Reisebestimmungen

Verreisen mit Hunden, Katzen und Frettchen

Bei Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen gelten besondere Vorschriften, da diese Tiere an Tollwut erkranken können. Diese Vorschriften sind vom Reiseziel abhängig und sollen eine Tollwut-Einschleppung nach Luxemburg verhindern.

Pro Person dürfen maximal fünf Haustiere (Hunde, Katzen, Frettchen) zu Reisezwecken mitgeführt werden. Sollen die Tiere den Besitzer wechseln oder werden mehr als fünf Tiere mitgeführt, gelten andere Bestimmungen. Eine Ausnahme stellt die Verbringung von mehr als fünf Haustieren (Hunde, Katzen, Frettchen) zur Teilnahme an Sportveranstaltungen, Ausstellungen, usw. dar.

Anmerkung: Die vorliegenden Angaben dienen lediglich zur Erklärung, es gelten die angegebenen Verordnungen und Gesetze.

Reisen innerhalb der EU

Hunde, Katzen und Frettchen benötigen für eine Reise mindestens einen Heimtierausweis, eine Kennzeichnung (Mikrochip) und eine gültige Tollwutimpfung.

Für die Ausfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen nach Malta, Irland und Finnland müssen die Tiere gegen den Fuchsbandwurm (Echinococcus multilocularis) behandelt werden. Die Behandlung muss von einem Tierarzt durchgeführt werden und muss frühestens 120 Stunden und spätestens 24 Stunden vor der Einreise erfolgen (Eintrag von Datum und Uhrzeit der Behandlung im Heimtierausweis).

Die maximale Anzahl von fünf Tieren darf überschritten werden, wenn die Tiere an einem Wettbewerb, einer Ausstellung oder einem Sportwettbewerb teilnehmen, sowie bei der Teilnahme an einer Trainingsveranstaltung für die vorher genannten Anlässe.

Folgende Bedingungen müssen außerdem erfüllt werden:

  • Die Hunde, Katzen, Frettchen müssen älter als 6 Monate sein.
  • Der Halter muss die Teilnahme an der Veranstaltung schriftlich belegen können.
  • Die Vorgaben bezüglich Impfung, Identifikation und Tierpass bleiben unverändert.

Wird das Tier nicht von seinem Besitzer begleitet, gelten besondere Bestimmungen.

Reisen in ein Land außerhalb der EU

Die Regeln für die Einreise mit Haustieren werden von jedem Land separat festgelegt, bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei den zuständigen Behörden ihres Reiseziels, welche Dokumente für Ihr Tier benötigt werden!

Der europäische Heimtierausweis wird meist als Beleg einer gültigen Tollwutimpfung anerkannt. Wird eine tierärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand (health certificate) des Tieres verlangt, so kann diese vom behandelnden Tierarzt ausgestellt werden. Die offiziellen Tierärzte der ALVA, Abteilung für Tiergesundheit und Tierwohl, können, nach Terminvereinbarung, dieses Gesundheitszertifikat und die Angaben im Tierpass nach einer Kontrolle mit einem Stempel und ihrer Unterschrift beglaubigen.

Wird eine Tollwut-Antikörpertitrierung vom Zielland verlangt, bitten wir Sie, Kontakt mit Ihrem behandelnden Tierarzt aufzunehmen, um die nötige Blutabnahme zu veranlassen.

Bitte informieren Sie sich auch in Transitländern (Durchreise) über die genauen Bestimmungen.

Rückkehr in die EU

Für den Eintritt aus einem Drittland in die EU muss für jedes Haustier (Hunde, Katzen und Frettchen) neben einer Identifikation (Mikrochip) und einem Tierpass, auch ein ausreichender Tollwutschutz nachgewiesen werden.

Für die Rückkehr aus bestimmten gelisteten Ländern (Anhang II, Teil 1 und Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013) reicht es, eine gültige Tollwutimpfung nachzuweisen.

Für die Einreise aus anderen Drittländern muss das Tier vor der Ausreise aus der EU einem Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern unterzogen werden. Das Resultat des Tests zur Titrierung von Tollwutantikörpern muss vom zuständigen Tierarzt in den europäischen Heimtierausweis eingetragen werden, bevor das Tier die EU verlässt.

Für die Durchfuhr durch eines dieser Gebiete oder Drittländer ist dieser Test jedoch nicht erforderlich, wenn der Besitzer oder die von ihm ermächtigte Person eine unterzeichnete Erklärung gemäß Anhang I, Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vorlegt.

Reisen innerhalb der EU mit anderen Tierarten

Für folgende Tierarten ist im Allgemeinen eine Bescheinigung vom Haustierarzt ausreichend, die den guten Gesundheitszustand der Tiere und das Fehlen klinischer Symptome der für diese Tiere in Frage kommenden Krankheiten bestätigt:

  • Nagetiere und Kaninchen,
  • Vögel (ausgenommen Geflügel wie Hühner, Truthühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Feldhühner und Laufvögel),
  • Reptilien,
  • Amphibien,
  • Wirbellose (mit Ausnahme von Bienen, Hummeln, Weich-und Krebstieren),
  • Zierfische.

Um eventuelle Unannehmlichkeiten zu vermeiden empfehlen wir Ihnen, sich im Voraus bei der Vertretung der Transit- oder Zielländer zu informieren.

  • Die Tiere dürfen nicht zum Verkauf angeboten werden.
  • Das CITES-Abkommen muss eingehalten werden.

Brieftauben – Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen

Die Teilnahme von Brieftauben an sportlichen Veranstaltungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat stattfinden, unterliegt EU-Bestimmungen. Die Taubenkolonie muss bei der ALVA gemeldet sein (Antrag und Anhang 2), die sanitären Bedingungen müssen eingehalten werden und zu Beginn jeder Saison ist die Selbsterklärung an die ALVA zu übermitteln.

Mehr Informationen bezüglich Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Brieftauben zu sportlichen Veranstaltungen im Infoblatt „Les pigeons voyageurs – volet sanitaire“.

Verreisen mit einem Pferd

Jedes Pferd, das über eine luxemburgische Grenze verbracht werden soll, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • einen gültigen Pferdepass besitzen,
  • mittels Mikrochip gekennzeichnet sein (ab Geburtsjahr 2009),
  • aus einem registrierten Haltungsbetrieb stammen.

Außerdem muss:

  • ein in Luxemburg zugelassener Tierarzt eine Gesundheitsbescheinigung ausstellen („Précertficat“),
  • ein Zertifikat für einen innergemeinschaftlichen Transport beantragt werden (ALVA),
  • sofern es sich um einen kommerziellen Transport handelt, muss der Transporteur im Besitz einer „Autorisation du transporteur“ und der Fahrer im Besitz eines  „Certificat d’aptitude pour conducteurs et convoyeurs“ sein.

Diese Dokumente müssen 48 Stunden im Voraus an die ALVA gesendet werden. Bei Transporten über die Grenzen der EU hinaus, wie z. B. nach Großbritannien, bitten wir Sie möglichst früh Kontakt zu uns aufzunehmen. Nach einer Überprüfung aller Unterlagen kann dann eine Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel ausgestellt werden, welche das Pferd während des Transports begleiten muss (Papier oder digital).

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