Güllebonus
Stromproduktion aus Biogas
Seit dem 1. Januar 2023 können Biogasanlagen im Rahmen der abgeänderten, nationalen Verordnung zur erneuerbaren Stromproduktion auf Basis von erneuerbaren Energien eine Gülleprämie erhalten, falls die Anlage Strom aus Biogas mit einem Mindestanteil von 90 % an tierischen Ausscheidungen produziert.
Ausschließlich auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg erzeugte Ausscheidungen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung kommen für die Berechnung des Dunganteils in Betracht.
Die Höhe des Güllebonus beträgt 60 Euro pro MWh eingespeisten Stroms. Die Prämie wird gekürzt, wenn der Dunganteil 70 % oder mehr und weniger als 90 % beträgt.
Zu belegen ist dies durch den „Antrag zur Prüfung des jährlichen Anteils von Gülle zur Gewährung eines Güllebonus laut Artikel 27 der abgeänderten, nationalen Verordnung vom 01.08.2014“, welcher vom Energieerzeuger spätestens bis zum 15. April des Folgejahres bei der ASTA einzureichen ist.
Um die Gülleprämie in Anspruch nehmen zu können, übermittelt der Energieerzeuger dem Stromnetzbetreiber jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres eine Erklärung mit allen benötigten Unterlagen.
Biogasdirekteinspeisung
Seit dem 1. Januar 2023 können Biogasanlagen im Rahmen der abgeänderten, nationalen Verordnung über die Produktion, Vergütung und Kommerzialisierung von Biogas eine Gülleprämie erhalten, falls die Anlage Biogas mit einem Mindestanteil von 90 % an tierischen Ausscheidungen produziert.
Ausschließlich auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg erzeugte Ausscheidungen aus der landwirtschaftlichen Tierhaltung kommen für die Berechnung des Dunganteils in Betracht.
Die Höhe des Güllebonus beträgt 30 Euro pro MWh des eingespeisten Biogases. Die Prämie wird gekürzt, wenn der Dunganteil 70 % oder mehr und weniger als 90 % beträgt.
Zu belegen ist dies durch den „Antrag zur Prüfung des jährlichen Anteils von Gülle zur Gewährung eines Güllebonus laut Artikel 20bis der abgeänderten, nationalen Verordnung vom 15.12.2011“, welcher vom Biogaserzeuger spätestens bis zum 15. April des Folgejahres bei der ASTA einzureichen ist.
Um die Gülleprämie in Anspruch nehmen zu können, übermittelt der Biogaserzeuger der Regulierungsbehörde jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres eine Erklärung mit allen benötigten Unterlagen.
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