Erbschaftsrecht

Das Erbschaftsrecht regelt den Übergang von Vermögen und Verbindlichkeiten auf einen Erben. In der Landwirtschaft ist das Erbschaftsrecht von besonderer Bedeutung, da landwirtschaftliche Betriebe häufig in Familienbesitz sind.

Das Erbschaftsrecht kann für landwirtschaftliche Betriebe erhebliche Folgen haben. So kann es zu Konflikten zwischen den Erben kommen, wenn es keine klare Regelung über den Betrieb gibt.

Seit 1969 helfen erbrechtliche Sonderregelungen zu vermeiden, dass landwirtschaftliche Betriebe, unter der Voraussetzung, dass sie eine wirtschaftlich lebensfähige Einheit darstellen, zerschlagen werden. Zwei Mechanismen dienen diesem Zweck:

Beibehaltung der Erbengemeinschaft 

Die Beibehaltung der Erbengemeinschaft (maintien dans l’indivision) Art. 815-1 CC:

Entgegen dem Recht eines jeden Erben auf Teilung des Nachlasses, können die volljährigen Kinder, der Ehepartner und der gesetzliche Vertreter der minderjährigen Kinder eines Erblassers, der selbst, oder dessen Ehepartner einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet hat, beantragen, dass die Teilung während eines vom Gericht festzusetzenden erneuerbaren Zeitraums von höchstens fünf Jahren nicht erfolgen darf, mit der Folge, dass die Erbengemeinschaft als solche fortbesteht.

Übergang an einen Erben

Der Übergang an einen Erben (attribution préférentielle) Art. 832-1 CC und Art. 832-2 CC:

Übergang des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes an einen Erben

Bei Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebes, kann der überlebende Ehepartner, sowie jeder Erbe - unter der Voraussetzung, dass er Miteigentümer ist - beantragen, dass ihm der Betrieb, an dessen Bewirtschaftung er oder sein Ehepartner beteiligt ist oder gewesen ist, zugewiesen werden. Mehrere Nachkommen können die Nachfolge gemeinschaftlich beantragen. Bei mehreren Bewerbungen entscheidet das Gericht. Die weichenden Erben werden abgefunden. Die zugewiesenen Wirtschaftsgüter werden mit dem landwirtschaftlichen Ertragswert am Tag der Teilung veranschlagt. Der Ertragswert wird für landwirtschaftliche Flächen nach den Vorgaben der großherzoglichen Verordnung vom 14. Juli 1971 und für den Weinbau genutzte landwirtschaftliche Flächen nach den Vorgaben der großherzoglichen Verordnung vom 30. Dezember 1981, nach unterschiedlichen Methoden ermittelt. Die einzelnen Komponenten die der Berechnung des Ertragswerts zugrunde liegen, sind alle fünf Jahre neu festzulegen. Für landwirtschaftliche Flächen ist die letzte Festlegung 2010 erfolgt, für den Weinbau genutzte landwirtschaftliche Flächen war es 2006.

Übergang der Wirtschaftsgebäude, der Maschinen und Geräte, und der Nutztiere an einen Erben

Wird die Erbengemeinschaft nicht beibehalten und geht der gesamte landwirtschaftliche Betrieb nicht an einen Erben über, kann der überlebende Ehepartner, sowie jeder Erbe - unter der Voraussetzung, dass er Miteigentümer ist - die Zuweisung der Betriebsgebäude, der Maschinen und Geräte, sowie der Nutztiere beantragen. Anders als bei der Zuweisung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebs an einen Erben, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter nach dem Verkehrswert.

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