Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittelgesetz

Die Zulassung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Luxemburg durch die europäische Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie durch das Pflanzenschutzmittelgesetz geregelt. Letzteres setzt die europäische Richtlinie (EG) Nr. 2009/128 in nationales Recht um. Basierend auf dem Pflanzenschutzmittelgesetz wurden folgende großherzoglichen Verordnungen erlassen:

Der Service de la protection des végétaux der Administration des services techniques de l’agriculture informiert per Newsletter regelmäßig über den Stand der Pflanzenschutzmittelzulassungen und gegebenenfalls über neue Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Interessenten können den Newsletter per formlose E-Mail an ppp@asta.etat.lu abonnieren.

Zulassung

Für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln ist der Minister für Landwirtschaft und Weinbau zuständig. Zulassungsanträge sind an den Service de la protection des végétaux zu richten. Das Verzeichnis aller in Luxemburg zugelassenen Pflanzenschutzmittel ist online einsehbar. Nur die dort gelisteten Pflanzenschutzmittel dürfen in Luxemburg in Verkehr gebracht und angewendet werden.

Anwendung, „Sprëtzpass“ und Schutzausrüstung

Pflanzenschutzmittel werden entweder für die berufliche oder die nicht berufliche Anwendung zugelassen. Über Art und Stand der Zulassungen informiert diese Internetseite der ASTA.

Die Anwendung von für die berufliche Anwendung zugelassenen Pflanzenschutzmitteln sowie die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit sind seit dem 1. Januar 2021 nur Inhabern des Sachkundenachweises („Sprëtzpass“) „distribution et conseil“, „usage professionnel“ oder „assistant usage professionel“ gestattet. Letzterer darf Pflanzenschutzmittel nur unter Anweisung und Aufsicht eines Inhabers des „Sprëtzpass“ „distribution et conseil“ oder „usage professionnel“ anwenden. Anwender von nicht beruflichen Pflanzenschutzmitteln, die diese im privaten Rahmen verwenden, benötigen keinen Sachkundenachweis. Werden diese Pflanzenschutzmittel jedoch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit benutzt, so benötigt der Anwender wiederum einen der oben genannten Sachkundenachweise.

Kurse zum Erhalt des „Sprëtzpass“ für Pflanzenschutzmittelanwender werden über den Maschinenring angeboten. Alternativ ist die Anerkennung bestimmter Ausbildungsdiplome oder ausländischer Sachkundenachweise ebenfalls möglich.

Der „Sprëtzpass“ ist 7 Jahre lang gültig und kann durch den Besuch von Weiterbildungen um weitere 7 Jahre verlängert werden.

Die Anzahl an nötigen Weiterbildungen ist abhängig von der Art des „Sprëtzpass“:

  • Sprëtzpass - berufliche Anwendung – Mitarbeiter/assistant usage professionnel“: Teilnahme an einer Weiterbildung von mindestens zwei Stunden
  • Sprëtzpass - berufliche Anwendung/usage professionnel“: Teilnahme an drei Weiterbildungen von jeweils mindestens zwei Stunden
  • Sprëtzpass - Vertrieb und Beratung/distribution et conseil“: Teilnahme an drei Weiterbildungen von jeweils mindestens zwei Stunden
  • Sprëtzpass - Vertrieb und Beratung von Pflanzenschutzmitteln für den nicht beruflichen Gebrauch/distribution et conseil de produits à usage non professionnel“: Teilnahme an zwei Weiterbildungen von jeweils mindestens zwei Stunden

Veranstaltungen, die als Weiterbildung im Rahmen des „Sprëtzpass“ anerkannt sind, sind hier aufgelistet:

In anderen Mitgliedstaaten besuchte Sachkundeweiterbildungen können in der Regel ebenfalls anerkannt werden.

Weitere Informationen zum Thema „Sprëtzpass“ finden Sie auf der Pflanzenschutzmittel-Internetseite der ASTA.

Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes beachten. Zugehörige Kontrollen werden von der ASTA durchgeführt, siehe Kontrollpunkte IPS und allgemeine Vorschriften.

Berufliche Anwender von Pflanzenschutzmitteln müssen über jede Anwendung Buch führen. Ab dem 1. Januar 2026 muss diese Buchführung elektronisch erfolgen.

Die bei der Pflanzenschutzmittelzulassung erteilten und auf dem Etikett vermerkten Anwendungseinschränkungen und –auflagen sind rechtlich verbindliche Vorgaben und demnach bei jeder Anwendung entsprechend zu beachten. Dies beinhaltet gegebenenfalls das Tragen einer persönlichen Schutzausrüstung während der Anwendung oder bei Nachfolgearbeiten.

Die belgische Giftnotrufzentrale Centre Antipoisons belge (Tel.: (+352) 8002–5500) gibt Auskunft, welche Maßnahmen bei Vergiftungen oder Exposition mit Pflanzenschutzmittel  und anderen Chemikalien zu treffen sind.

Auflagen und Verbote

Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die bei der Zulassung erteilten Auflagen und Einschränkungen sowie die Hinweise auf dem Pflanzenschutzmitteletikett zu beachten. Diese Auflagen und Einschränkungen dienen vor allem dem Umwelt- und Anwenderschutz. 

Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrswegen sowie in für die Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen („espaces publics“) eingesetzt werden. Zusätzlich gilt ein allgemeines Anwendungsverbot auf versiegelten Flächen, wenn diese an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.

Spezielle Anwendungs- und Teilverbote von Pflanzenschutzmittelanwendungen werden zusätzlich über die Wasserschutzgesetzgebung erlassen. In ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebieten gelten gegebenenfalls weitere Auflagen. Weiterführende Informationen und rechtliche Hinweise können der Internetseite des Wasserwirtschaftsamtes entnommen werden. In Naturschutzgebieten können ebenfalls Anwendungseinschränkungen gelten. Diese stehen in den Ausweisungstexten der jeweiligen Gebiete. Das Geoportal (siehe Layer „Schutzgebiete“) gibt Auskunft über die Lage der Gebiete und beinhalt Verweise auf die Ausweisungstexte.

Kontrolle der Pflanzenschutzgeräte

Die Kontrolle der Pflanzenschutzgeräte ist europaweit durch die Richtlinie 128/2009/CE verbindlich geregelt. Artikel 8 des nationalen Pflanzenschutzmittelgesetzes besagt, dass in der Regel alle sich im Einsatz befindlichen Pflanzenschutzgeräte spätestens bis zum 26. November 2016 erstmalig kontrolliert werden müssen und danach einem Dreijahresrythmus unterliegen.

Die Kontrolle der Pflanzenschutzgeräte wird in Luxemburg durch die ASTA organisiert.

Geräte für Feldkulturen

Die Kontrollen der Geräte für Feldkulturen finden von April bis September an folgenden Stellen statt, allerdings nicht jährlich:

  • Agri-Distribution sa, Noerdange
  • Anc. Ets Cloos & Kraus, Roost
  • Agricom sa, Colmar-Berg
  • Synplants, Eselborn
  • Betrieb Beck-Agri, Oberdonven

Geräte für Raumkulturen

Die Kontrolle der Geräte für Raumkulturen (Obst-und Weinbau) findet 3-jährig statt. Die Betriebe mit eingetragenen und/oder bereits kontrollierten Geräten erhalten in der Regel ein Termin vor Ablauf des Kontrollzertifikates.

Durch beidseitige Anerkennung mit den Nachbarländern kann die Kontrolle alternativ bei ausländischen anerkannten Kontrollstellen durchgeführt werden. Die amtlich anerkannten Prüfstellen finden Sie auf der Internetpräsenz des Julius Kühn-Instituts (JKI) Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen.

Neugeräte sind die ersten 3 Jahre von der Kontrollpflicht befreit, müssen jedoch eine Kontrollvignette beantragen.

Diesbezüglich muss eine Rechnung/Lieferschein, sowie ein ausgefülltes Formular mit den wesentlichen Angaben zum Gerät beim ASTA, Service agri-environnement eingereicht werden.

  • Kontaktperson bei Fragen hinsichtlich der Kontrollvignette bei Pflanzenschutz-Neugeräten: Susi Link
  • Kontaktperson bei Fragen hinsichtlich der Kontrolle wie Terminanfragen / Änderungswünsche: Daniel Waxweiler

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