Bau- und Betriebsgenehmigungen

Für den Bau oder Umbau eines Gebäudes, respektive für Abrissarbeiten, sind mehrere Baugenehmigungen erforderlich. Befindet sich das geplante Bauvorhaben in der Grünzone, muss neben der Baugenehmigung seitens der Gemeindeverwaltung und des Wasserwirtschaftamtes zusätzlich eine Naturschutzgenehmigung beantragt werden. Ob sich der geplante Standort in der Grünzone (Zone verte) befindet ist im allgemeinen Bebauungsplan der entsprechenden Gemeinde festgelegt.

Baugenehmigung Gemeinde

Vor Beginn eines Bauvorhabens muss eine Baugenehmigung der zuständigen Gemeinde vorliegen. Das Antragsformular für die Baugenehmigung ist bei der entsprechenden Gemeinde erhältlich. Der Genehmigungsantrag muss Auskunft zum Eigentümer, zur genauen Lage des Grundstücks (Katasterplan, Lageplan, usw.) sowie eine genaue Beschreibung des Bauvorhabens (Baupläne), usw. geben.

Der schriftliche Teil des Bebauungsplans (PAG) regelt allgemeine Vorgaben welche bei Bauvorhaben in der jeweiligen Gemeinde gelten. Dies betrifft vor allem die Abstände, die zwischen dem Bau und den Grundstücksgrenzen einzuhalten sind, Größe und Höhe, sowie die äußeren Aspekte des Baus, wie z. B. Material und Farbe für Fassade und Dach.

Baugenehmigung Wasserschutz

In den Baugenehmigungen des Wassergesetzes werden Bedingungen festgelegt die als notwendig erachtet werden um den Zustand der Oberflächengewässer als auch des Grundwassers zu verbessern und jegliche Verschmutzung zu verhindern.

Für die Landwirtschaft sind folgende genehmigungspflichtige Maßnahmen hervorzuheben:

  • Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässer sowie ins Grundwasser.
  • Einleiten von Wasser (Regenwasser) in Oberflächengewässer sowie ins Grundwasser.
  • Arbeiten die in Uferzonen oder Überschwemmungsgebieten stattfinden.

Der Antrag für eine Genehmigung kann online auf guichet.lu oder per Post eingereicht werden. Werden die Unterlagen auf dem Postweg an das Wasserwirtschaftsamt übermittelt, muss neben dem allgemeinen Antragsformular hinsichtlich einer Genehmigung gemäß dem geänderten Wassergesetz vom 19. Dezember 2008 (F-AUT-GEN) - zu finden unter Service Autorisations / Autorisations - ggf. auch das Zusatzformular zum Genehmigungsantrag für landwirtschaftliche Betriebe gemäß dem geänderten Wassergesetz vom 19. Dezember 2008 (F-AUT-AGR) - zu finden unter Service Autorisations / Autorisations / Formulaires supplémentaires / AGR - für landwirtschaftliche Bauten eingereicht werden.

Rückhaltebecken

Um die Kanalisationen vor Überlastung durch Regenwasserabflüsse zu schützen und aus Gründen des Hochwasser- und Erosionsschutzes der Gewässer infolge von Starkregenereignissen, werden bei größeren Flächenversieglungen Regenrückhaltebecken verlangt. In der Landwirtschaft werden Rückhaltebecken i.d.R. ab einer Gebäude- und Hoffläche von über 735 m² wasserundurchlässiger Fläche benötigt. Dazu werden sämtliche Flächen gezählt, welche nach dem in Kraft treten des Wassergesetzes vom 19. Dezember 2008 versiegelt wurden.

Die Gestaltung des Regenrückhaltebeckens (hier ein Musterplan) soll möglichst naturnah und in offener Bauweise erfolgen. Das Regenwasserrückhaltebecken muss mit einem Absperrschieber, der auf dem Abflussrohr des Regenwasserrückhaltebeckens angebracht ist ausgestattet werden, um bei einem Unfall verschmutztes Wasser zurückzuhalten und fachgerecht entsorgen zu lassen.

Schilfbeet und Trennschächte

Neben einem Rückhaltebecken wird auf landwirtschaftlichen Betrieben oft zusätzlich ein Schilfbeet oder ein Schilfgraben verlangt. Diese haben die Aufgabe, leicht verunreinigtes Regenwasser, von unter anderem Fahrflächen und Fahrsilos, zu filtern bevor es einem Oberflächengewässer oder der Kanalisation zugeführt wird.

Ist ein Fahrsilo mit einem Trennschacht (hier ein Musterplan) versehen, besteht die Möglichkeit sauberes Regenwasser in ein Schilfbeet zu leiten. Dazu muss das Fahrsilo sauber sein, um ein Abschwemmen von organischem Material durch Regenwasser zu verhindern.

Ein Schilfbeet bietet lediglich in begrenztem Maße die Möglichkeit durch Regenwasser abgeschwemmtes organisches Material zurückzuhalten und abzubauen. Sickersaft und stark belastetes Regenwasser aus Fahrsiloanlagen dürfen nicht in das Schilfbeet oder in den Schilfgraben geleitet werden, sondern müssen in einer Zisterne aufgefangen werden!

Sowohl Schilfbeete wie Schilfgräben sind vor dem Regenwasserrückhaltebecken anzuordnen. Eine Mindestdistanz von 2 Metern zwischen dem Schilfbeet und dem Regenwasserrückhaltebecken muss eingehalten werden, um eine unkontrollierte Ausbreitung des Rohkolbens (Schilf) über Wurzelausläufer zu verhindern.

Leitfaden des Wasserwirtschaftsamtes


Das Wasserwirtschaftsamt hat einen Leitfaden ausgearbeitet, der die Bau- und Bewirtschaftungsvorschriften bezüglich landwirtschaftlicher Infrastrukturen erläutert.

Gültigkeit der Baugenehmigung

Wurde eine Genehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt, so müssen die Arbeiten binnen 2 Jahren beginnen. Eine Verlängerung der Baugenehmigung muss vor Ablauf der Gültigkeit angefragt werden.

Beratung und Berechnung von Rückhaltebecken

Die Regionalen Dienststellen stehen Ihnen zur Verfügung bei allen Fragen rund um das Thema Regenwassermanagement und Berechnung des Volumens von Regenrückhaltebecken.

Bei Weinbau-, Gemüse- und Obstbetrieben kontaktieren Sie die Regionale Dienststelle Süden, ansonsten stehen Ihnen die Berater der Regionalen Dienststelle Norden zur Verfügung.

Baugenehmigung Naturschutz

Hauptanliegen des Naturschutzgesetzes ist die Erhaltung der Natur, Schutz und Wiederherstellung der Landschaften und der natürlichen Räume, Schutz der Flora, Fauna und der Biotope, Erhalt der biologischen Vielfalt sowie Schutz der natürlichen Ressourcen gegen Zerstörung. Bei der Neuauflage des Gesetzes vom 18. Juli 2018 wurde die Bewertung und Kompensierung im Falle von Zerstörung von geschützten Biotopen oder Lebensräumen eingeführt.

Für die Landwirtschaft sind folgende genehmigungspflichtige Maßnahmen hervorzuheben:

  • alle Bauvorhaben in der Grünzone,
  • Abtragung und Aufschüttung von Muttererde auf einer Fläche von mehr als 10 Ar oder einem Volumen von mehr als 50 Kubikmeter,
  • sämtliche Arbeiten und Infrastrukturen in den Bereichen Verlegung von Wasserleitungen für Viehtränken, größere Reparaturen an bestehenden Drainagen, Aufheben und Begradigen von Gräben und kleinen Wasserläufen sowie alle anderen Arbeiten, die negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und auf Tiere und Pflanzen, die in Gewässer leben, haben könnten,
  • innere und äußere Veränderungen von bestehenden Bauten in der Grünzone, und deren Umnutzung.

Das Spülen und kleine Reparaturarbeiten an Drainagesystemen sind ohne Genehmigung erlaubt, insofern in diesem Bereich noch kein Biotop oder typische Pflanzen für Feuchtgebiete vorhanden sind.

Das Formular zum Antrag einer Naturschutzgenehmigung finden Sie hier auf der Webseite der Umweltverwaltung. 

Begründung der Notwendigkeit des Bauvorhabens

Dem Antrag ist eine Begründung der Notwendigkeit des Bauvorhabens (justificatif du besoin réel) mit Informationen über die Nutzung, Entwicklung des Betriebes, Anzahl der Tiere und Maschinen, bewirtschafte Flächen, Wirtschaftsdüngermanagement, usw. beizufügen.

Bescheinigung Haupterwerb

Die Bescheinigung des haupterwerblichen landwirtschaftlichen Betriebs (preuve que l’exploitation est opérée à titre principal) wird vom Service d’économie rurale (SER) ausgestellt. Liegt diese Bescheinigung dem Antrag nicht bei, wird dieser als nicht komplett betrachtet und nicht behandelt.

In Ausnahmefällen ist die Bescheinigung des Haupterwerbbetriebs nicht notwendig, wenn es sich um kleinere Bauten im Zusammenhang mit der naturnahen Bewirtschaftung von Flächen handelt. Hiermit gemeint sind hauptsächlich die Freilandhaltung von Weidetieren und verschiedene landwirtschaftliche, gartenbauliche und gemüsebauliche Tätigkeiten.

Ökobilanzierung

Sollten beim geplanten Bauvorhaben geschützte Biotope oder Lebensräume (Natura 2000) verkleinert, zerstört oder verändert werden, muss im Voraus eine Ökobilanzierung durchgeführt werden. Die Ökobilanzierung analysiert den ökologischen Wert des Ausganszustandes vor den Arbeiten und des Planungszustandes nach den Arbeiten des Projektes. Die Ökobilanzierung muss durch die Natur- und Forstverwaltung oder von einem zugelassenen Planungsbüro durchgeführt werden. Für landwirtschaftliche Betriebe besteht die Ausnahme für Kompensierungsmaßnahmen „in situ“. Im Normalfall ist der Gegenwert der Ökobilanzierung durch Einbezahlen in einen Flächenkompensierungs-Pool vorzunehmen.

Das Resultat der Ökobilanzierung muss dem Antrag beigefügt werden!

Gültigkeit der Baugenehmigung

Wurde eine Genehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben erteilt, so müssen die Arbeiten binnen 2 Jahren beginnen. Eine Verlängerung der Baugenehmigung muss vor Ablauf der Gültigkeit angefragt werden.

Je nach Gebäudetyp oder Bebauungsort werden gegebenenfalls weitere Genehmigungen benötigt:

Betriebsgenehmigung für klassifizierte Einrichtungen (Commodo)

Eine klassifizierte Einrichtung ist eine industrielle oder kommerzielle Einrichtung sowie handwerkliche Tätigkeit, welche auf Grund ihrer Größe oder Eigenschaften einen negativen Einfluss auf die Umwelt, die Öffentlichkeit, die direkte Nachbarschaft oder auf die Arbeitssicherheit haben kann. In einer Betriebserlaubnis für eine klassifizierte Einrichtung werden deshalb die Gestaltungs- und Nutzungsbedingungen festgelegt, welche zur Vermeidung dieser negativen Einflüsse als notwendig erscheinen.

Die klassifizierten Einrichtungen werden dabei in unterschiedliche Klassen (1, 1A,1B,2,3,3A,3B oder 4) eingeteilt, die das zu befolgende Genehmigungsverfahren festlegen. Diese Nomenklatur wurde zuletzt durch die Großherzogliche Verordnung vom 7. März 2019 aktualisiert, wodurch es zu wichtigen Änderungen auch im Bereich der landwirtschaftlichen Einrichtungen kommt. Die neue Nomenklatur trat am 1. Juli 2019 in Kraft.

Um welche Einrichtungen handelt es sich und zu welchen Klassen zählen sie?

Hier die Auswahl von landwirtschaftlichen Einrichtungen mit Klasseneinteilung (Pdf, 207 KB).

Welche Behörde ist zuständig für die Genehmigung?

Die unter die Klassen 1, 1A, 1B, 2, 3, 3A und 3B fallenden Antragsteller können ihren Antrag auf Betriebsgenehmigung für eine klassifizierte Einrichtung über einen MyGuichet.lu-Assistenten ausfüllen und das Dossier anschließend ausdrucken und unterzeichnen, bevor es zusammen mit den erforderlichen Anlagen an die zuständige Behörde versandt wird.

Einrichtungen der Klasse 1

Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 1 sind per Einschreiben mit Rückschein in dreifacher Ausfertigung an das Umweltamt (Administration de l'environnement) zu richten (das im Anschluss eine Ausfertigung an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt übermittelt).

Einrichtungen der Klasse 1A und 1B

Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 1 sind per Einschreiben mit Rückschein in zweifacher Ausfertigung an folgende Behörden zu richten:

Einrichtungen der Klasse 2

Anträge auf Genehmigung von Einrichtungen der Klasse 2 sind per Einschreiben mit Rückschein in zweifacher Ausfertigung an den Bürgermeister der Gemeinde zu richten, in der die Einrichtung geplant ist.

Einrichtungen der Klasse 3, 3A und 3B

Die Anträge auf Genehmigung werden per Einschreiben mit Rückschein an folgende Behörden gerichtet:

Der Antragsteller muss ferner vorlegen:

  • eine zusätzliche Ausfertigung für jede Gemeinde, wenn sich die Einrichtung über mehr als eine Gemeinde erstreckt;
  • 2 zusätzliche Exemplare, falls für die Einrichtung eine Genehmigung für den Schutz und die Bewirtschaftung von Gewässern erforderlich ist.

Einrichtungen der Klasse 4

Die Einrichtungen der Klasse 4 werden auf Basis der für sie geltenden spezifischen großherzoglichen Verordnung geregelt und müssen dem Umweltamt nur gemeldet werden. Die entsprechenden Meldeformulare finden Sie hier.  

Mit den Antrags- und Meldeformularen müssen gegebenenfalls Angaben zur Produktion, zum Viehbesatz und zur Lagerung vom organischen Dünger eingereicht werden.

Die Berater der Regionalen Dienststellen der ASTA können dazu die Berechnungen der Güllelagerkapazität und der Viehbesatzdichte für die Betriebe erstellen.

Straßenbaugenehmigung (permission de voirie)

Eine Genehmigung vom Ministerium für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur, Abteilung für öffentliche Arbeiten (wird umgangssprachlich „Genehmigung der Straßenbauverwaltung genannt) ist unter anderem erforderlich wenn:

  • die Bauarbeiten sich im 10 Meterbereich entlang von untergeordneten Straßen (Chemins repris, CR) befinden. Bei Nationalstraßen und Autobahnen beträgt dieser Bereich 25 Meter,
  • eine neue Zufahrt (private Einfahrt bzw. Ausfahrt, usw.,) auf eine Staatsstraße gebaut werden muss,
  • Durchquerungsarbeiten einer Staatstraße mit Infrastrukturen wie zum Beispiel einer Wasserleitung oder das Ableiten von Regenwasser eines Regenrückhaltebeckens getätigt werden müssen,
  • neue Anschlüsse wie Wasser, Strom, usw. getätigt werden müssen an Infrastrukturen, die sich im Bereich oder in der Staatsstraße befinden,
  • usw.

Der Antrag kann entweder per Post unter Verwendung des erforderlichen Formulars auf der Webseite der Straßenbauverwaltung, oder online über MyGuichet.lu gestellt werden.

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