Aktiver Landwirt
Zielsetzung
Zur weiteren Verbesserung der Leistung der GAP sollte die Einkommensstützung gezielt auf aktive Landwirte ausgerichtet werden. Aus diesem Grund gibt die EU-Verordnung eine Rahmendefinition des Begriffs „aktiver Landwirt“. Diese wird im Agrargesetz klargestellt.
Definition des aktiven Landwirts
(1) Die natürliche Person, die
- a) Eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Flächen ihres Betriebs ausübt;
- b) Über eine Ausbildung im Bereich Landwirtschaft oder verwandter Beruf verfügt (Hochschulabschluss, Sekundarschulabschluss, Abschlusszeugnis der technischen Sekundarschule, Technikerabschluss, technisches und berufliches Eignungszertifikat, Berufseignungsdiplom) oder über Praxiserfahrung im Bereich Landwirtschaft von 2 Jahren Vollzeit im Diensten eines Dritten verfügt, falls die Ausbildung in einem anderen Bereich erfolgte;
- c) Als unabhängiger Landwirt bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen gemeldet ist;
- d) Der nicht Altersrentenempfänger ist;
- e) Der weniger als 72 Jahre alt ist;
- f) Der eine Mindestfläche bewirtschaftet von 3 ha landwirtschaftlicher Fläche, 50 a Baumschulenfläche, 30 a Obstanlagenfläche, 25 a Gemüseanbaufläche oder 10 a Weinbaufläche.
(2) Die juristische Person, welche die in Punkt 1f) (Mindestgröße) und mindestens ein Teilhaber hat, der die anderen Bestimmungen in Punkt 1 erfüllt.
Die Bedingung unter Punkt 1f) (Mindestgröße) gilt nicht für die Imkerei und bodenunabhängige Kulturen (culture hors sol).
Der aktive Landwirt, der seine Altersrente angetreten oder das Alter von 72 erreicht hat, hat weiterhin Anspruch auf Direktzahlungen, Ausgleichszulagen und AUKM für die Auszahlungen des Antragsjahres, in dem er die Altersrente angetreten bzw. das Alter von 72 Jahren erreicht hat.
Der aktive Winzer, der seine Altersrente angetreten oder das Alter von 72 erreicht hat, hat weiterhin Anspruch auf die Umstrukturierungs- und Rebsortenumstellungsprämie für die Auszahlung des Jahres, in dem er gleichzeitig seinen Antrag eingereicht und die Altersrente angetreten bzw. das Alter von 72 Jahren erreicht hat.
Der Minister kann einen Zeitraum von höchstens 3 Jahren gewähren für den Abschluss der Ausbildung bzw. für die Aneignung der beruflichen Erfahrung, sollte der Landwirt als landwirtschaftlicher Unabhängiger eines landwirtschaftlichen Betriebs berufen worden sein, dessen einziger gemeldeter Unabhängiger Empfänger einer Invalidenrente bezieht oder schwer erkrankt ist.
Übergangsbestimmungen
Die Bestimmungen von Punkt 1b) (Ausbildung, Berufserfahrung) sind nicht anwendbar bei Personen, die im Jahre 2023 einen Antrag auf Direktzahlungen, Ausgleichszulagen und AUKM gestellt haben. Für andere Personen gelten diese Bestimmungen ab dem 1. Januar 2025.
Die Bestimmungen von Punkt 1d) (Altersrente) wenden sich nicht an bei Personen, die bereits vor dem 11. August 2023 im Genuss einer Altersrente waren.
Die Bestimmungen von Punkt 1 d) (Altersrente) und e) (Alter von 72 Jahren) gelten erst ab dem 1. Januar 2025.
Ausführlichere Bestimmungen finden Sie im Merkblatt unter „Mehr dazu“.
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