Grundversorgung für die Landbevölkerung

Ziel der Beihilfe

Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum durch die Förderung soziokultureller und sozioökonomischer Projekte in den Dörfern.

Mittelherkunft

Nationales Budget

Zuwendungsempfänger

  • Gemeinden
  • Interkommunale Syndikate
  • Gemeinnützige Vereine

Förderfähige Maßnahmen

  • Erhalt, Umnutzung und Schaffung von multifunktionalen Begegnungsstätten und Vereinszentren in den Bereichen Weiterbildung, thematische Veranstaltungen, Kultur, Kunst und Freizeit.
  • Erhalt und Schaffung von Gaststätten oder Ausschänken als Dorftreffpunkt.
  • Schaffung von Empfangs- und Betreuungsstrukturen für Kinder.
  • Mobilitätsstudien.

Fördervoraussetzungen

  • Projektumsetzung in ländlichen Gemeinden (cf. Karte).
  • Investitionsvolumen pro Projekt: mindestens 5.000 Euro.
  • Die förderfähigen Projekte von Gemeinden und interkommunalen Syndikaten müssen mit lokalen, privaten und öffentlichen Akteuren ausgearbeitet werden, außer bei Mobilitätsstudien.
  • Die geförderten Infrastrukturen müssen öffentlich zugänglich sein.
  • Außer bei Gemeinden muss der Investor der Betreiber der Struktur sein.
  • Die geschaffenen Infrastrukturen müssen die lokale Authentizität durch die Wahl und Herkunft der Materialien widerspiegeln.
  • Bei Gaststätten oder Ausschänken als Dorftreffpunkt müssen folgende ergänzende Kriterien beachtet werden:
    • Das Lokal ist das einzige oder eines der letzten in der Gemeinde, resp. des Dorfes.
    • Organisieren von mindestens 3 festlichen und kulturellen Veranstaltungen pro Jahr.
    • Das Lokal ist das ganze Jahr geöffnet (saisonunabhängig).
    • Bereitstellen von lokalem und regionalem touristischem Informationsmaterial.
    • Förderung regionaler und saisonaler Produkte.
    • Umsetzung der Antigaspi-Charta.
  • Als Vorteil wird angesehen, wenn das Lokal mindestens eine Grunddienstleistung anbietet, die anderswo im Dorf nicht verfügbar ist, z. B. einen kleinen Lebensmittelladen, eine Bäckerei (Abholstation) oder eine Poststelle.
  • Die geförderten Projekte müssen nach Auszahlungsbescheid eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren haben, ansonsten müssen die Fördergelder zeitanteilig zurückerstattet werden.

Art und Höhe der Förderung

  • Max. 40 % der förderfähigen Ausgaben.
  • Für Gebäude: max. 5.000 Euro förderfähige Investition pro m2 geschaffener Nutzfläche.
  • Max. förderfähiges Investitionsvolumen pro Projekt: 1.000.000 Euro.
  • Max. Investitionsvolumen pro ländliche Gemeinde: 1.500.000 Euro für den Förderzeitraum 2023-2027.
  • Bei gewinnbringenden Projekten muss die wirtschaftliche Tragfähigkeit nachgewiesen werden und die Beihilfe darf pro Leistungsempfänger in einem Zeitraum von 3 Jahren den Gesamtbetrag von 300.000 Euro nicht überschreiten. Die Wirtschaftlichkeit des Projekts wird durch eine Wirtschaftlichkeitsstudie festgestellt.
  • Die Mehrwertsteuer ist von der Gewährung der Beihilfe ausgenommen, es sei denn, sie ist nicht erstattungsfähig.

Antragstellung

Antragsformular

  • Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten oder vor dem Ankauf der Investitionsgüter eingereicht werden.

Auszahlung

  • Der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe muss innerhalb von 3 Jahren ab Datum des Bewilligungsbescheids eingereicht werden. Vor Ablauf dieser Frist kann der Begünstigte eine Verlängerung um 12 Monate beantragen.

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