Vermarktungsnormen

Die Administration des services techniques de l’agriculture (ASTA) ist in Luxemburg zuständig für die Kontrolle und Einhaltung der Rechtsgrundlagen der Vermarktungsnormen für tierische Erzeugnisse, frisches Obst und Gemüse sowie Olivenöl.

Geflügelfleisch

Die Kontrollen während der Aufzucht des Geflügels betreffen die Haltungsform, die Registerführung und die Fütterung. In den Schlachthöfen und im Handel liegt der Fokus der Kontrollen auf der Schlachtqualität, der Qualität des Schlachtverfahrens, dem Kühlverfahren, dem Wassergehalt, der optischen Qualität sowie der Abwesenheit von Fremdkörpern oder Fremdstoffen.

Die Einteilung der Geflügelkarkassen und -teilstücke in Klasse A und Klasse B ist abhängig von folgenden Kriterien:

  • Fleischfülle
  • Abwesenheit von Federn, Stümpfen und Haarfedern
  • Abwesenheit von Verfärbungen, Beschädigungen und Quetschungen
  • Abwesenheit von Frostbrandspuren bei Tiefkühlware

Auf dem Etikett sind folgende Angaben anzubringen:

  • Schlachtkörper: die Gattung (Huhn, Pute, Truthahn, Ente, Gans oder Perlhuhn)
  • Geflügelstück: Hälfte, Viertel, Brust, Schenkel, usw.

(Diese Benennungen sind in der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 definiert und festgelegt und dürfen hiervon nicht abweichen)

  • Angabe: aus Stopfleberhaltung (falls zutreffend)
  • Klasse A oder Klasse B
  • Mit oder ohne Innereien, teilweise mit Innereien

Folgende Angaben auf dem Etikett sind optional:

  • Kühlverfahren (Luftkühlung, Luft-Sprüh-Kühlung, Tauchkühlung)
  • Festgelegte Haltungsformen: biologische Erzeugung, extensive Bodenhaltung, Freilandhaltung, Bäuerliche Freilandhaltung, Bäuerliche Freilandhaltung - Unbegrenzter Auslauf, Gefüttert mit … 

Die Registerführung ist zu jeder Zeit und auf jeder Ebene der Lebensmittelkette Pflicht, jedoch variieren die Anforderungen dieser Register. Mehr Informationen hierzu finden Sie unter „Mehr dazu“ in der Rubrik Rechtsgrundlagen.

Für nähere Angaben betreffend Qualitätskontrollen und den Auflagen zum Verkauf von Geflügelfleisch, wenden Sie sich bitte an die untenstehende Kontaktstelle.

Eier

Eier werden generell in zwei Klassen unterteilt: die Klasse A - geeignet für den menschlichen Verzehr und die Klasse B - geeignet für die weiterverarbeitende Industrie. Folgende Qualitätsmerkmale sind bestimmend für die Klassifizierung der Eier: der Zustand der Schale und der Kutikula, die Höhe der Luftkammer, die Beschaffenheit des Eigelbes und des Eiweißes. Außerdem müssen Eier frei von sichtbaren Keimen, Fremdgerüchen und Fremdstoffen sein. Eier, die diesen Qualitätsanforderungen nicht gerecht werden, müssen der Klasse B zugeordnet werden und dürfen nicht im Handel angeboten werden.

Nach der Klassifizierung nach Qualität werden Eier der Klasse A weiter unterteilt in folgende Gewichtsklassen:

  • XL  (≥73 g)
  • L  (73 g > X ≥ 63 g)
  • M  (63 g > X ≥ 53 g)
  • S  (>53 g)

Außerdem können Eier unterschiedlicher Gewichtsklassen gemeinsam, unter Angabe eines Mindestgesamtgewichts und der Benennung „Eier unterschiedlicher Gewichtsklassen“, in einer Verpackung verkauft werden.

Erzeugercode

Der Verbraucher kann dem auf den Eiern angebrachten Erzeugercode folgende Informationen entnehmen:

  • Haltungsform (0: Ökologische Erzeugung; 1: Freilandhaltung; 2: Bodenhaltung; 3: ausgestaltete Käfighaltung),
  • Registrierungsmitgliedsstaat,
  • Nummer des Erzeugerbetriebs.

Die Vergabe der Erzeugernummern obliegt der Luxemburger Veterinär- und Lebensmittelverwaltung (ALVA). Weitere Vorschriften, unter anderem zur Hygiene, finden Sie auf dem Portal der Lebensmittelsicherheit.

Zulassung der Packstellen

Der Code einer Packstelle, welcher durch die ASTA vergeben wird, besteht aus dem Ländercode (z. B. LU für Luxemburg) und der Identifikationsnummer. Auch die Kontrolle der Packstellen erfolgt durch die ASTA.

Folgende technische Ausstattungen gehören zu einer Packstelle: eine geeignete Anlage zum Schieren (Durchleuchtung der Eier), ein Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe, eine Einrichtung zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen, eine geeichte Waage zum Wiegen der Eier und ein System zum Kennzeichnen von Eiern.

Der Antrag für eine Zulassung als Packstelle erfolgt an die ASTA.

Sowohl für Erzeuger als auch für Packstellen gilt eine Registerführung. Für nähere Informationen zur Registerführung können Sie sich bei der untenstehenden Kontaktstelle melden oder sie der geltenden Gesetzgebung entnehmen.

Für nähere Angaben betreffend Qualitätskontrollen und den Auflagen zum Verkauf von Eiern, wenden Sie sich bitte an die untenstehende Kontaktstelle.

Milch und Milchprodukte

Bei Milch und Milchprodukten bestehen Anforderungen hinsichtlich der Produktbezeichnungen. Diese werden von der ASTA kontrolliert. Im Rahmen dieser Kontrollen werden Bezeichnungen von Produkten im Handel und in der Produktion mit den offiziell zulässigen Verkehrsbezeichnungen verglichen. Produktbezeichnungen, offiziell bekannt als „Verkehrsbezeichnungen für Milch und Milchprodukte“, werden auf Basis des Produktionsprozesses und den Inhaltsstoffen (Eiweiß, Fett und Wassergehalt) bestimmt. Die Kontrolle dieser Produkte besteht aus einer standardisierten Laboranalyse. Diese gibt Aufschluss darüber, inwiefern die Inhaltsstoffe und die chemische Zusammensetzung des Produktes mit den Angaben auf der Verpackung und der verwendeten Verkehrsbezeichnung übereinstimmen.

Milch

Folgende Bezeichnungen sind für Milch zulässig:

  • Rohmilch: Milch ist als Rohmilch zu bezeichnen, wenn diese nicht über 40 °C erhitzt wurde
  • Vollmilch: Fettgehalt ≥3,5 %
  • Teilentrahmte Mich: 1,5 % ≤ Fettgehalt ≤ 1,8 %
  • Entrahmte Milch: Fettgehalt ≤ 0,5 %
  • Konsummilch: eine wärmebehandelte Milch, deren Fettgehalt den Anforderungen von Vollmilch, teilentrahmter Milch oder entrahmter Milch nicht gerecht wird.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Parameter, die für Milch immer gelten:

  • Eiweißgehalt ≥2,9 %
  • Masse ≥ 1028 g/l bei 20 °C

Folgende Änderungen an der Milch sind zulässig:

  • Anreicherung der Milch mit Additiven wie z. B. Mineralien, Eiweiß oder Vitamine (es muss jedoch angegeben werden)
  • Verringerung des Lactosegehalts der Milch durch Umwandlung von Lactose in Glucose und Galaktose
  • Entnahme und Hinzufügen von Fett zur Einhaltung des angegebenen Fettgehaltes.

Auch kondensierte Milch und Milchpulver werden auf Vermarktungsnormen geprüft und chemisch analysiert.

Streichfette

Streichfette sind Produkte die einen Mindestfettgehalt von 10 % und ein Maximalfettgehalt von 90 % aufweisen. Sie können aus tierischen Fetten, aus pflanzlichen Fetten oder einer Kombination von tierischen und pflanzlichen Fetten bestehen. Die Verkehrsbezeichnungen der Streichfette unterscheiden sich durch ihre Zusammensetzung, die Natur des Fettes sowie auch durch den Fettanteil des Produktes.

  • Butter: 80 % ≤ Fettgehalt < 90 %; tierische Fette
  • Halbfettbutter: 39 % ≤ Fettgehalt ≤ 41 %; tierische Fette
  • Margarine 80 % ≤ Fettgehalt < 90 %; pflanzliche Fette und/oder tierische Fette)
  • Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 %

Die vollständige Liste der Verkehrsbezeichnungen finden Sie im Anhang VII, Anlage II der untengenannten Verordnung 1308/2013.

Für nähere Angaben betreffend Qualitätskontrollen und den Auflagen zum Verkauf von Milch und Milchprodukten, wenden Sie sich bitte an die untenstehende Kontaktstelle.

Fischerei und Aquakultur

Handelsbezeichnungen und Zusatzangaben

Die Kennzeichnung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur muss, gegenüber der normalen Lebensmittelkennzeichnung, einigen Zusatzanforderungen genügen. Diese Angaben sollen dem Verbraucher nähere Informationen zum Produkt liefern. Folgende zusätzliche Angaben müssen auf dem Etikett oder in der Nähe des Produkts verfügbar sein:

  • Handelsbezeichnung der Art
  • Wissenschaftlicher Name
  • Produktionsmethode
  • Fanggebiet bzw. Aufzuchtgebiet
  • Kategorie des Fanggeräts
  • Für bestimmte Produkte: Angabe ob es sich um ein aufgetautes Produkt handelt.

Darüber hinaus können noch diverse zusätzliche, freiwillige Angaben gemacht werden.

Die ASTA ist zuständig für die Kontrollen der obligatorischen sowie auch der freiwilligen Angaben auf Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur. Die Kontrollen finden vorrangig im Handel statt.

Die zulässigen Handelsbezeichnungen können sowohl in deutscher als auch in französischer Sprache angegeben werden. Die zulässigen Handelsbezeichnungen sowie die entsprechenden wissenschaftlichen Namen sind der offiziellen, nationalen Liste der Handelsbezeichnungen für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur zu entnehmen. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Bei etwaigen Fragen sowie für Anfragen hinsichtlich der Änderung bestehender oder der Aufnahme neuer Handelsbezeichnungen, wenden Sie sich bitte an die untenstehende Kontaktperson.

Frisches Obst und Gemüse

Der Handel mit frischem Obst und Gemüse unterliegt in der Europäischen Union speziellen und allgemeinen Vermarktungsnormen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen fällt in die Zuständigkeit der Gartenbauabteilung der Verwaltung der Technischen Dienste der Landwirtschaft (ASTA). Der nachfolgende Informationstext geht generell auf die Hauptpunkte dieser Vermarktungsnormen ein. Die detaillierten Vorschriften können aus der weiter unten aufgeführten Gesetzgebung entnommen werden.

Spezielle Vermarktungsnormen

Für zehn Obst- und Gemüseerzeugnisse (siehe nachstehende Tabelle), welche den Großteil des europäischen Handelsvolumens ausmachen, gelten die Anforderungen der „speziellen Vermarktungsnormen“ (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, Anhang I, Teil B). Diese Anforderungen erstrecken sich neben den Mindesteigenschaften und Mindestreifeanforderungen insbesondere auf Handelsmerkmale wie die Einteilung in Klassen nach Qualität, Sorte und Größensortierung.

Tabelle mit den speziellen Vermarktungsnormen der jeweiligen Hauptanforderungen an die zehn Obst- und Gemüseerzeugnisse

Erzeugnis Klasse Sorte und Zusatzvermerke Größe (Durchmesser in mm und Gewicht in g)
Äpfel Extra, I, II Sortenangabe erforderlich Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht; für Kl. II: kleinster Durchmesser oder Gewicht gefolgt von "und darüber"
Zitrusfrüchte Extra, I, II Sortenangabe lediglich erforderlich für Orangen, Mandarinen und ihren Hybriden Mindest- und Höchstgröße oder Größencode(s) oder Stückzahl
Kiwis Extra, I, II Sortenangabe wahlfrei ; Angabe der Farbe des Fruchtfleisches, wenn nicht grün Mindest- und Höchstgewicht der Frucht
Salate, krause Endivie und Eskariol I, II Sortenangabe wahlfrei ; gegebenenfalls Angabe „aus geschütztem Anbau“ Mindestgewicht je Stück oder Stückzahl
Pfirsiche und Nektarinen Extra, I, II Sortenangabe wahlfrei ; Angabe der Farbe des Fruchtfleisches Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht oder Größencode
Birnen Extra, I, II Sortenangabe erforderlich Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht; für Kl. II: kleinster Durchmesser oder Gewicht gefolgt von "und darüber"
Erdbeeren Extra, I, II Sortenangabe wahlfrei Mindestdurchmesser je nach Klasse
Gemüsepaprika Extra, I, II Sortenangabe wahlfrei ; gegebenenfalls Angabe „kann einen leicht scharfen Geschmack aufweisen“ Durchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht
Tafeltrauben Extra, I, II Sortenangabe erforderlich

Mindestgewicht je Traube (Cluster) ; gegebenenfalls Angabe „Trauben mit einem Gewicht von weniger als 75 g für

Tomaten Extra, I, II Sortenangabe wahlfrei Mindest- und Höchstdurchmesser oder Mindest- und Höchstgewicht oder Größencode oder Anzahl, gefolgt von Mindest- und Höchstdurchmesser

Allgemeine Vermarktungsnorm

Erzeugnisse, welche nicht unter die speziellen Vermarktungsnormen fallen und zudem nicht ausdrücklich von den Normen ausgeschlossen sind (siehe Ausnahmen), müssen die Mindesteigenschaften der „allgemeinen Vermarktungsnorm“ erfüllen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, Anhang I, Teil A). Demnach müssen diese Erzeugnisse ganz, gesund (ohne Fäulnisbefall oder anderen Mängeln, die einen Verzehr ungeeignet machen), sauber (keine Fremdkörper), praktisch frei von Schädlingen und völlig frei von schädlingsbedingten Veränderungen des Fruchtfleisches sowie unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sein. Die Erzeugnisse müssen eine normale äußere Feuchtigkeit einhalten, frei von fremdem Geruch oder Geschmack sein und zudem den Mindestreifeanforderungen entsprechen sowie ausreichend entwickelt sein.

Kennzeichnung

Der vollständige Name des Ursprungslandes muss für jedes Produkt klar ersichtlich angegeben werden. Neben den Kennzeichnungspflichten aus den speziellen Vermarktungsnormen müssen bei allen Erzeugnissen zusätzliche Angaben bezüglich der Identifizierung (Name und physische Adresse) des Verpackers und/oder Absenders eingehalten werden.

Online-Handel

Auch im Fernabsatzhandel ist die im EU-Recht vorgesehene Kennzeichnungspflicht einzuhalten, und die entsprechenden Informationen müssen dem Verbraucher auf transparente Weise zur Verfügung stehen, noch bevor der Kauf abgeschlossen wird.

Ausnahmen

Von den Vermarktungsnormen ausgenommene Erzeugnisse sind im Art. 4 Abs. 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgelistet. Hierbei handelt es sich z. B. um gewisse Nussarten ohne Schale. Laut Art. 4, Abs. 6 der gleichen DVO sind Erzeugnisse mit der Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“ oder „zur Tierfütterung bestimmt“ sowie Erzeugnisse, die mit der Angabe „verzehrfertig“ oder „küchenfertig“ geschnitten oder zerlegt wurden, von den Vermarktungsnormen ausgenommen. Von den Vermarktungsnormen befreit sind auch jene Erzeugnisse, die am Betriebsort des Erzeugers (ab Hof) an den Verbraucher und nur für dessen persönlichen Bedarf abgegeben werden.

Olivenöl

Es werden zwischen acht verschiedene Kategorien von Olivenölen und Oliventresterölen unterschieden (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Anhang VII, Teil VIII).

Im Einzelhandel dürfen nur folgende Kategorien vermarktet werden:

  • natives Olivenöl extra
  • natives Olivenöl
  • Olivenöl – bestehend aus raffinierten Olivenölen und nativen Olivenölen
  • Oliventresteröl

Folgende Kategorien hingegen dürfen nicht im Einzelhandel vermarket werden: 

  • Oliven-Lampantöl, nicht behandelt
  • raffiniertes Olivenöl
  • rohes Oliventresteröl
  • raffiniertes Oliventresteröl

Qualitätsmerkmale

„Nativ“ bedeutet, dass das Öl „naturbelassen“ ist, d. h. bei der Herstellung dürfen ausschließlich mechanische, jedoch keine chemischen Verfahren angewendet werden.

Die verschiedenen Kategorien von Olivenölen werden nach Qualitätsparametern eingestuft, die sich auf folgende Eigenschaften beziehen (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2104, Anhang I):

  • physikalisch-chemische, wie Säuregehalt, Peroxidzahl, Fettsäuregehalt und Zusammensetzung der Sterine,
  • organoleptische (sensorische), wie Fruchtigkeit und Abwesenheit organoleptischer Fehler.

Kennzeichnung

Obligatorische Angaben

Je nach Kategorie des Olivenöls müssen auf dem Etikett Angaben zu der jeweiligen Ölkategorie vermerkt sein.

Die jeweiligen obligatorischen Angaben zu den verschiedenen Kategorien sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, Artikel 5 bis 9 festgelegt.

Bei einem Öl der Kategorie natives Olivenöl extra gelten beispielsweise folgende Angaben:

  • „erste Güteklasse — direkt aus Oliven ausschließlich mit mechanischen Verfahren gewonnen“
  • Angaben zu den Lagerbedingungen, insbesondere, dass das Öl vor Licht und Wärme geschützt werden muss
  • Ursprungsort
  • Nummer des Verpackungsbetriebs

Fakultative vorbehaltene Angaben

Zu den obligatorischen Angaben können zusätzliche fakultative vorbehaltene Angaben auf dem Etikett gemacht werden. Wie zum Beispiel die Angabe „erste Kaltpressung“, die nur zulässig ist bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl, das durch die erste mechanische Pressung der Olivenmasse bei unter 27 °C in einem traditionellen Extraktionssystem mit hydraulischer Presse gewonnen worden ist.

Weitere fakultative Angaben sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, Artikel 10 und 11 festgelegt.

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