Landwirtschaft Nicht produktive Flächen auf Ackerflächen (GLÖZ 8) Ausnahmeregelung für das Jahr 2024

Landwirtschaft

Wegen der anhaltenden schwierigen Lage im landwirtschaftlichen Sektor, bedingt durch eine große Anzahl extremer meteorologischer Ereignisse (Dürren und Überschwemmungen) sowie durch hohe Energie- und Betriebsmittelpreise infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, wurde auf EU-Ebene eine Sonderregelung beim GLÖZ 8 für das Jahr 2024 getroffen. Diese Sonderregelung unterscheidet sich jedoch von der des Jahres 2023.

Erzeuger, die der GLÖZ 8-Auflage unterliegen, müssen im Jahr 2024 mindestens 4% ihrer Ackerflächen zu folgenden Zwecken nutzen:

Option 1: nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen; und/oder

Option 2: Leguminosen ohne Pflanzenschutzmittel; und/oder

Option 3: Zwischenfrüchte (in Sinne einer Nachfrucht) ohne Pflanzenschutzmittel

Hierzu sei Folgendes zu beachten:

  • Die Option 1 ist die Option, die bis jetzt umgesetzt wurde (jedoch ohne die Ausnahmeregelung „Stilllegung mit Lebensmittelerzeugung“).
  • Die Optionen 2 und 3 sind neu.
  • Der Landwirt kann unter den verschiedenen Optionen auswählen und sie kombinieren.
  • Landschaftselemente werden jederzeit mir ihren Gewichtungswerten mit angerechnet.
  • Zwischenfrüchte haben in dieser Ausnahmeregelung wie Leguminosen einen Gewichtungswert von 1 (und nicht 0,3). D.h. ein Landwirt mit 100 ha Ackerland, bei welchem Leguminosen nicht passen und der keine Flächen stilllegen will, erfüllt seine GLÖZ 8-Auflage, wenn er mindestens 4 ha an Zwischenfrüchte einsät.
  • Leguminosen, welche auf die GLÖZ 8-Auflage angerechnet werden, bleiben bei der gekoppelten Leguminosenprämie beihilfefähig.
  • Überschüssige Flächen mit Leguminosen und Zwischenfrüchte, welche NICHT auf die GLÖZ 8-Auflage angerechnet werden, können im Rahmen der Öko-Regelungen beihilfebegünstigt werden, unter der Bedingung, dass die entsprechenden Auflagen erfüllt werden:
    • Leguminosen ohne Pflanzenschutzmittel bei der ÖR 514 (Verzicht auf Pflanzenschutzmittel)
    • Zwischenfrüchte ohne Pflanzenschutzmittel bei der ÖR 515 (Zwischenfrüchte und Untersaat im Mais). Untersaaten im Mais können NICHT auf die GLÖZ 8-Auflage angerechnet werden.

Sollten Sie zur dieser Mitteilung Fragen haben, so können Sie sich gerne an die zuständigen Beamten wenden: Claudine Schmit (247-72587), Yolande Mailliet (247-82590), Annemarie Durkstra (247-82577), Joëlle Turmes (247-72585), Anja Kihn (247-82572), Jean-Paul Didier (247-82573).

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