Sicherheit und Etikettierung

Ein Futtermittel darf nur dann in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn es sicher ist und keine unmittelbare schädliche Auswirkung auf die Umwelt oder den Tierschutz hat.

Zusätzlich müssen die Futtermittelunternehmer, die Futtermittel in Verkehr bringen, sicherstellen, dass diese Futtermittel unverdorben, echt, unverfälscht, zweckgeeignet und von handelsüblicher Beschaffenheit sind.

Kennzeichnung der Futtermittel

Die Kennzeichnung und Verpackung der Futtermittel müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) 767/2009 entsprechen.

Neben den obligatorischen Angaben, die in den Artikeln 15-20 festgelegt sind, gibt Anhang VI der Verordnung (EG) 767/2009 zusätzliche Kennzeichnungsvorgaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere vor. Im Anhang VII stehen die Kennzeichnungsvorgaben für Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere.

Im Anhang IV der Verordnung (EG) 767/2009 sind die zulässigen Toleranzen für Abweichungen zwischen den Angaben über die Zusammensetzung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels in der Kennzeichnung und den bei amtlichen Kontrollen ermittelten Werten festgelegt.

Für die Bezeichnung der Einzelfuttermittel und der Einzelfuttermittel in der Zusammensetzung der Mischfuttermittel müssen die Bezeichnungen im europäischen Katalog der Einzelfuttermittel (Verordnung (EG) 68/2013) benutzt werden. Wenn jemand ein nicht in diesem Katalog aufgeführtes Einzelfuttermittel zum ersten Mal auf den Markt bringt, muss er den Vertretern des europäischen Futtermittelsektors unverzüglich seine Verwendung melden auf www.feedmaterialsregister.eu.

Futtermittel, die genetisch veränderte Organsimen (GVO) enthalten oder daraus bestehen oder aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, müssen konform zu den Verordnungen (EG) 1829/2003 und 1830/2003 hergestellt und gekennzeichnet sein. Diese Vorschriften gelten nicht für Futtermittel, die Material enthalten, das GVO enthält, aus solchen besteht oder aus solchen hergestellt ist, mit einem Anteil, der nicht höher ist als 0,9 Prozent des Futtermittels und der Futtermittelbestandteile, aus denen es zusammengesetzt ist, vorausgesetzt, dieser Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden.

Arzneifuttermittel müssen konform zur Verordnung (EG) 4/2019 hergestellt, in Verkehr gebracht und gekennzeichnet werden.

Sicherheit der Futtermittel

Damit Futtermittel sicher für die Tiere sind und auch die daraus gewonnenen Lebensmittel sicher für den Menschen sind, dürfen Futtermittel keine Grenzwerte oder Richtwerte an unerwünschten Stoffen überschreiten und nicht von verminderter mikrobiologischer Qualität sein.

Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, wie Schwermetalle (Arsenik, Blei, Cadmium, Quecksilber), Aflatoxine, Nitrat, Melamin, Dioxine und dioxinähnliche Stoffe, Mutterkorn, schädliche botanische Verunreinigungen, Kokzidiostatika, … sind in der Richtlinie (EG) 32/2002 festgelegt.

Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln sind in der Verordnung (EG) 396/2005 festgelegt.

Richtwerte für den Gehalt an Mykotoxinen in Futtermitteln sind in der Empfehlung (EG) 576/2005 festgelegt.

Die Verordnung (EG) 999/2001 gibt an welche Futtermittel tierischer Herkunft für welche Tierkategorien verboten sind, zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren.

Bisher wurden keine legalen Grenzwerte oder Höchstgehalte für die mikrobiologische Qualität in Futtermitteln festgelegt. Für die Beurteilung der mikrobiologischen Qualität (Keime, Schimmel, Hefen) werden die Richtwerte des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) berücksichtigt. Da alle Salmonellen-Typen eine Gefahr für die Sicherheit der Futtermittel darstellen können, dürfen mit Salmonellen kontaminierte Futtermittel nicht in Verkehr gebracht oder verfüttert werden.

Bei Fragen oder Problemen können Sie weitere Informationen bei der zuständigen Behörde erhalten.

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