Wiederherstellung von artenreichem Grünland (R)

Zielsetzung

Artenreiches Grünland wird in Luxemburg immer seltener. Daher ist dessen Wiederherstellung von großer Bedeutung. Die folgenden Programme zielen auf die langfristige Renaturierung (daher das Kürzel R) von Grünland mit hoher Artenvielfalt:

  • Neuanlage oder Wiederherstellung von artenreichen Mähwiesen des Typs 6510 (Vertrag R_1)
  • Entbuschung von Halbtrockenrasen und Magerweiden (6210, 6230, 6510 in Hanglage) (Vertrag R_2)
  • Wiedervernässung von Feuchtwiesen (z. B. Biotope BK10 und BK11) (Vertrag R_3.1)
  • Anlage von Randstreifen entlang von Bächen und Flüssen sowie von Biberaktivitäten betroffenen Feuchtbrachen und anderen Graslandbeständen (Vertrag R_3.2)

R_1: Wiederherstellung von Magerwiesen mit anschließender extensiver Bewirtschaftung

Förderfähigkeit

  • Artenverarmtes Grünland sowie Ackerstandorte
    • → Jede Ackerfläche, die unter diesem Programm wiederhergestellt wird, erhält den Status von Grünland.
  • Wiederherstellung von artenreichem Grünland durch eine der folgenden zwei Methoden:
    1. Übertragung von Mahdgut oder Spendermaterial (von artenreichen Wiesen),
    2. Einsaat mit gebietseigenen Wildpflanzen-Saatgutmischungen.
  • Obligatorische Begleitung der Maßnahme durch einen anerkannten Sachverständigen (Biologische Station, Umweltbüro, ANF).

Allgemeine Bedingungen

  • Nutzung der gesamten Fläche; Aussaat oder Übertragung von Spendermaterial kann auf definierte Teilflächen beschränkt sein.
  • Keine Düngung, kein Einsatz von Pestiziden oder anderen Chemikalien; Düngung mit Mist (max. 5 kg/Jahr) ist am Fuß junger Obstbäume (max. 5 Jahre alt) möglich.
  • Außerhalb der Teilfläche, keine Erneuerung von Dauergrünland, keine Nachsaat oder Übersaat.
  • Keine Veränderung des Wasserhaushaltes der Fläche (z. B. Gräben, Drainage, Rinnen oder Bewässerungsmaßnahmen).
  • Behebung von Wildschäden gemäß Anweisungen in Anhang 3 der aktuellen Biodiversitätsverordnung.
  • Obligatorische Entfernung und Nutzung des Mahdguts.
  • Keine mechanischen Arbeiten (Walzen, Entbuschung, etc.) in der Zeit vom 15. April bis zum ersten Schnitt, ausgenommen das Jahr der Renaturierung.

Vorgehen

Die Maßnahme umfasst 3 Phasen, die innerhalb von 5 Jahren aufeinander folgen. In Phase 2 werden 4 verschiedene Varianten der Wiederherstellung unterschieden, je nach Art des Spendermaterials und der Empfängerfläche. Die Längen der Phasen können je nach örtlichen Gegebenheiten und Empfängerfläche, in Absprache mit dem Experten, variieren.

Phase 1 (fakultativ): Aushagerung (1–3 Jahre)

  • Empfängerfläche Grünland: Keine mechanischen Arbeiten in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Mai (walzen, striegeln, mähen usw.), kein Umbruch zur Erneuerung, keine Übersaat, Mähen mit mindestens 3 Schnitten pro Jahr ab dem 15. Mai, Entfernen des Mahdguts.
  • Empfängerfläche Acker: Anlegen und Ernten einer zehrenden Kultur, keine Verwendung von organischen oder chemischen Düngemitteln oder Pflanzenschutzmitteln.

Phase 2: Bodenvorbereitung

Wenn die Empfängerfläche zu groß ist, um in einem Zug vollständig renaturiert zu werden, kann diese Phase in einem Zeitraum von maximal 4 Jahren auf verschiedene Bereiche der Fläche aufgeteilt werden.

Vorbereitung der Empfängerfläche: Oberflächliche Bodenbearbeitung auf der betroffenen Fläche ohne Wenden des Bodens (Auflockerung des Bodens durch zwei Durchgänge mit einer Kreiselegge oder einer ähnlichen Maschine).

In der Phase 2 werden mehrere Varianten unterschieden, je nachdem ob es sich bei der Empfängerfläche um Grünland oder um Acker handelt sowie ob mit Mahdgutübertragung oder Einsaat gearbeitet wird:

Mahdgutübertragung (R_1.1 und R_1.2)

  • Mähen der artenreichen Spenderfläche früh am Morgen
  • Laden des frischen Mahdgutes mit einem selbstladenden Anhänger mit Dosierwalzen (oder Ähnlichem)
  • Transport des Spendermaterials am selben Tag zur Empfängerfläche, Entladen und gleichmäßige Verteilung auf der Empfängerfläche
  • Mähen der Fläche in den folgenden Monaten, wenn dies nach Meinung des Sachverständigen erforderlich ist
  • Möglichkeit einer frühen Mahd im April des darauffolgenden Jahres, um gute Entwicklung der eingeführten Arten zu gewährleisten (in Absprache mit dem Experten)

Ansaat von zertifiziertem autochthonem Wildpflanzensaatgut (R_1.3 und R_1.4)

  • Einsaat mit zertifiziertem, autochthonem Wildpflanzensaatgut (Anhang 4: Mischung B) im September/Oktober oder März/April
  • Walzen der eingesäten Fläche
  • Mähen der Fläche in den Folgemonaten, wenn dies nach Meinung des Sachverständigen erforderlich ist

Phase 3: Extensive Mahd (in den verbleibenden Vertragsjahren nach Phase 2)

  • Mahd ab dem 1. Juli
  • Mahd mit einem oder zwei Schnitten (Trocknung des Aufwuchs auf der Fläche selbst, Abtransport des Heus)

R_2: Wiederherstellung von Halbtrockenrasen und mageren Weiden

Förderfähigkeit

  • Verbuschte Flächen, die als Biotoptyp 6210, 6110, 6230, BK03, BK07 oder als 6510 eingestuft sind und in der Vergangenheit beweidet wurden
  • Flächen mit einem hohen Potenzial, sich zu einem der obengenannten Biotoptypen zu entwickeln
  • Beifügung eines Managementplans bei Beantragung der Teilnahme an diesem Programm

Wichtiger Hinweis: Im Rahmen dieses Entbuschungsprogramms ist eine zusätzliche Naturschutzgenehmigung der ANF erforderlich. Die Arbeiten dürfen erst beginnen, wenn eine solche Genehmigungen vorliegt. Entbuschungsarbeiten sind auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 1. März des Folgejahres beschränkt. Im letzten Jahr der Vertragslaufzeit wird die wiederhergestellte Fläche durch ein botanisches Monitoring begleitet.

Allgemeine Bedingungen

  • Nutzung der gesamten Fläche; Entbuschung kann auf definierte Teilflächen beschränkt sein.
  • Kein Einsatz von Pestiziden oder anderen Chemikalien. Eine Düngung mit Mist (max. 5 kg/Jahr) ist am Fuß junger Obstbäume (max. 5 Jahre alt) möglich.
  • Verbot von Nachsaat oder Übersaat; eventuelle Ausnahme bei Einsaat mit zertifiziertem, autochthonem Wildpflanzensaatgut (Anhang 4: Mischung B).
  • Keine Veränderung des Wasserhaushaltes der Fläche (z. B. durch Gräben, Drainage, Rinnen oder Bewässerungsmaßnahmen).
  • Behebung von Wildschäden gemäß Anweisungen in Anhang 3 der aktuellen Biodiversitätsverordnung.
  • Keine mechanischen Arbeiten (Walzen, Striegeln, etc.) in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni.
  • Beweidung möglich zwischen dem 1. April und dem 15. November.
  • Verbot der Beweidung durch Vieh, das in den vorangegangenen 5 Monaten präventiv mit Entwurmungsmitteln auf Avermectin-Basis und deren Derivaten behandelt wurde. Jede Behandlung von infizierten Tieren mit Avermectin und seinen Derivaten muss außerhalb der Vertragsfläche erfolgen.
  • Keine zusätzliche Fütterung mit Ausnahme von Kälberfütterautomaten und im Kontext des Tierwohls.

Vorgehen

  • Die Zielfläche muss mindestens 70 % der eingezäunten Fläche abdecken.

Phase 1

  • Entbuschung und Entfernung von möglichst viel Pflanzenmaterial von der Fläche
  • Nach der Entbuschung, Beweidung während der Vegetationsperiode, ohne Begrenzung der Viehdichte oder zweimalige Mahd, wobei die erste Mahd nach dem 1. Juli erfolgt und das Pflanzenmaterial von der Fläche entfernt wird
  • Falls die Fläche beweidet werden soll, Errichtung eines Zauns, der die Zielfläche einschließt (z. B. in Verbindung mit dem Programm INF_2)

Variante R_2.1: Mechanische Entbuschung (mit großen Maschinen)

Variante R_2.2: Manuelle Arbeiten (mit Kettensäge und Freischneider)

Zuschlag R_2.1a oder R_2.2a Zusatz

Phase 2

  • Mähen der Stockausschläge nach dem 15. Juni und Entfernen des Materials.
  • Beweidung ohne Begrenzung der GVE pro Hektar mit einer durchgehenden Ruhezeit von 8 Wochen, die im Vertrag anzugeben ist.
  • Führen eines Weideregisters mit folgenden Angaben: GVE, Beginn der Beweidung, Beginn der Ruhezeit, Ende der Ruhezeit, Ende der Weidezeit.
  • Auf steil abfallenden Flächen ist die Beweidung mit Ziegen oder Schafen vorzuziehen.
  • Alternativ zur Beweidung: Mindestens zweischürige Mahd, wobei die 1. Mahd nach dem 1. Juli erfolgt und das Material von der Fläche entfernt wird.

R_3: Wiederherstellung von Feuchtwiesen und Ufervegetation

Variante R_3.1: Wiederherstellung und extensive Nutzung von Feuchtgrünland

Förderfähigkeit

  • Feuchte Flächen, die zumindest während eines Teils des Jahres landwirtschaftlich nutzbar bleiben, oder
  • wenn die Fläche noch nicht vernässt ist, wird in einer Machbarkeitsstudie von einem Experten (Biologische Station, Umweltbüro, ANF) das Potenzial für eine Wiedervernässung untersucht. Die Fläche ist erst dann förderfähig, wenn sie wiedervernässt wurde, z. B. durch die Blockierung oder Entfernung von Drainagen oder die Wiederherstellung von Quell- oder Wasserläufen.
  • Dieses Programm muss mit einem anderen Programm des Typs H_0, WS, MD, SW, NSW oder P_1 kombiniert werden, mit welchem die Förderung kumuliert werden kann.
  • Die förderfähige Fläche beschränkt sich auf die vernässte Fläche.

Allgemeine Bedingungen

  • Verbot des Ausbringens von Düngemitteln, Pestiziden oder anderen Chemikalien
  • Kein Umbruch zur Grünlandsanierung, keine Erneuerung, Neueinsaat oder Übersaat, ausgenommen ist das Einbringen einheimischer autochthoner Pflanzenarten
  • Keine Veränderung des Wasserhaushaltes der Fläche; Ausnahme: im Zusammenhang mit diesem Programm vorgesehene Arbeiten
  • Behebung von Wildschäden gemäß Anweisungen in Anhang 3 der aktuellen Biodiversitätsverordnung
  • Keine übermäßige Zerstörung von Grasland durch Viehtritt oder den Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen
  • Obligatorische Entfernung und Nutzung des Mahdguts
  • Extensive Nutzung der gesamten betroffenen Fläche
  • Keine mechanischen Arbeiten (Walzen, Entbuschung, etc.) in der Zeit vom 15. April bis zum ersten Schnitt, keine Beweidung
  • Ein bis zwei Schnitte jedes Jahr nach dem festgelegten Mahdzeitpunkt; Trocknen des Mahdgutes auf der Fläche mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren (Silage max. alle zwei Jahre)
  • Verbot der Beweidung durch Vieh, das in den vorangegangenen 5 Monaten präventiv mit Entwurmungsmitteln auf der Grundlage von Avermectin und seinen Derivaten behandelt wurde. Jede Behandlung infizierter Tiere mit Avermectin und seinen Derivaten muss außerhalb der Vertragsfläche erfolgen.
  • Keine zusätzliche Fütterung mit Ausnahme von Kälberfütterautomaten und im Kontext des Tierwohls

Spezifische Bedingungen

  • Falls in der Machbarkeitsstudie angegeben, freier Zugang zur Fläche für die ANF oder die Biologischen Stationen, um die notwendigen Arbeiten zur Blockierung oder Entfernung von Drainagesystemen oder zur Renaturierung von Quellen oder anderen Feuchtbiotopen durchzuführen
  • Nutzung in Kombination mit anderen Biodiversitätsverträgen, die für das Grünland vorgesehen sind

Variante R_3.2: Wiederherstellung von Feuchtbrachen ohne landwirtschaftliche Nutzung

Förderfähigkeit

  • Vernässte Flächen, auf denen aufgrund von Biberaktivität, Renaturierungen von Flüssen oder Quellen, Blockade von Drainagen, usw. keine landwirtschaftliche Nutzung mehr möglich ist
  • Anlage eines Weihers
  • Uferrandstreifen: Förderung einer gewässerbegleitenden Gehölzvegetation (BK12)

Allgemeine Bedingungen

  • Keine Düngung, kein Einsatz von Pestiziden oder anderen Chemikalien
  • Kein Umbruch zur Grünlandsanierung, keine Erneuerung, Neueinsaat oder Übersaat, ausgenommen dem Einbringen einheimischer autochthoner Pflanzenarten
  • Keine Veränderung des Wasserhaushaltes der Fläche (z. B. durch Gräben, Drainage, Rinnen oder Bewässerungsmaßnahmen)

Spezifische Bedingungen

  • Klare Abtrennung der Fläche durch einen Zaun oder Pfosten (mindestens 1 Pfosten alle 5 m)
  • Verzicht auf jegliche Nutzung während der Vertragslaufzeit
  • Verzicht auf Befahren der Fläche mit landwirtschaftlichen Maschinen
Wiederherstellung von artenreichem Grünland ID Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) Einheit Prämie

Wiederherstellung von Magerwiesen mit anschließender extensiver Bewirtschaftung – Mahdgutübertragung – Ausgangszustand: Grünland

R_1.1 A €/ha 660 €
Wiederherstellung von Magerwiesen mit anschließender extensiver Bewirtschaftung – Mahdgutübertragung – Ausgangszustand: Acker R_1.2 A €/ha 1.100 €
Wiederherstellung von Magerwiesen mit anschließender extensiver Nutzung – Ansaat von gebietseigenem Saatgut – Ausgangszustand: Grünland R_1.3 A €/ha 780 €
Wiederherstellung von Magerwiesen mit anschließender extensiver Nutzung – Ansaat von gebietseigenem Saatgut – Ausgangszustand: Acker R_1.4 A €/ha 1.500 €
Wiederherstellung von Halbtrockenrasen und mageren Weiden – mechanischen Arbeiten R_2.1 A €/ha 1.970 €
Wiederherstellung von Halbtrockenrasen und mageren Weiden – mechanischen Arbeiten mit Zuschlag für Beweidung mit Schafen oder Ziegen R_2.1a A €/ha 2.040 €
Wiederherstellung von Halbtrockenrasen – manuelle Arbeiten (Motorsäge, Freischneider, Entfernen des Schnittmaterials) R_2.2 A €/ha 5.900 €
Wiederherstellung von Halbtrockenrasen – manuelle Arbeiten (Motorsäge, Freischneider, Entfernen des Schnittmaterials) mit Zuschlag für Beweidung mit Schafen oder Ziegen R_2.2a A €/ha 5.970 €
Wiederherstellung und extensive Nutzung von Feuchtgrünland R_3.1 A €/ha 500 €
Wiederherstellung von Feuchtbrachen ohne landwirtschaftliche Nutzung R_3.2 A €/ha 900 €

Kontaktpersonen

Wenn Sie an Biodiversitätsverträgen interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Personen für allgemeinere Informationen:

Dr. Philip Birget ANF - Service de la Nature 247-56659 biodiv@anf.etat.lu
Yannick Reiser Service d’économie rurale 247-82579 yannick.reiser@ser.etat.lu
Lydie Fassbinder Service d’économie rurale 247-72577 lydie.fassbinder@ser.etat.lu
Ben Geib CONVIS 26 81 20-314 ben.geib@convis.lu
Max Hetto LWK 31 38 76-35 max.hetto@lwk.lu
Moritz Colbus LWK 31 38 76-28 moritz.colbus@lwk.lu
Mikis Bastian Natur- & Geopark Mëllerdall 26 87 82 91-31 mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu
Patrick Thommes Naturpark Öewersauer 89 93 31-217 patrick.thommes@naturpark-sure.lu
Alain Klein Naturpark Our 90 81 88-643 alain.klein@naturpark-our.lu
Marc Thiel SIAS 34 94 10-26 biologeschstatioun@sias.lu
Fanny Schaul SICONA 26 30 36-37 fanny.schaul@sicona.lu

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