Labortiere

Der Umgang mit Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken unterliegt strengen Vorlagen. Jedes Institut, das Tierversuche durchführt, sowie die Züchter und Händler von Labortieren müssen vom Landwirtschaftsministerium zugelassen sein. Ebenfalls muss jedes einzelne Versuchsprojekt im Voraus vom Landwirtschaftsministerium genehmigt werden.

Die durchführenden Institute sind verpflichtet, das 3R-Prinzip Replace, Reduce, Refine anzuwenden. Dieses verpflichtet sie dazu, die vorgesehenen Tierversuche, soweit dies möglich ist, durch alternative Methoden zu ersetzen, die Anzahl der benutzten Tiere zu reduzieren und die Lebensbedingungen der Tiere sowie ihre Pflege und die angewandten Verfahren zu verbessern. 

Genehmigung und Kontrolle von Tierversuchen

In Luxemburg muss für jeden Tierversuch im Voraus eine Genehmigung durch das Landwirtschaftsministerium beantragt werden. Das Ziel ist es, durch strenges Überwachen der Tiere während des Versuches unzulässige Belastungen der Tiere zu erfassen und es zu ermöglichen, sie früher als vorgesehen aus dem Versuch zu nehmen. Ebenfalls kontrolliert wird die Qualifikation und Schulung der an dem geplanten Versuch beteiligten Wissenschaftler.

Jeder Tierversuch darf erst nach Abschluss einer eingehenden Überprüfung und Bewertung durchgeführt werden, wobei Tierversuche zu kosmetischen Zwecken oder etwa zur Forschung im Rahmen der Entwicklung neuer Tabakprodukte in Luxemburg und EU-weit generell verboten sind.

Weitere Informationen und den Antrag zur Genehmigung eines Tierversuchs finden Sie unter „Mehr dazu“.

Transport der Labortiere

Der Transport kann für die Tiere eine belastende Erfahrung sein. Aus diesem Grund müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um den Tieren jede Art von unnötigem Stress, etwa durch eine ungenügende Belüftung, extreme Temperaturen, eine zu lange Transportdauer oder durch eine ungenügende Versorgung mit Futter und Wasser, zu ersparen.

Die beim Transport der Labortiere einzuhaltenden Mindestanforderungen können Sie dem folgenden Dokument entnehmen.

Ausbildung und Sachkunde des Personals

Da der Umgang mit Labortieren, sowohl während der normalen Unterbringung der Tiere als auch während der Durchführung der Experimente, eine besondere Verantwortung darstellt, werden in der Richtlinie 2010/63/EU spezifische Vorgaben für die Ausbildung und Sachkunde der hierzu eingesetzten Mitarbeiter der Versuchsinstitute festgelegt. In Luxemburg ist die Richtlinie 2010/63/EU durch die Großherzogliche Verordnung vom 11. Januar 2013 in nationales Recht umgesetzt worden. In dieser Verordnung werden in den Artikeln 23, 24 und 25 die Vorgaben zur Schulung und Weiterbildung des Personals aufgeführt.

Dieses Dokument legt detailliert fest, welche Ausbildung das Personal in Kontakt mit den Versuchstieren durchlaufen muss, um den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und das Wohlergehen der Tiere bestmöglich zu garantieren. Es wird sowohl der Rahmen für die Mindestanforderungen an die Ausbildung des Personals als auch die Vorgaben zur regelmäßigen Weiterbildung festgelegt.

Nichttechnische Projektzusammenfassungen 

Jede Anfrage zur Durchführung von Tierversuchen muss, unter anderem, eine nichttechnische Projektzusammenfassung enthalten. Diese muss die Ziele des Forschungsprojektes wiedergeben, sowie die zu erwartenden Erkenntnisse, die voraussichtliche Beeinträchtigung der Tiere und die vorgesehene Anzahl von Versuchstieren auflisten. Ebenfalls muss erklärt werden, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um der Vorgabe gerecht zu werden, wenn möglich alternative Methoden anzuwenden.

Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben werden die nichttechnischen Projektzusammenfassungen unter anonymisierter Form von der ALVA als zuständiger staatlicher Instanz veröffentlicht.

Seit dem Jahr 2021 müssen alle nichttechnischen Projektzusammenfassungen (sogenannte „NTS“) auf dem EU-Portal zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, der EU NTS Database on the use of animals for scientific purposes under Directive 2010/63/EU, veröffentlicht werden. 

Nichttechnische Projektzusammenfassungen 2015-2020

Jahresbericht

Die ALVA ist damit beauftragt, statistische Daten über die Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken zu erfassen und zu veröffentlichen. Alle zugelassenen Einrichtungen, die Tiere zu Versuchszwecken benutzen, müssen jährlich Auskunft über die Anzahl und die Art der verwendeten Tiere geben. Der Zweck des Jahresberichtes ist es, die statistischen Daten zu der Anzahl der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere zu präsentieren, wie es der Artikel 54 der Richtlinie 2010/63/EU verlangt und durch den Durchführungsbeschluss 2020/569/EU, welcher ein gemeinsames Format für die Übertragung von Informationen festlegt, definiert wird.

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