Viehmanagement im Rahmen der Ammoniakemissionen

Berechnung des AK-T Wertes

Arbeitskräfte aus der Tierproduktion (AK-T)

Damit die vorgegebenen Ziele im Rahmen der Ammoniakemissionen erreicht werden können, ist ein angepasstes Viehmanagement notwendig. Zu diesem Zweck wird jedem Betrieb ein Referenzwert an Arbeitsstunden (AK-T), anhand des Viehbestandes errechnet. Dieser Wert darf in den Folgejahren nicht überschritten werden, es sei denn, es liegt eine ministerielle Genehmigung vor. Der nachfolgende Text hat das Ziel, den Betrieben Informationen zur Berechnung und Kontrolle der Arbeitskräfte aus der Tierproduktion (AK-T) zu liefern.

Wie werden die Arbeitskräfte aus der Tierproduktion (AK-T) berechnet?

Um die Arbeitskräfte aus der Tierproduktion (AK-T) zu berechnen, wird der durchschnittliche Rindviehbestand aus der Sanitel-Datenbank für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober, sowie die im Flächenantrag angegebenen anderen Tierarten berücksichtigt. Die so erstellte Anzahl an Tieren der verschiedenen Kategorien wird mit den im Anhang I des Gesetzes vom 2. August 2023 (Pdf, 143 KB) festgehaltenen Einheitswert an Stunden multipliziert. Die Summe aller errechneten Stunden wird dann durch 2.200 Stunden (= 1 Arbeitskraft) geteilt.

Ein Berechnungsmodul steht hierzu zu Verfügung.

Festlegung des Referenzwertes

Wie wurde mein Referenzwert der Arbeitskräfte aus der Tierproduktion festgelegt?

Laut Artikel 8 des Gesetzes vom 2. August 2023 wird für jeden Betrieb eine Anzahl an Arbeitskräften aus der Tierproduktion (AK-T) festgelegt. Diese Anzahl an AK-T darf in den Folgejahren nicht überschritten werden.

Um diese Referenz zu erstellen, wird der AK-T Wert für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nach der oben beschriebenen Methode berechnet. Der Durchschnittswert der drei errechneten Jahre gilt dann als Referenzwert für die nachfolgenden Jahre.

Welche Ausnahmen wurden bei der Festlegung des Referenzwertes berücksichtigt?

Laut Artikel 8 gelten zwei Ausnahmen:

  1. Ist der Wert der Arbeitskräfte des Tierbestandes für das Jahr 2022 in einem Betrieb höher als der berechnete Durchschnittswert, so wird der Wert des Jahres 2022 als Referenzwert zurückbehalten.
  2. Wenn der Landwirt eine Genehmigung für eine Investitionsbeihilfe gemäß dem abgeänderten Gesetz vom 27. Juni 2016 zur Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung im ländlichen Raum erhalten hat und die Durchführung der Investition zu einer Erhöhung der Anzahl an AK-T führt, wird die Anzahl an AK-T an die nach der Durchführung der Investition ermittelten Anzahl an Arbeitskräften angepasst und dies bis spätestens zum 31. Dezember 2025.

Die Ausnahme unter Punkt 1. wurde bei der ersten Mitteilung des Referenzwertes im Jahr 2024 schon berücksichtigt.

Im Falle einer Investition im Rahmen des vorherigen Agrargesetzes (Ausnahme 2), wurde den Betrieben die Möglichkeit geboten, eine Anpassung des Referenzbetrages anhand eines entsprechenden Formulars (Formular ÜR) zu beantragen. Die Auswertung dieses Formulars führt zu einer neuen Berechnung eines Referenzwertes, indem die neue Investition berücksichtigt wurde. Dieser Wert wird den Betrieben dann mitgeteilt. Der neue Referenzwert muss mindestens an einem Tag und dies bis spätestens am 31. Dezember 2025, erreicht worden sein. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der neue Referenzwert an den höchsten Wert im Jahr 2025 angepasst.

Beispiel:

Der im Jahr 2024 mitgeteilte Referenzwert beträgt 2,80 AK-T. Nach Einreichen einer Anfrage zur Anpassung dieses Wertes wurde dem Betrieb der neu errechnete Wert von 3,45 AK-T mitgeteilt.

  • Der berechnete Wert anhand des höchsten Tages im Jahr 2025 beträgt 3,50 AK-T. Somit war der AK-Wert von 3,45 mindestens einmal erreicht und der Referenzwert wird definitiv auf 3,45 AK-T festgesetzt (Achtung: Ausschlaggebend für die jährliche Kontrolle ist der Durchschnittswert des Jahres und nicht ein Tageswert).
  • Der berechnete Wert anhand des höchsten Tages im Jahr 2025 beträgt nur 3,35 AK-T. In diesem Fall wird der Referenzwert auf 3,35 AK-T angepasst.

Jährliche Kontrolle des Einhaltens des Referenzwertes

Wie wird das Einhalten des Referenzwertes kontrolliert?

Nach dem 31. Oktober eines jeden Jahres wird der AK-T Wert für alle Betriebe ermittelt (siehe Kapitel „Wie werden die Arbeitskräfte aus der Tierproduktion (AK-T) berechnet?“). Bei dieser Kontrolle wird der jährliche AK-T Wert mit dem AK-T Referenzwert verglichen. Dabei wird zwischen konformen und nicht-konformen Betrieben unterschieden.

Ein Betrieb gilt als konform, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der jährliche AK-T Wert liegt unter 2, oder
  • der jährliche AK-T Wert liegt unter dem mitgeteilten Referenzwert.

Ein Betrieb gilt als nicht konform, wenn beide folgenden Bedingungen zutreffen:

  • Der jährliche AK-T Wert beträgt 2 oder mehr, und
  • der jährliche AK-T Wert liegt über dem mitgeteilten Referenzwert.

Zu Beginn eines jeden Jahres erhalten alle Betriebe, die als nicht konform gelten, ein Mahnungsschreiben. Der Betrieb hat je nach Fall verschiedene Mittel, sich wieder konform zu setzen:

  • Liegt der jährliche AK-T Wert zwischen 2 und 5 AK-T, so hat der Landwirt ergeben sich 2 Möglichkeiten:
    • Anfrage einer ministeriellen Genehmigung zur Vieherhöhung durch die Teilnahme am Monitoring (siehe „Genehmigung zur Vieherhöhung und Anpassung des Referenzwertes“).
    • Verringerung des Viehbestandes auf einen unter den für den Betrieb festgelegten AK-T Referenzwert.
  • Liegt der berechnete jährliche AK-T Wert über 5, muss der Betrieb seinen Tierbestand so reduzieren, dass der AK-T Referenzwert nicht mehr überschritten ist.

Die Frist sich konform zu setzen, endet am 31. Oktober, da ab diesem Zeitpunkt der neue Jahreswert berechnet werden kann. Hat der Betrieb sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht konform gesetzt, wird eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro pro überschrittenem AK-T verhängt. Diese Strafe wird jährlich auf Grundlage des aktuellen Jahreswertes neu festgesetzt und bleibt bestehen, bis der Betrieb den Referenzwert unterschreitet.

Zuständigkeit

Für weitere Auskünfte zur Berechnung der Anzahl an AK-T stehen folgende Beamte zur Verfügung:

Genehmigung zur Vieherhöhung und Anpassung des Referenzwertes

Damit die vorgegebenen Ziele im Rahmen der Ammoniakemissionen erreicht werden können, ist ein angepasstes Viehmanagement notwendig.  Dementsprechend muss laut Artikel 6 des Agrargesetzes vom 2. August 2023 bei einer Erhöhung des Viehbestandes eine ministerielle Genehmigung vorliegen. Diese Genehmigung unterliegt verschiedenen Bedingungen. Im nachfolgenden Text finden Sie Informationen zu der Beantragung einer solchen Genehmigung.

Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Es ist eine vorherige Genehmigung des Ministers erforderlich:

  • Bei einer Erhöhung des Viehbestands eines landwirtschaftlichen Betriebes, die zur Folge hat, dass die errechneten Arbeitskräfte des Tierbestand den Wert von 2 AK-T übersteigen, (unabhängig davon, ob eine Investitionsbeihilfe angefragt wird oder ein Stallbau geplant wird)
  • Bei einer Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die errechneten Arbeitskräfte des geplanten Viehbestandes den Wert von 2 AK-T übersteigen.

Die Genehmigung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Landwirt für die im Gesetz unter Artikel 7 definierten Parameter nachweist, dass die vorgeschriebenen Werte nicht überschritten werden. Der Nachweis wird anhand eines Monitorring erbracht. Für jeden Parameter wird der Durchschnittswert der drei Jahre vor der Antragstellung berücksichtigt.

Es wird keine Genehmigungen erteilt, wenn die errechneten Arbeitskräfte des Tierbestandes in einem Betrieb den Wert von 5 AK-T übersteigt oder wenn die geplante Erhöhung dazu führt, dass die neu errechneten Arbeitskräfte des Tierbestandes den Wert von 5 AK-T übersteigen.

Wann kann eine Erhöhung des Viehbestandes, bzw. eine Erhöhung des Referenzwertes beantragt werden?

Liegt der Referenzwert unter 2 AK-T, kann der Tierbestand bis auf 2 AK-T erhöht werden. In diesem Fall ist keine Genehmigung zur Vieherhöhung nötig.

Liegt der Referenzwert zwischen 2 und 5 AK-T, kann eine Erhöhung bis zu maximal 5 AK-T beantragt werden. In diesem Fall muss die Erhöhung genehmigt werden. Die Genehmigung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Landwirt für die Parameter, die im Gesetz vom 2. August 2023 unter Artikel 7 definiert sind, nachweist, dass die vorgeschriebenen Werte erreicht werden (siehe Kapitel „Was beinhaltet das Monitoring?“).

Wenn die für das Monitoring festgelegten Parameter vor der Erhöhung eingehalten werden, dann kann ein neuer höherer Referenzwert wie beantragt festgelegt werden. Die festgelegte neue Referenz kann jedoch nicht höher als 5 AK-T sein.

Liegt der Referenzwert über 5 AK-T, kann keine Genehmigung erteilt werden.

Liegt eine Genehmigung vor, muss der Betrieb ab diesem Zeitpunkt jährlich eine neue Bescheinigung über die Teilnahme am Monitoring mit den neuen Werten einsenden.

Wie wird eine Erhöhung des Viehbestandes beantragt?

Den Betrieben werden Formulare für die Beantragung einer Genehmigung zur Verfügung gestellt. Diese sind beim Service d’économie rurale einzureichen (siehe Zuständigkeit). Die Beantragung zur Erhöhung der Referenz muss folgendes enthalten:

  • die Bescheinigung des Monitorings ausgestellt von CONVIS, der Landwirtschaftskammer oder dem SER, aus der die verschiedenen Parameter von Artikel 7 hervorgehen,
  • die Anzahl der Tiere, die der Landwirt nach der Erhöhung des Viehbestandes voraussichtlich halten wird,
  • eine Tabelle mit detaillierter Aufstellung der möglichen Stallplätze
  • Pläne der Stallungen falls vorhanden oder Luftbilder der Stallungen (Google Maps, Geoportail).  

Außerdem muss der Betrieb ab diesem Zeitpunkt des Antrages jährlich eine neue Bescheinigung über die Teilnahme am Monitoring mit den neuen Werten einsenden.

Was beinhaltet das Monitoring?

Im Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2023 werden verschiedenen Parameter festgelegt, die der Betrieb einhalten muss, damit eine Genehmigung angefragt werden kann. Es werden folgende Parameter und Werte berücksichtigt:

  • Eiweißautonomie durch Verwertung, bestimmt durch das Verhältnis zwischen dem im Betrieb erzeugten und in tierisches Eiweiß umgewandelten pflanzlichen Roheiweiß einerseits und dem Eiweißbedarf des Viehbestands andererseits: 55 Prozent;
  • Eiweißautonomie durch Futtervorlage, bestimmt durch das Verhältnis zwischen dem im Betrieb erzeugten und vom Viehbestand aufgenommenen pflanzlichen Roheiweiß einerseits und dem vom Viehbestand insgesamt aufgenommenen Eiweiß andererseits: 70 Prozent;
  • nicht verwertetes Roheiweiß, bestimmt als Differenz zwischen dem gesamten vom Viehbestand aufgenommenen pflanzlichen Roheiweiß und dem im Betrieb erzeugten tierischen Eiweiß: 350 Kilogramm je Hektar Fläche für die tierische Erzeugung;
  • Stickstoffsaldo, definiert als Differenz zwischen dem Stickstoffinput (z. B. Futterzukauf) und dem Stickstoffoutput (z. B. Verkauf tierischer Erzeugnisse), bezogen auf die für die tierische Erzeugung genutzte Fläche: 120 Kilogramm pro Hektar für die Betriebsfläche.

Bei Milch- und Mutterkuhbeständen bezieht sich die Berechnung auf alle Parameter.

Bei den anderen Tieren bezieht sich die Berechnung nur auf den Stickstoffsaldo.

Eine großherzogliche Verordnung (Pdf, 215 KB) legt die Werte und den Toleranzbereich fest, die je nach Tierart, Boden- und Klimabedingungen erreicht werden müssen, sowie den Inhalt der Unterlagen, die für die Erteilung der Genehmigung vorzulegen sind, und den Inhalt der jährlichen Erklärung.

Für jeden Parameter wird der Durchschnittswert der drei Jahre vor der Antragstellung berücksichtigt.

Wie erhält man eine Bescheinigung des Monitorings?

Um einen Nachweis vorzulegen, dass die Werte der verschiedenen Parameter laut Artikel 7 des Gesetzes vom 2. August 2023, beziehungsweise RGD (Pdf, 215 KB) eingehalten sind, muss ein Monitoring vorliegen. Um die Bescheinigung des Monitorings zu erhalten, muss der Landwirt einen Antrag bei der entsprechenden Berechnungsstelle stellen.

Diese Bescheinigung erhalten die Betriebe bei CONVIS, der Landwirtschaftskammer oder beim SER.

Allgemein empfehlen wir, ein Monitoring zu erstellen, welches ermöglicht, die Emissionen des Betriebes zu verringern. Dementsprechend können Landwirte aktiv mithelfen, die nationalen Reduktionsziele zu erreichen und somit mögliche strengere Auflagen zu vermeiden.

Zuständigkeit

Für weitere Auskünfte zur Beantragung einer Genehmigung stehen folgende Beamte zur Verfügung:

Im Falle eines gewünschten Monitorings können Sie sich an folgende Beratungsstellen wenden:

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