Allgemeine Bedingungen zur Beihilfefähigkeit der Flächen
Landwirtschaftliche Tätigkeit
Eine Grundanforderung an die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Flächen ist die Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Als landwirtschaftliche Tätigkeit gilt:
- die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
- die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht (weitere Bestimmungen auf dem Merkblatt unter „Mehr dazu“).
Bestimmungen hinsichtlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit gelten nur in dem Maße wie sie vereinbar sind mit Auflagen im Bereich des Schutzes der Biodiversität und der geschützten Lebensräume, sowie von Agrarumweltklimamaßnahmen, denen die Flächen unterliegen.
Die Lagerung von Ernte- und Zuchterzeugnissen wie landwirtschaftliche Lagerungen von Kompost, Mist und Silageballen auf nicht befestigten Flächen ist Bestandteil der landwirtschaftlichen Tätigkeit.
Beihilfefähige Flächen
Als „beihilfefähige Fläche“ gelten:
- Jede in Luxemburg gelegene landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird;
- Die zur Lagerung von Mist- und Komposthaufen, unbefestigten Grünfuttersilos und Silage-/Heu-/Strohballen genutzten Teile der landwirtschaftlichen Flächen. Entsprechende Lagerungen auf befestigtem Grund sind jedoch von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
- Flächen mit Photovoltaikanlagen, sofern die Solarmodule den Aufwuchs einer Pflanzendecke ermöglichen und eine landwirtschaftliche Nutzung der Fläche nicht verhindern.
- Hanfanbauflächen, sofern sie mit Hanfsorten angebaut sind, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, und ihr Tetrahydrocannabinolgehalt nicht mehr als 0,3 % beträgt. Zur Überprüfung muss der Landwirt die Saatgutetiketten seinem Antrag beifügen, ansonsten gelten die betroffenen Flächen als nicht beihilfefähig.
- Jede in Luxemburg gelegene Fläche, für die ab dem Jahr 2015 Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Basisprämienregelung bestand und die infolge der Anwendung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie), der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) sowie der Richtlinie 2009/147/EG (Richtlinie über die Erhaltung von wildlebenden Vogelarten) nicht mehr der Begriffsbestimmung für „beihilfefähige Fläche“ unter erstem Punkt entspricht. Hierbei gelten lediglich Auflagen, deren vorgeschriebene Einhaltung zwangsläufig zu einer Umwandlung in nicht landwirtschaftliche Flächen führt. Lassen die Auflagen jedoch weiterhin eine (extensive) Nutzung der Flächen zu, so führt ihre Umwandlung durch Nichteinhalten der vorgeschriebenen Mindesttätigkeit (siehe Definition der landwirtschaftlichen Tätigkeit) zum Aberkennen ihrer Beihilfefähigkeit (N-FLIK).
Landwirtschaftliche Flächen können auch unter gewissen Bedingungen zeitweise zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden.
Nicht beihilfefähige Flächen
Folgende Flächen gelten jedoch nicht als beihilfefähige Flächen:
- landwirtschaftliche Flächen, auf denen die vorgeschriebene landwirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird oder für die der Betriebsinhaber nicht über das Nutzungsrecht verfügt;
- Holz- und Klärschlammlager auf landwirtschaftlichen Parzellen, sowie nicht landwirtschaftliche Restnutzungen (z. B. Baustelle, Maschinen). Diese Teilflächen müssen von der jeweiligen Schlaggröße abgezogen werden;
- Parkanlagen und öffentliche sowie private Gärten, Grünanlagen, begrünte Flächen auf Flughäfen oder in Industriegebieten, begrünte Flächen des Wege- und Straßennetzes, Campingplätze, Sportplätze (z. B. Fußballplätze oder Golfanlagen) sowie andere Freizeitplätze;
- Landwirtschaftliche Flächen, die schrittweise in nicht landwirtschaftliche Flächen umgewandelt werden insbesondere durch die Erschließung von Wohnvierteln, Industrie- bzw. Gewerbegebieten. Landwirtschaftliche Flächen in Umwandlung werden jedoch weiterhin als beihilfefähige Flächen betrachtet, sofern sie:
- eine Mindestgröße von 30 Ar pro Parzelle aufweisen; im Falle von bereits erschlossenen Flächen (d. h. mit bereits vorhandenem Anschluss an die Wasser-, Gas- und Stromversorgung, sowie an das Telefonfestnetz und an die Kanalisation);
- eine Mindestgröße von 10 Ar pro Parzelle aufweisen; im Falle von noch nicht erschlossenen Flächen
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