Kontrolle, Zertifizierung und Kennzeichnung
Entlang der Prozesskette, vom Acker bis zur Ladentheke, werden die Bio-Produkte nach einem von der europäischen Verordnung (EU) Nr. 2018/848 festgelegten Kontrollsystem unter die Lupe genommen.
Private Kontrollstellen
Mindestens einmal jährlich werden Wirtschaftsbeteiligte (Produzenten, Verarbeiter, Händler, Importeure) von einer vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Weinbau zugelassenen privaten Kontrollstelle kontrolliert. Die derzeit zugelassenen privaten Kontrollstellen sind folgende:
Kontrollstelle | Land | Kennnummer |
---|---|---|
Certisys sprl/bvba | BE | LU-BIO-06 |
TÜV NORD Integra bvba | BE | LU-BIO-10 |
FoodChain ID Certification | BE | LU-BIO-08 |
Prüfgesellschaft ökologischer Landbau mbH | DE | LU-BIO-04 |
Kontrollgesellschaft Ökologischer Landbau mbH | DE | LU-BIO-05 |
Gesellschaft für Resourcenschutz GfRS mbH | DE | LU-BIO-07 |
QC&I Gesellschaft für Kontrollen und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen GmbH | DE | LU-BIO-11 |
Luxbiocert | LU | LU-BIO-02 |
Zertifizierung des Unternehmens
Unternehmen, die sich Bio zertifizieren lassen möchten, müssen zuerst einen Vertrag mit einer der zugelassenen Kontrollstellen unterschreiben. Anschließend müssen sie sich anhand des Formulars „Biologische Landwirtschaft: Meldung der Tätigkeit“ bei der ASTA melden. In diesem Formular müssen die Daten zum Unternehmen angegeben werden. Hierfür reicht ein einfacher professioneller Zugang (nicht zertifiziert) zu MyGuichet aus.
Unternehmen, die vorverpackte biologische Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, sind von der Zertifizierungspflicht laut Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 freigestellt, sofern sie solche Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmen vergeben.
Für Unternehmen, die lose biologische Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher verkaufen, besteht nur je nach Verkaufsvolumen die Möglichkeit zur Freistellung von der Kontroll- und Zertifizierungspflicht.
Betriebe, die von der Kontroll- und Zertifizierungspflicht befreit sind, sind unter folgendem Link aufgeführt.
Grundlage ist die Überprüfung der Aufzeichnungen zur Rohwarenbeschaffung, Lagerung und Verwendung von Zutaten, Rezepturen sowie den Verkauf. Zudem werden bei den Kontrollen die Ackerflächen, Tiere, Lagerstätten sowie die Herstellungs- und Verkaufsräume begutachtet.
Betriebsmittel wie Saatgut, Dünger, Futtermittel, Hilfsmittel und Zusatzstoffe werden auch auf ihre Zulässigkeit geprüft.
Wurde bei der Überprüfung nichts Verordnungswidriges festgestellt, wird dem Betrieb oder dem Unternehmen ein Zertifikat ausgestellt. Dies erlaubt es dem Unternehmen, seine Produkte als biologisch zu kennzeichnen und zu vermarkten.
Falls Beteiligte die Anforderungen nicht erfüllen, kann ihnen, je nach Schwere des Falles, das Zertifikat entzogen und das Recht aberkannt werden, ihre Erzeugnisse als biologisch zu vermarkten.
Die Zertifikate der zertifizierten Betriebe finden Sie in der Traces-Datenbank. Die Zertifikate werden ab 2023 von allen Bio-Kontrollstellen auf diese Seite hochgeladen und sollten ab 2024 vollständig sein.
Kennzeichnung
Wie kann man sich sicher sein, dass man ein nach biologischen Richtlinien erzeugtes Lebensmittel in den Händen hält?
Verschiedene Aspekte müssen in der Antwort auf diese Frage in Betracht gezogen werden:
- Die synonyme Verwendung der Begriffe „biologisch“ bzw. „ökologisch“, sowie ihrer gängigen Abkürzungen wie „bio“ oder „öko“ in allen europäischen Sprachen ist nur für landwirtschaftliche Produkte, die nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 erzeugt und verarbeitet wurden, erlaubt.
- Wenn der Handelsname des Produktes den Begriff „bio“ enthält, so kann sich der Konsument sicher sein, dass mindestens 95 % der landwirtschaftlich erzeugten Zutaten aus biologischer Landwirtschaft stammen.
- Sind weniger als 95 % der landwirtschaftlich erzeugten Zutaten aus biologischer Landwirtschaft, so darf der Hinweis auf den „Bio“-Ursprung nur im Zutatenverzeichnis erscheinen, und nicht im gleichen Blickfeld wie die Verkaufsbezeichnung oder in der Werbung. In diesem Fall muss der Gesamtanteil der biologischen Zutaten an den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben sein.
- Die Angabe der Kennnummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Endproduktes zuständig ist, auf der Verpackung von Bio-Produkten ist verbindlich und nimmt folgende Form an:
- für Luxemburg: LU-BIO-xx
- für Deutschland: DE-ÖKO-xxx
- für Belgien: BE-BIO-xx
- für Frankreich: FR-BIO-xx
- Die verschiedenen nationalen und privaten Qualitätsstandards (Demeter, Bio-Lëtzebuerg, Naturland, Biogarantie, AB, Biosiegel etc.) können zusätzlich ausgelobt werden.
Die Verwendung des Gemeinschaftslogos für die Etikettierung von allen in der EU produzierten verpackten ökologischen Lebensmitteln, sowie die Angabe der geographischen Herkunft (Name des Herkunftslandes oder „EU-Landwirtschaft“ / „Nicht-EU-Landwirtschaft“) der Zutaten des Produktes, sind seit dem 1. Juli 2010 obligatorisch.
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