Agrarpolitik Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Anpassungen des Rechtsrahmens sind notwendig

Agrarpolitik

Das erste Jahr der Anwendung der neuen GAP hat erwiesen, dass Anpassungen des Rechtsrahmens notwendig sind, um eine wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen und den hiermit verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus sind die Landwirte derzeit mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert (bedingt durch den Klimawandel, hohe Betriebs- und Energiemittelpreise, Ukrainekrise, …). Aus diesen Gründen haben der Ministerrat und das Europäische Parlament folgende Vereinfachungen beschlossen:

(1)    Fruchtwechsel im Rahmen der GLÖZ 7 – zusätzliche Option

Die Auflagen der GLÖZ 7 können ab 2024 jetzt ebenfalls durch eine Anbaudiversifizierung erfüllt werden. Der einzelne Landwirt braucht hierbei keine Auswahl zu treffen. Die Überprüfung geschieht von Amts wegen; es reicht, wenn der Landwirt entweder den Fruchtwechsel oder die Anbaudiversifizierung respektiert.

Bei der Diversifizierung gelten folgende Regeln:

-        Verfügt ein Betrieb über Ackerland zwischen 10 und 30 Hektar, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens zwei verschiedenen Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.

-        Verfügt ein Betrieb über Ackerland von mehr als 30 Hektar, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens drei verschiedenen Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Es gelten dieselben Entbindungsregeln wie bei der Fruchtfolge.

(2)    Abschaffung der Auflagen von 4% nicht produktiven Flächen auf Ackerland im Rahmen der GLÖZ 8

Die besagte Auflage wird ab 2024 abgeschafft. Als Gegenleistung müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Öko-Regelungen Maßnahmen auf Ackerland zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen und zur Schaffung neuer Landschaftselemente anbieten. Dies ist in Luxemburg bereits durch die Maßnahmen 512 (nicht produktive Flächen) und 513 (nicht produktive Streifen) abgedeckt. Diese Maßnahmen bleiben weiterhin freiwillig für die Landwirte. Landwirte, die bereits Flächen stillgelegt haben, um die 4%-Auflage zu erfüllen, können die Flächen gegebenenfalls zu anderen Zwecken nutzen. Die hierfür erforderlichen Änderungen in ihrem Flächenantrag müssen bis zum 31.05.2024 dem Service d’économie rurale schriftlich mitgeteilt werden (vorzugsweise per E-Mail an flaechenantrag@ser.etat.lu).

(3)    Freistellung von kleinen Betrieben von den Kontrollen im Rahmen der Konditionalität

Betriebe, deren landwirtschaftliche Nutzfläche in Luxemburg 10 Hektar nicht übersteigt, sind ab 2024 von der Sanktionsanwendung und ab 2025 von den Kontrollen im Rahmen der Konditionalität freigestellt. Dies gilt für sowohl für Landwirte als auch für Winzer und Obstbauer/Gärtner. Eine Freistellung von der sozialen Konditionalität ist jedoch nicht vorgesehen!

(4)    Spezifische und vorübergehende Ausnahmen bei verschiedenen Standards der Konditionalität

Der Beschluss gibt den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität, um spezifische Ausnahmen in der nationalen Umsetzung dieser Standards vorzusehen. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten im Falle von ungünstigen Witterungsbedingungen vorübergehende Ausnahmen vorsehen. Entsprechende Abänderungen der nationalen Bestimmungen (Bodenbearbeitung, Erosionsschutz, Mindestbodenbedeckung) sind derzeit in Ausarbeitung und werden den Landwirten schnellstmöglich mitgeteilt. Die betreffenden Änderungen gelten ab 2025.

Sollten Sie Fragen zu dieser Mitteilung haben, so stehen Ihnen die zuständigen Beamten gerne zur Verfügung.

Name

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Joëlle TURMES

247-72585

joelle.turmes@ser.etat.lu

Anja KIHN

247-82572

anja.kihn@ser.etat.lu

Jean-Paul DIDIER

247-82573

jean-paul.didier@ser.etat.lu

 

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