Investitionsförderung für Imker- und Brennereibetriebe

Ziel der Beihilfe

Die Beihilfe gewährt den Begünstigten eine direkte Subvention für den Bau bzw. die Anschaffung von Immobilien sowie für Investitionen und Anlagen mit Bezug zu Aktivitäten von Imkereien und Brennereien. Die förderfähigen Investitionen zielen auf die Modernisierung von Betrieben ab. Eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit am Arbeitsplatz gehören ebenfalls zu den Zielen.

Mittelherkunft

Nationales Budget

Zuwendungsempfänger

Jede Person, welche Bienen zur Honigerzeugung hält, sowie Brenner laut Artikel 9 des abgeänderten Gesetzes vom 27. Juli 1925 über die Besteuerung der Spirituosen erfüllen die Förderbedingungen.

Förderfähige Maßnahmen

Die Investitionsbeihilfen unterliegen der Bestimmung, dass ein Mindestkostenpunkt von 1.000 Euro erreicht wird.

Imker können eine Förderung erhalten für:

  • Den Neubau und die Renovierung von Gebäuden die der Imkerei dienen.
  • Den Erwerb von Einrichtungen und Gerätschaften die der Produktion und der Vermarktung von Honig dienen.

Die Investitionsobergrenze beträgt 200.000 Euro pro Betrieb.

Brennereibetriebe können eine Förderung erhalten für:

  • Den Neubau und die Renovierung von Gebäuden die der Spirituosenherstellung dienen.
  • Den Erwerb von Einrichtungen und Gerätschaften die der Produktion und der Vermarktung von Spirituosen dienen.

Brennereibetriebe können maximal 200.000 Euro an Investitionsbeihilfen während eines Zeitraums von drei Jahren erhalten.

Fördervoraussetzungen

Die Antragstellung erfolgt bei der Administration des Services Techniques de l’Agriculture (ASTA).

Die Beihilfeanträge für Investitionsprojekte werden einem Auswahlverfahren unterzogen. Die am besten eingestuften Projekte werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zurückbehalten. Vier Mal pro Jahr findet ein Auswahlverfahren für die bis zum Stichdatum eingereichten vollständigen Beihilfeanträge statt.

Investitionen müssen auf Grundstücken realisiert werden, die sich in Besitz des Antragstellers befinden oder über einen Pachtvertrag mit einer Mindestlaufzeit von 15 Jahren durch den Antragsteller gepachtet werden.

Art und Höhe der Förderung

Die Beihilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt. Die Beihilfe wird berechnet anhand des effektiven Kostenpunktes, in den Grenzen des angefragten Kostenpunktes, auf den sich die ministerielle Genehmigung bezieht. Der zurückbehaltene Kostenpunkt darf die festgesetzten Einheitspreise (Anhang II der großherzoglichen Verordnung vom 16. November 2023 über Investitionsbeihilfen und Installationsbeihilfen im Agrarsektor) zuzüglich Baunebenkosten nicht übersteigen.

Der Fördersatz beträgt 40 %.

Antragstellung

Der Beihilfeantrag ist auf einem Standardformular zu stellen, welcher in Papierform und voraussichtlich ab Mitte des Jahres 2024, in elektronischer Form eingereicht werden kann. Das Standardformular ist beim Service des améliorations structurelles der ASTA erhältlich.

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