Umstrukturierungs- und Rebsortenumstellungsprämie

Ziel der Beihilfe

Die Beihilfe gewährt den Begünstigten eine Anpassung der Rebsorten an die aktuelle Marktsituation und an die sich verändernden Klimabedingungen.

Ziel der Beihilfe ist die Förderung eines multifunktionalen, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Weinbaus. Die förderfähige Prämie zielt auf die Anpassung, um die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität zu fördern.

Eine Verbesserung der Bewirtschaftung der Rebflächen durch Optimierung von Zeilenbreite oder der Drahtanlage gehören ebenfalls zu den Zielen.

Mittelherkunft

Nationales Budget.

Zuwendungsempfänger

Prämienberechtigt sind in- oder ausländische Betriebe, welche eine in Luxemburg gelegene Mindestfläche von 0,1 ha weinbaulich genutzter Fläche bewirtschaften.

Förderfähige Maßnahmen

Die Weinberge sind in folgende Kategorien eingeteilt:

• Kategorie „Flachlagen“: Weinberge mit einer mittleren Hangneigung von unter 30 %

• Kategorie „Steillagen“: Weinberge mit einer mittleren Hangneigung ab 30 %

• Kategorie „Steilstlagen“: Nicht direktzugfähige Weinberge ab 45 % Hangneigung

• Kategorie „Terrassen“: Weinberge in nicht direktzugfähigen Terrassenanlagen

Eine Toleranz zugunsten des Antragstellers von 3 Prozentpunkte wird auf der Hangneigung angewendet.

Förderfähige Maßnahmen

  1. Rebsortenumstellung: förderfähig in den Kategorien Steillagen, Steilstlagen, Terrassen
  2. Rebsortenumstellung auf pilztolerante Rebsorten: förderfähig in den Kategorien Flachlage, Steillagen, Steilstlagen, Terrassen
  3. Vergrößerung der Zeilenbreite: förderfähig in den Kategorien Flachlage, Steillagen, Steilstlagen, Terrassen
  4. Umstellung auf Vollernter: förderfähig in den Kategorien Flachlage und Steillage
  5. Erstellung einer Versuchsanlage: förderfähig in den Kategorien Steillagen, Steilstlagen, Terrassen

Fördervoraussetzungen

Vor der Rodung müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die zusammenhängende Mindestfläche für Weinberge in Steilstlagen und Terrassen beträgt 5 Ar. Die zusammenhängende Mindestfläche für andere Weinberge beträgt 10 Ar. Diese Bedingung gilt nicht für die Erstellung einer Versuchsanlage.
  2. Die beantrage Fläche darf nicht im Perimeter einer Flurbereinigung liegen.
  3. Die Weinbauparzellen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mehr als 10 Jahren bepflanzt sein.
  4. Der Reihenabstand vor der Rodung muss weniger als 1,90 m bei Flachlagen und Steillagen bzw. 1,60 m bei Steilstlagen und Terrassen betragen. Diese Bedingung gilt nur für die Vergrößerung der Reihenbreite.

Nach Abschluss der Arbeiten ist die Gewährung der Beihilfe an die Einhaltung folgender Bedingungen geknüpft:

  1. Die Pflanzdichte darf nicht unter 2.500 Stöcke pro Hektar liegen.
  2. Der neue Reihenabstand muss mindestens 1,60 m bei Steilstlagen und Terrassen oder 1,90 m bei Flachlagen und Steillagen betragen.
  3. Die verwendeten Materialien müssen neuwertig sein.

Art und Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung für bepflanzte Fläche mit einer Mindestpflanzdichte von 4.000 Stöcken pro Hektar ist festgelegt auf:

  • 9.500 €/ha für „Flachlagen“
  • 12.000 €/ha für „Steillagen“
  • 16.000 €/ha für „Steilstlagen“
  • 30.000 €/ha für „Terrassen“

Die Prämie wird um 30 % gekürzt, wenn:

  • die Pflanzdichte der wiederbepflanzten Fläche weniger als 4.000 Stöcke pro Hektar beträgt;
  • die Weinberge nicht mit Pfählen versehen sind.

Antragstellung

Antragsverfahren:

  1. Der Beihilfeantrag muss spätestens 1 Monat vor dem Beginn der Arbeiten in der Altanlage im Service d’économie rurale (SER) eingereicht werden. Als Beginn der Arbeiten gilt der Beginn der Rodung der Altanlage.
  2. Sie erhalten eine Bestätigung des Eingangs des Antrags im SER.
  3. Der SER führt eine Überprüfung des Antrags mit eventueller Vorort Kontrolle durch.
  4. Sie erhalten eine Genehmigung des Beihilfeantrags mit beiliegendem Zahlungsantrag.
  5. Ausführung der Arbeiten gemäß des Antrags
  6. Der Zahlungsantrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr der Antragsstellung folgt, eingereicht werden:
    • Die Arbeiten gelten erst als abgeschlossen, wenn die Pflanzen, Eckpfosten, Zwischenpfosten im Boden gesetzt und mindestens 2 Drähte aufgehängt sind.
    • Die Kopie der Rechnung der verwendeten Pflanzen ist dem Zahlungsantrag  beizufügen.
  7. Vor der Auszahlung der Förderbeiträge findet eine 100 %-ige Vor-Ort-Kontrolle nach Abschluss der Arbeiten und Fertigstellung der Anlage statt.

 

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