Nutzung und Wiederherstellung von Streuobstwiesen (V)

Zielsetzung

Traditionelle Streuobstwiesen (das Kürzel V steht für „Verger“) zählen zu den artenreichsten Lebensräumen unserer Region. Die angebotenen Verträge sollen eine naturnahe Bewirtschaftung fördern.

Es werden auch Verträge für die Wiederherstellung von verbuschten Streuobstwiesen angeboten, die über einen längeren Zeitraum nicht mehr unterhalten wurden.

Allgemeine Bedingungen

Grünland unter Bäumen

  • Nutzung der gesamten Fläche
  • Keine Düngung, kein Einsatz von Pestiziden oder anderen Chemikalien; Düngung mit Mist (max. 5 kg/Jahr) ist am Fuß junger Obstbäume (max. 5 Jahre alt) möglich
  • Kein Umbruch zur Grünlandsanierung, keine Erneuerung, Neueinsaat oder Übersaat, ausgenommen dem Einbringen einheimischer autochthoner Pflanzenarten
  • Behebung von Wildschäden gemäß Anweisungen in Anhang 3 der aktuellen Biodiversitätsverordnung
  • Keine Veränderung des Wasserhaushaltes der Fläche (z. B. durch Gräben, Drainage, Rinnen oder Bewässerungsmaßnahmen)
  • Keine übermäßige Zerstörung von Grasland durch Viehtritt oder den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen
  • Verbot der Beweidung durch Vieh, das in den vorangegangenen 5 Monaten präventiv mit Entwurmungsmitteln auf Avermectin-Basis und deren Derivaten behandelt wurde. Jede Behandlung von infizierten Tieren mit Avermectin und seinen Derivaten muss außerhalb der Vertragsfläche erfolgen.
  • Keine zusätzliche Fütterung, mit Ausnahme von Kälberfutterautomaten und im Kontext des Tierwohls
  • Keine mechanische Bearbeitung (Abschleppen, Mahd, usw.) zwischen dem 15. April und dem 15. Juni

Nutzung der Bäume

  • Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln an Bäumen; mögliche Ausnahme: Befall mit Pflanzenpathogenen, deren Bekämpfung obligatorisch ist (schriftlicher Beschluss der ASTA notwendig)
  • Neupflanzung von Bäumen (siehe C_5 für Finanzierung)
  • Belassen von toten Bäumen mit einem BHD (Brusthöhendurchmesser) von mehr als 20 cm; Rückschnitt auf Baumtorso möglich
  • Mögliche Zusatzfinanzierung für fachgerechten Schnitt der Bäume: siehe V_3

V_1: Extensive Nutzung von Streuobstwiesen

Förderfähigkeit

  • Flächen mit mindestens 10 hochstämmigen Obst- oder Nussbäumen, mit Funktion als Landschaftsstruktur oder mit Lebensraumfunktion
  • Vertragsfläche muss mindestens zu 70 % von Streuobstwiese bedeckt werden
  • Nutzung der gesamten Fläche als Dauergrünland 

Spezifische Bedingungen

  • Grünlandnutzung: Beweidung während der Vegetationsperiode mit maximal 2 GVE/ha zwischen dem 1. April und dem 15. November
  • Mindestens 3 Monate Weidezeit pro Vegetationsperiode; vorübergehender Abtrieb des Viehs möglich
  • Führen eines Weideregisters mit folgenden Angaben: GVE, Beginn der Beweidung, Beginn der Ruhezeit, Ende der Ruhezeit, Ende der Weidezeit

V_2: Wiederherstellung verbuschter Streuobstwiesen

Förderfähigkeit

  • Verbuschte Streuobstwiesen, deren höchste Vegetationsstruktur noch von den Kronen der Obstbäume dominiert wird
  • Streuobstwiesen, die nach Entbuschung und Neupflanzung mindestens 10 Obstbäume enthält
  • Beifügen eines professionell erstellten Managementplans (von Biologischer Station, Umweltbüro, ANF) bei Beantragung der Teilnahme an diesem Programm

Vorgehen

Phase 1

  • Entbuschung der vorwiegend verholzten Vegetation mit Ausnahme der Obstbäume und Entfernung des Pflanzenmaterials von der Fläche
  • Markierung der bestehenden Obstbäume auf dem Grundstück und Angabe ihrer Anzahl im Vertrag
  • Erhalt aller Obstbäume mit einem Durchmesser von mehr als 20 cm
  • Rückschnitt auf Torso von toten Bäumen mit BHD (Brusthöhendurchmesser) von mehr als 20 cm
  • Falls weniger als 10 Bäume auf Fläche, Anpflanzung zusätzlicher Bäume mit individuellem Schutz gegen Beweidungsschäden
  • Bei Beweidung: Errichtung eines Zauns um die betreffende Fläche

Variante V_2.1: Mechanische Entbuschung mit großen Maschinen (z. B. Forstmulcher)

Variante V_2.2: Manuelle Entbuschung (z. B. mit Motorsäge und Freischneider)

Phase 2

  • Beweidung zwischen dem 1. April und dem 15. November ohne Begrenzung der Viehdichte; Beweidungspause möglich
  • Alternativ: Mahd nach dem 15. Juni mit Entfernung des Mahdguts
  • Falls erforderlich, Mähen oder Mulchen der Stockausschläge nach dem 15. Juni
  • Im letzten Jahr des Vertrags, obligatorische botanische Bewertung der wiederhergestellten Fläche durch einen anerkannten Experten

Wichtiger Hinweis

Im Rahmen dieses Entbuschungsprogramms ist eine zusätzliche Naturschutzgenehmigung der ANF erforderlich. Entbuschungsarbeiten sind auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 1. März des Folgejahres beschränkt. Im letzten Jahr der Vertragslaufzeit wird die wiederhergestellte Fläche durch ein botanisches Monitoring begleitet.

V_3: Pflegeschnitt von Streuobstwiesen

Förderfähigkeit

  • Die Prämie wird pro Obstbaum mit einem BHD (Brusthöhendurchmesser) von mindestens 20 cm ausgezahlt.
  • Das Programm V_3 ist kombinierbar mit anderen Biodiversitätsprogrammen, die auf der Fläche angewendet werden.
  • Die Fläche, auf der die Bäume stehen, muss nicht zwingend unter Biodiversitätsvertrag stehen.
  • Die Person, die den Schnitt vornimmt, muss einen Nachweis der Ausbildung oder Qualifikation im Obstbaumschnitt vorlegen.

Spezifische Bedingungen

  • Der Pflegeschnitt der Bäume muss mindestens einmal während der 5 jährigen Vertragslaufzeit garantiert werden.
  • Bei jungen Bäumen kommt ein manuelles Mähen am Fuß der Bäume hinzu.
  • Eine Beratung durch die jeweilige Biologische Station ist obligatorisch.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle der fachgerechten Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll von der ANF festgehalten wird, ausgezahlt.
Nutzung und Wiederherstellung von Streuobstwiesen (Bongerten) ID Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) Einheit Prämie
Extensive Nutzung von Streuobstwiesen V_1 A €/ha 510 €
Wiederherstellung verbuschter Streuobstwiesen - mechanische Arbeiten V_2.1 A €/ha 1.900 €
Wiederherstellung verbuschter Streuobstwiesen - manuelle Arbeiten V_2.2 A €/ha 5.820 €
Pflegeschnitt von Obstbäumen (einmal in 5 Jahren) V_3 U €/Baum 145 €

Kontaktpersonen

Wenn Sie an Biodiversitätsverträgen interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Personen für allgemeinere Informationen:

Dr. Philip Birget ANF - Service de la Nature 247-56659 biodiv@anf.etat.lu
Yannick Reiser Service d’économie rurale 247-82579 yannick.reiser@ser.etat.lu
Lydie Fassbinder Service d’économie rurale 247-72577 lydie.fassbinder@ser.etat.lu
Ben Geib CONVIS 26 81 20-314 ben.geib@convis.lu
Max Hetto LWK 31 38 76-35 max.hetto@lwk.lu
Moritz Colbus LWK 31 38 76-28 moritz.colbus@lwk.lu
Mikis Bastian Natur- & Geopark Mëllerdall 26 87 82 91-31 mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu
Patrick Thommes Naturpark Öewersauer 89 93 31-217 patrick.thommes@naturpark-sure.lu
Alain Klein Naturpark Our 90 81 88-643 alain.klein@naturpark-our.lu
Marc Thiel SIAS 34 94 10-26 biologeschstatioun@sias.lu
Fanny Schaul SICONA 26 30 36-37 fanny.schaul@sicona.lu

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