Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. In der Landwirtschaft sind landwirtschaftliche Arbeitnehmer häufig geringfügig beschäftigt oder arbeiten in Saisonarbeitsverhältnissen.

Das Arbeitsrecht ist für landwirtschaftliche Betriebe wichtig, um die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln. Außerdem gilt es für landwirtschaftliche Betriebe, die gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz einzuhalten.

Aufgrund der Tatsache, dass landwirtschaftliche Tätigkeiten besonders von saisonal bedingten Phänomenen abhängen, hat der Gesetzgeber allerdings entschieden, eine Sonderregelung bezüglich der Arbeitszeit zugunsten der Betriebe im Bereich der Landwirtschaft, des Weinbaus und des Gartenbaus einzuführen. Das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (Inspection du travail et des mines - ITM) hat in diesem Zusammenhang eine interessante Fragen/Antworten Internetseite erstellt.

Saisonale Arbeitskräfte einstellen

Sämtliche Bestimmungen und Auflagen in Bezug auf die Einstellung von Gelegenheitsarbeitskräften oder saisonalen Arbeitskräften sind in dem Leitfaden Saisonale Arbeitskräfte im Winzerbetrieb einstellen zusammengefasst. Gemeinsam mit den zuständigen Verwaltungen (Centre Commune de Sécurité Sociale, Inspection du Travail et de Mines, Administration des contributions directes, Service de Santé au Travail Multisectoriel, Agence pour le développement de l’emploi) wurde eine Übersicht aller Auflagen des Arbeitsgebers zusammengestellt. Für einige Bedingungen wurden die Verfahren speziell für den Weinbau vereinfacht. Generell gelten die aufgezählten Bestimmungen und Auflagen auch für das Einstellen von Gelegenheitsarbeitskräften im Gartenbau und in der Landwirtschaft.

Administrative Vereinfachungen für die Traubenernte 2023

Medizinische Untersuchung beim STM

Arbeitsplätze mit Risiken für den Arbeitnehmer selbst und für Dritte

Risikobehaftete Tätigkeiten für den Arbeitnehmer selbst und für Dritte sind zum Beispiel der Umgang mit Pflanzenschutzmittel, Schlepperarbeiten, Gabelstaplerfahren. In Zweifelsfällen bitte vorher die Einstufung der Posten durch den Service de santé au travail multisectoriel (STM) durchführen lassen!

Diese Arbeitnehmer müssen sich beim Arbeitsmediziner untersuchen lassen bevor sie mit ihrer Tätigkeit beginnen, da Tests durchgeführt werden müssen, insbesondere ein Sehtest, um die Eignung zum Führen von Maschinen festzustellen. Da wir es hier größtenteils mit Arbeitnehmern zu tun haben, die keine der erforderlichen Sprachen (Deutsch, Französisch oder Englisch) sprechen, wäre es am besten, wenn der Arbeitnehmer vorab einen Fragebogen mit seinem behandelnden Arzt in dem Herkunftsland ausfüllen würde. Der Arbeitgeber sendet dann den Fragebogen an den STM. Der Fragebogen ist in den drei oben genannten Sprachen erhältlich. Sie sollten einen Übersetzer in die Sprechstunde mitbringen, damit sie bestimmte Punkte, die sich aus dem Fragebogen ergeben, präzisieren können. Um die obligatorischen Untersuchungen planen zu können, wäre es wichtig, die Anzahl der Arbeitnehmer zu kennen, die solche Arbeitsplätze besetzen werden.

Zum medizinischen Fragebogen des Service de santé au travail multisectoriel.

Arbeitsplätze mit Risiken für den Arbeitnehmer selbst

Manuelle Tätigkeiten im Weinberg (Traubenlese, Grünarbeiten) werden als „Arbeitsplätze mit Risiken für den Arbeitnehmer selbst“ eingestuft. D. h. von der Ausführung dieser Arbeiten geht in der Regel keine Gefahr für Drittpersonen aus.

Diese Arbeitnehmer müssen nicht unbedingt zur arbeitsmedizinischen Untersuchung kommen. Der Ansatz in Bezug auf den Fragebogen ist derselbe: Der Arbeitnehmer füllt vorab einen Fragebogen mit seinem behandelnden Arzt in dem Herkunftsland aus. Der Arbeitgeber sendet anschließend den Fragebogen an den STM. Der Arbeitsmediziner erstellt auf der Grundlage des Fragebogens entweder ein Tauglichkeitszeugnis aus oder lädt den Arbeitnehmer zu einem Gespräch ein.

Um die obligatorischen Untersuchungen planen zu können, wäre es wichtig, die Anzahl der Arbeitnehmer zu kennen, die einen Arbeitsplatz mit Risiken besetzen werden.

Zum medizinischen Fragebogen des Service de santé au travail multisectoriel.

Wichtig für die Traubenernte 2023

Bitte teilen Sie schon im Vorfeld dem STM mit, welche Arbeitnehmern Sie für diese Arbeitsplätze mit Risiken vorgesehen haben. Bei dieser Anmeldung geben Sie bitte folgende Angaben an:

  • Nachname, Vorname, nationale Identifikationsnummer des Betriebsleiters (Arbeitgeber).
  • Nachname, Vorname und nationale Identifikationsnummer des Arbeitnehmers. Falls der Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer hat: Geburtstag des Arbeitnehmers.
  • Kurzbeschreibung des Postens. (Zum Beispiel: Manuelle Traubenernte)

Hier finden Sie eine Vorlage für die Meldung von Gelegenheitsarbeitskräften beim STM (Excel, 11 KB). Diese Anmeldung ist per E-Mail an Frau Nicole Majery von der STM zu senden: direction@stm.lu.

Prozeduren bei der Steuerverwaltung

Die Löhne der Arbeitnehmer (Gelegenheitsarbeitskräfte oder fest angestellte Mitarbeiter) sind vom obligatorischen und elektronischen Datenaustausch (ECSP - Extraits de compte salaire et pension) zwischen EU-Mitgliedsstaaten betroffen. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Steuerverwaltung die diesbezüglichen Prozeduren für Gelegenheitsarbeitskräfte, welche nicht über eine nationale Identifikationsnummer (Matricule) verfügen, im Weinbau, Gartenbau und in der Landwirtschaft deutlich vereinfacht hat:  

  • Die Gelegenheitsarbeitskräfte die nicht über eine oben genannte Nummer verfügen  müssen zuerst anhand eines Formulars bei der Steuerverwaltung die Erstellung einer solchen beantragen. Dieser Antrag kann vor Beginn der Arbeiten erfolgen, in jedem Fall aber vor dem Ende der Arbeitsperiode.
  • Die Steuerverwaltung erstellt daraufhin eine nationale Identifikationsnummer für den Arbeitnehmer und teilt diese dem Arbeitgeber per E-Mail mit. Der entsprechende Antrag ist nur notwendig, wenn der Arbeitnehmer noch nicht über eine nationale Identifikationsnummer verfügt.
  • Die Meldung der den jeweiligen Gelegenheitsarbeitskräften ausbezahlten Löhne erfolgt anschließend anhand des Online-Formulares „Übermittlung der Lohn- und Rentenkontoauszüge als Arbeitgeber“ auf MyGuichet.lu. Für den Zugang benötigen Sie ein Luxtrust-Zertifikat.

Hier finden Sie eine Hilfestellung zum Ausfüllen des Formulars für den automatischen Datenaustausch (Pdf, 646 KB) (ECSP). Betriebsleiter, die nicht über einen Computer oder Internetzugang verfügen, können die Meldung dieser Löhne auch über das Weinbauinstitut durchführen. Wenden Sie sich hierfür bitte an Herrn Serge Fischer (Tel.: 23 612 218. Weitere diesbezügliche Informationen entnehmen Sie bitte der Mitteilung der Steuerverwaltung vom 10. August 2017.

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