Erhalt und Wiederherstellung von Lebensräumen gefährdeter Arten auf Äckern (TL)
Zielsetzung
Ackerland (das Kürzel TL steht für „Terre Labourable“) als ein weiterer Teil unserer Kulturlandschaft kann eine hohe Artenvielfalt beherbergen. Es gibt eine Vielzahl an Vögeln, wie das Rebhuhn oder die Feldlerche, die auf die Feldflur angewiesen sind. Auch gibt es eine Fülle an Pflanzenarten, die ebenfalls auf eine ackerbauliche Bewirtschaftung angewiesen sind.
Daher werden im Rahmen der Biodiversitätsverordnung drei Hauptprogramme zur Förderung der Feldflora und -fauna angeboten:
- Förderung von Ackerkräutern bei Anbau von Getreide oder Feldfutter (TL_1)
- Anbau von einheimischen Blütenpflanzen (TL_2)
- Blühstreifen oder -flächen (TL_3)
Bedingungen
- Flächen mit Ackerstatus
- Verbot der Ausbringung von anorganischen Düngemitteln und Pestiziden
- Behebung von Wild- und Wühlmausschäden gemäß den Anweisungen in Anhang 3 der aktuellen Biodiversitätsverordnung
- Im Falle einer Pflegemahd bei Blühstreifen Entfernung und Verwertung des Mahdguts
- Organische Düngung bei verschiedenen Programmen erlaubt
TL_1: Schutzäcker für seltene Ackerwildkräuter
Förderfähigkeit
- Parzellengröße von mindestens 20 Ar
- Technische Begleitung der betreffenden Parzellen durch einen anerkannten Experten (Biologische Station, Umweltbüro, ANF)
Besondere Bedingungen
- Organische Düngung ist erlaubt, max. 130 kg N/ha/Jahr bei Getreidekulturen und 85 kg N/ha/Jahr bei Futterkulturen (Feldfutter).
- Innerhalb der 5- jährigen Vertragslaufzeit müssen während mindestens 3 Jahren wechselnde Getreidekulturen angebaut werden (oder alternativ kultivierter Lein, Buchweizen, Hülsenfrüchte). Während maximal 2 Jahren ist der Anbau von Feldfutter möglich.
- Nach der Ernte muss bis zur nächsten Aussaat das Stoppelfeld erhalten bleiben.
- Ein Zwischenfruchtanbau ist möglich.
- Eine mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist verboten. Diese Bestimmung gilt nicht für die mechanische Bekämpfung von Arten, die unter die Anforderungen der Konditionalität (BCAE 8.3) fallen.
- Die Saatgutdichte muss für Haupt- und Zwischenfrüchte, im Vergleich zur herkömmlichen Saatgutdichte der jeweiligen Kultur an diesem Standort, um mindestens 25 % reduziert werden.
- Eine Untersaat ist nicht erlaubt.
- Bei Abwesenheit bedrohter Ackerwildkräuter ist das Einbringen von seltenen Ackerwildkräutern in Absprache mit dem anerkannten Experten (Biologische Station, Umweltbüro, ANF) und unter Verwendung von Samen autochthoner Herkunft obligatorisch.
- Bei Vorkommen seltener Pflanzenarten, erlaubt der Bewirtschafter das Sammeln der Samen zur Weitervermehrung.
- Optionale Modalitäten können von Fall zu Fall je nach angestrebten Erhaltungszielen festgelegt werden. Diese Modalitäten werden in der Verpflichtungserklärung aufgeführt.
Varianten
TL_1.1: Anbau von Getreide während mindestens 3 Jahren.
TL_1.2: Anbau von Getreide während mindestens 4 Jahren.
TL_1.3: Anbau von Getreide während der gesamten Vertragslaufzeit.
TL_2: Bestäubergärten und Wildpflanzen–Saatgutvermehrung
Dieses Programm wird von der Biologischen Station SICONA national koordiniert. Mehr Informationen finden Sie auf: www.wellplanzen.lu.
Besondere Bedingungen
- Felder, die mit wildwachsenden, krautigen Pflanzen zertifizierter autochthoner Herkunft aus Luxemburg eingesät oder bepflanzt werden, einjährige oder mehrjährige Kulturen, Pflanzenarten sind in Absprache mit der Biologischen Station SICONA auszuwählen.
- Mechanische Arbeiten sind jedes Jahr während der Vertragslaufzeit obligatorisch, um eine bestmögliche Entwicklung der Wildpflanzen sowie eine effiziente Beikrautregulierung und damit die Ansiedlung anderer Pflanzen als die Angebauten zu gewährleisten.
- Eine organische Düngung von max. 130 kg N/ha/Jahr sowie die Verwendung von Produkten, die für den ökologischen Landbau zugelassen sind, ist möglich.
- Die Kulturen werden beim optimalen Reifzustand der Samen geerntet.
Varianten
TL_2.1: Gepflanzte Wildpflanzenkulturen
TL_2.2: Eingesäte Wildpflanzenkulturen
TL_3: Blühstreifen für Feldvögel und Insekten
Besondere Bedingungen
- Die Aussaat erfolgt auf einem Streifen von mindestens 3 m Breite oder auf der gesamten Parzelle mit der im Anhang 4 der Biodiversitätsverordnung definierten angegebenen Mischung
- Keine Verwendung von Scheibeneggen zur Bodenbearbeitung wenn Arten vorhanden sind, die unter die Anforderungen der Konditionalität fallen und sich über Rhizome vermehren (z. B. Disteln, Quecke)
- Jegliche Art von Düngung ist verboten.
- Die mechanische Bekämpfung von Unkräutern ist untersagt. Diese Bestimmung gilt nicht für die mechanische oder manuelle Bekämpfung von Arten, die unter die Anforderungen der Konditionalität (BCAE 8.3) fallen. In diesem Fall muss die ANF oder die zuständige Biologische Station kontaktiert werden.
- Befahren und Manövrieren auf der Fläche mit landwirtschaftlichen Maschinen ist zwischen dem 15. April und dem 1. Juli, außer für die vorgesehene Pflege, verboten.
Je nach den verfolgten Zielen können zwei Arten von Pflegemaßnahmen durchgeführt werden:
Variante TL_3.1: Einmalige Aussaat im 1. Jahr; ein Drittel der Fläche kann nach dem 1. September jedes Jahres gemulcht oder gegrubbert werden.
Variante TL_3.2: Erstansaat der gesamten Fläche im 1. Jahr; ab dem 2. Vertragsjahr werden 50 % des Streifens vor dem 15. April erneuert.
Programme zum Erhalt und zur Wiederherstellung gefährdeter Flora und Fauna auf Ackerflächen | ID | Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) | Einheit | Prämie |
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Schutzäcker für seltene Ackerwildkräuter – Getreideanbau während 3 Jahren der Vertragslaufzeit | TL_1.1 | A | €/ha | 900 € |
Schutzäcker für seltene Ackerwildkräuter – Getreideanbau während 4 Jahren der Vertragslaufzeit | TL_1.2 | A | €/ha | 1.120 € |
Schutzäcker für seltene Ackerwildkräuter – Getreideanbau während der gesamten Vertragslaufzeit | TL_1.3 | A | €/ha | 1.350 € |
Bestäubergärten und Wildpflanzen-Saatgutvermehrung – gepflanzt | TL_2.1 | A | €/ha | 6.730 € |
Bestäubergärten und Wildpflanzen-Saatgutvermehrung – gesät | TL_2.2 | A | €/ha | 3.710 € |
Blühstreifen für Feldvögel und Insekten – einmaliges Einsäen | TL_3.1 | A | €/ha | 1.300 € |
Blühstreifen für Feldvögel und Insekten – jährliche Erneuerung um 50 % | TL_3.2 | A | €/ha | 1.550 € |
Kontaktpersonen
Wenn Sie an Biodiversitätsverträgen interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Personen für allgemeinere Informationen:
Dr. Philip Birget | ANF - Service de la Nature | 247-56659 | biodiv@anf.etat.lu |
Yannick Reiser | Service d’économie rurale | 247-82579 | yannick.reiser@ser.etat.lu |
Lydie Fassbinder | Service d’économie rurale | 247-72577 | lydie.fassbinder@ser.etat.lu |
Ben Geib | CONVIS | 26 81 20-314 | ben.geib@convis.lu |
Max Hetto | LWK | 31 38 76-35 | max.hetto@lwk.lu |
Moritz Colbus | LWK | 31 38 76-28 | moritz.colbus@lwk.lu |
Mikis Bastian | Natur- & Geopark Mëllerdall | 26 87 82 91-31 | mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu |
Patrick Thommes | Naturpark Öewersauer | 89 93 31-217 | patrick.thommes@naturpark-sure.lu |
Alain Klein | Naturpark Our | 90 81 88-643 | alain.klein@naturpark-our.lu |
Marc Thiel | SIAS | 34 94 10-26 | biologeschstatioun@sias.lu |
Fanny Schaul | SICONA | 26 30 36-37 | fanny.schaul@sicona.lu |
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