt wurden. Jede Behandlung infizierter Tiere mit Avermectin und seinen Derivaten muss außerhalb der Vertragsfläche stattfinden.
  • Weide: Keine zusätzliche Fütterung mit Ausnahme von Kälberfütterautomaten und im Kontext des Tierschutzes.

Spezifische Bedingungen

  • Falls in der Machbarkeitsstudie angegeben, freier Zugang zur Fläche für die Natur- und Forstverwaltung oder die Biologischen Stationen, um die notwendigen Arbeiten zur Blockierung oder Entfernung von Drainagesystemen oder zur Renaturierung von Quellen oder anderen Feuchtbiotopen durchzuführen.
  • Nutzung in Kombination mit anderen Biodiversitätsverträgen die für das Grünland vorgesehen sind.

Variante R_3.2: Einrichtung einer Feuchtbrache ohne landwirtschaftliche Nutzung

Förderfähigkeit

  • Vernässte Fläche die keine landwirtschaftliche Nutzung mehr zulässt, verursacht durch Biberaktivitäten, Renaturierung eines Flusses oder einer Quelle, Blockierung von Drainagen, usw.
  • Anlage eines Teiches.
  • Uferrandstreifen: Förderung von Holzvegetation um einen Wasserlauf (BK12).

Allgemeine Bedingungen

  • Verbot des Ausbringens von Düngemitteln, Pestiziden oder anderen Chemikalien.
  • Verbot der Erneuerung von Dauergrünland: keine Nachsaat oder Übersaat. Eine Ausnahme von dieser Regel kann im Zusammenhang mit der Einführung seltener autochthoner Pflanzenarten gemacht werden.
  • Verbot, den Wasserhaushalt des Grundstücks durch Anlagen wie Gräben, Drainagen und Rinnen oder durch Bewässerungsmaßnahmen zu verändern.

Spezifische Bedingungen

  • Klare Abtrennung der Fläche durch einen Zaun oder Pfosten (mindestens 1 Pfosten alle 5 Meter).
  • Verzicht auf jegliche Nutzung während der Vertragszeit.
  • Verzicht auf Befahren der Fläche mit landwirtschaftlichen Maschinen.
Wiederherstellung von Biotopen und Lebensräumen ID Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) Einheit Prämie
Wiederherstellung von Magerwiesen mit extensiver Bewirtschaftung -Mahdgutübertragung - Wiese R_1.1 A €/ha 660 €
Wiederherstellung von Magerwiesen mit extensiver Bewirtschaftung - Mahdgutübertragung - Ackerland R_1.2 A €/ha 1.100 €
Wiederherstellung von Magerwiesen mit extensiver Nutzung - gebietseigenes Saatgut - Wiese R_1.3 A €/ha 780 €
Wiederherstellung von Magerwiesen mit extensiver Nutzung - gebietseigenes Saatgut - Ackerland R_1.4 A €/ha 1.500 €
Wiederherstellung von Trockenrasen - mechanische Arbeiten R_2.1 A €/ha 1.970 €
Wiederherstellung von Trockenrasen - mechanische Arbeiten + Beweidung mat Ziegen oder Schafen R_2.1a A €/ha 2.040 €
Wiederherstellung von Trockenrasen - manuelle Arbeiten (Motorsäge, Freischneider, Austragen) R_2.2 A €/ha 5.900 €
Wiederherstellung von Trockenrasen - manuelle Arbeiten (Motorsäge, Freischneider, Austragen) + Zuschlag: Beweidung mit Ziegen oder Schafen R_2.2a A €/ha 5.970 €
Wiederherstellung und Nutzung von Feuchtwiesen R_3.1 A €/ha 500 €
Wiederherstellung von Feuchtwiesen: Biberaktivität und Renaturierung von Wasserläufen R_3.2 A €/ha 900 €

* Die Höhe der Zuschüsse wird derzeit von der EU-Kommission überprüft. Diese werden erst nach Inkrafttreten der diesbezüglichen Großherzoglichen Verordnung endgültig sein.

Kontaktpersonen

Die neuen Biodiversitätsverträge werden frühestens am 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, wenn Sie an diesen Verträgen interessiert sind, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Beratungsstationen für allgemeinere Informationen.

Dr Philip BIRGET ANF - Service de la Nature 247-56659 biodiv@anf.etat.lu
Ben GEIB CONVIS 691 268 108 ben.geib@convis.lu
Marc THIEL SIAS 34 94 10 26 biologeschstatioun@sias.lu
Mikis BASTIAN Natur-& Geopark Mëllerdall 26 87 82 91 31 mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu
Patrick THOMMES Naturpark Öewersauer 89 93 31 217 patrick.thommes@naturpark-sure.lu
Mireille SCHANCK Naturpark Our 90 81 88 634 mireille.schanck@naturpark-our.lu
Fanny SCHAUL SICONA 26 30 36 37 fanny.schaul@sicona.lu
Linda TAGLIERO SICONA 26 30 36 74 linda.tagliero@sicona.lu
Michel DIEDERICH SICONA 26 30 36 46 michel.diederich@sicona.lu
Max HETTO LWK 31 38 76-35 max.hetto@lwk.lu
Moritz COLBUS LWK 31 38 76-28 moritz.colbus@lwk.lu

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