Herkunftskennzeichnung von tierischen Produkten

Rindfleisch und Rindfleischerzeugnisse

Eingepacktes Rind- oder Kalbfleisch

Auf dem Etikett von eingepacktem Rind- oder Kalbfleisch sind folgende Angaben zu machen:

  • eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein;
  • die Zulassungsnummer des Schlachthofs oder der Schlachthöfe, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“.
  • die Zulassungsnummer des Zerlegungsbetriebes oder der Zerlegungsbetriebe, in dem der Schlachtkörper oder die Gruppe von Schlachtkörpern zerlegt wurden und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Zerlegungsbetrieb liegt. Die Angabe muss lauten: „Zerlegt in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“.

Marktteilnehmer und Organisationen müssen zusätzlich folgende Angaben auf den Etiketten machen:

  • Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Tier geboren wurde,
  • Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen die Mast durchgeführt wurde,
  • Mitgliedstaat oder Drittland, in dem die Schlachtung erfolgt ist.

Erfolgten Geburt, Aufzucht und Schlachtung der Tiere, von denen das Fleisch stammt

  • in ein und demselben Mitgliedstaat, so kann die Angabe wie folgt lauten: „Herkunft: (Name des Mitgliedstaats)“;
  • in ein und demselben Drittland, so kann die Angabe wie folgt lauten: „Herkunft: (Name des Drittlandes)“.
Herkunftskennzeichnung bei Rindfleisch
© ALVA

Fleisch von Rindern, die maximal 12 Monate alt sind

Für Fleisch von Rindern, welche maximal 12 Monate alt sind, muss Folgendes auf dem Etikett vermerkt sein:

Schlachtalter

  • „Schlachtalter: maximal 8 Monate“ für Fleisch von Tieren, welche 8 Monate oder jünger sind;
  • „Schlachtalter: zwischen 8 und 12 Monaten“ für Fleisch von Tieren, welche älter als 8 Monate und jünger als 12 Monate sind.

Verkaufsbezeichnung

  • „Kalb“ oder „Kalbfleisch“ (Tiere < 8 Monaten)
  • „Jungrind“ oder „Jungrindfleisch“ (Tiere > 8 und < 12 Monaten).

Verpacktes gehacktes Rind- oder Kalbfleisch

Auf dem Etikett von verpacktem gehacktem Rind- oder Kalbfleisch sind folgende Angaben zu machen:

  • eine Referenznummer oder ein Referenzcode, mit dem die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier bzw. den Tieren gewährleistet wird. Diese Nummer kann die Kennnummer des Tieres, von dem das Fleisch stammt, oder die Kennnummer einer Gruppe von Tieren sein.
  • die Zulassungsnummer des Schlachthofs oder der Schlachthöfen, in dem das Tier oder die Tiergruppe geschlachtet wurde, und der Mitgliedstaat oder das Drittland, in dem der Schlachthof liegt. Die Angabe muss lauten: „Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats oder des Drittlands) (Zulassungsnummer)“.
  • die Angabe „Hergestellt in…“ sowie die Herkunft, falls der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten nicht Staaten der Herstellung sind.

Frisches Schweine-, Schaf-, Ziegen-, oder Geflügelfleisch

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 erweitert die derzeitigen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Rindfleisch auf die zuvor genannten Fleischsorten.

Die Etikettierung  von Schweine-, Schaf- , Ziegen- , oder Geflügelfleisch, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegungen bestimmt ist, enthält folgende Angaben:

  • den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Aufzucht stattgefunden hat,
  • den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Schlachtung stattgefunden hat.

Die Vorgaben zur Angabe des Mitgliedstaates bzw. des Drittlandes, in dem die Aufzucht und die Schlachtung stattgefunden haben, richten sich nach der Tierart und dem Alter des geschlachteten Tieres.

Das Land in dem das Tier geboren wurde, muss für die genannten Tierarten nicht angegeben werden.

Die Angabe „Ursprung“, gefolgt vom Namen des Mitgliedstaates bzw. des Drittlandes ist zulässig bei Tieren, die in einem einzigen Mitgliedstaat bzw. Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

Die EU-Zulassungsnummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird, muss ebenfalls auf dem Etikett angegeben werden.

Herkunftskennzeichnung und EU-Zulassungsnummer bei Schweinefleisch
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Herkunftskennzeichnung bei Entenbrust
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