Biologische Bekämpfung des Traubenwicklers (516)

Ziel der Beihilfe

Das Ziel der Öko-Regelung „Biologische Bekämpfung des Traubenwicklers“ besteht in der Bekämpfung des Traubenwicklers ohne Insektizide. Die wirksamen Hauptbestandteile der weiblichen Sexualpheromone werden synthetisch hergestellt und in speziell entwickelten Kunststoffdispensern abgefüllt. Männliche Traubenwickler können innerhalb der Pheromonwolke die von begattungsbereiten Weibchen abgegebene „Pheromonspur“ nicht finden und sind „verwirrt“. Weil das Verfahren wesentlich kostenintensiver ist als ein Insektizideinsatz, wird der zusätzliche Kostenaufwand durch die Prämie kompensiert.

Für die vorliegende Maßnahme sind derzeit in Luxemburg folgende Pheromon-Pflanzenschutzmittel zur Bekämpfung dieser beiden Arten zugelassen: Isonet LE oder RAK 1+2 M.

Durch diese Maßnahme wird auf fast der gesamten Weinbaufläche die Menge der ausgebrachten Pestizide erheblich reduziert und ermöglicht insbesondere den Schutz von Bienen und anderen bestäubenden Insekten.

Mittelherkunft

Öko-Regelungen sind Direktzahlungen. Direktzahlungen werden zu 100 % aus gemeinschaftlichen Mitteln finanziert (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft - EGFL).

Zuwendungsempfänger

Empfänger sind Winzer, die in ihren Weinbergparzellen die biologische Bekämpfung des Traubenwicklers mithilfe von Pheromondiffusoren betreiben.

Förderfähige Maßnahmen

Die Öko-Regelung „Biologische Bekämpfung des Traubenwicklers“ fördert durch den Einsatz von Pheromondiffusoren die Verringerung vom Insektizideinsatz im Weinbau und schützt somit die bestäubenden Insekten.

Fördervoraussetzungen

Der Antragsteller muss aktiver Landwirt sein.

Der Antragsteller erfüllt die Anforderungen der erweiterten und sozialen Konditionalität.

Die Bekämpfung des Traubenwicklers darf ausschließlich durch Pheromon-Diffusoren auf den vom Winzer ausgewählten Parzellen erfolgen. Das Ausbringen von Insektiziden ist daher gegen diesen Schädling grundsätzlich verboten. Eine Behandlung mit Insektiziden ist jedoch möglich, wenn das Risiko eines Ernteverlustes erheblich ist, unter der Voraussetzung, dass der Winzer vorher einen Weinbauberater des Weinbauinstituts oder der Landwirtschaftskammer konsultiert. Der Berater erstellt eine schriftliche Stellungnahme. Die schriftliche Stellungnahme des Beraters ist im Betrieb aufzubewahren.

Die Parzellen müssen die von Hersteller empfohlenen Mindestdichte an Diffusoren aufweisen. Die Dichte wird im Falle von Randstreifen um 10 % erhöht.

Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.

Art und Höhe der Förderung

Der jährliche Finanzrahmen für die Beihilfe zur biologischen Bekämpfung des Traubenwicklers beträgt 377.200 €. Die Prämienhöhe beträgt voraussichtlich 328 €/ha.

Dieser Betrag gilt für eine förderfähige Höchstfläche von 1.150 Hektar. Übersteigt die förderfähige Gesamtfläche diese Referenzfläche, so kann der Finanzrahmen aufgestockt werden, falls die Finanzrahmen anderer Öko-Regelungen nicht ausgeschöpft sind. Ist dies nicht der Fall, wird die Prämie pro Hektar anteilsmäßig verringert.

Antragstellung

Die Antragstellung geschieht ausschließlich mithilfe des Vorgangs „Flächenantrag und Weinbaukarteierhebung“ auf MyGuichet.lu. Hierfür muss sich der Antragsteller einen zertifizierten beruflichen Bereich einrichten. Die Antragstellung kann jedoch auch durch eine Drittperson erfolgen. Für die Antragstellung muss der Winzer:

  • auf der Seite „Auswahl jährlicher Prämien“ die Regelung anklicken, und
  • im grafischen Teil des Formulars die Regelung auf den betreffenden Parzellen aktivieren.

Zum letzten Mal aktualisiert am