Offizielle Mitteilungen
Bedingt durch die besonderen Umstände im Spätherbst 2023 drohen die Kapazitäten der Gülle-, Jauche bzw. Gärrestelagerung in einigen landwirtschaftlichen Betrieben bis zum Ende des Zeitraums des Ausbringungsverbotes nicht auszureichen. In einigen Betrieben kann es zudem zu einer akuten Gefährdung der Tiergesundheit kommen. In derartigen Notfallsituationen („Gefahr in Verzug“) besteht dringender Handlungsbedarf um einen noch größeren Schaden (z. B. Einleitung ins Grundwasser oder ein Oberflächengewässer) zu verhindern, der durch ein Überlaufen der Lagerbehälter von Wirtschaftsdünger drohen würde.
Unter diesen Umständen haben die zuständigen Minister beschlossen, gemäß Artikel 7 der abgeänderten großherzoglichen Verordnung vom 24. November 2000 über die Anwendung stickstoffhaltiger Düngemittel in der Landwirtschaft, folgende Ausnahmeregelung zu treffen:
1) Nachdem der Antragsteller mögliche Alternativen (z. B. die Einlagerung von Teilmengen bei benachbarten Betrieben, die Reaktivierung von stillgelegten, aber noch betriebsbereiten Gülle- bzw. Jauchebehältern, die Separierung der festen Phase durch mobile Separatoren) geprüft hat, kann der Antragsteller einen Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung bei den zuständigen Stellen einreichen. Erweist sich der Antrag nach eingehender Prüfung als berechtigt, wird dem Antragsteller ausnahmsweise erlaubt, im Zeitraum des geltenden Ausbringungsverbotes für Gülle, Jauche bzw. Gärreste, diese organischen Dünger auszubringen.
Folgende Bedingungen sind zu berücksichtigen:
a) der Antrag muss vollständig ausgefüllt worden sein (grau hinterlegte Bereiche). Insbesondere muss der Betrieb Informationen zu den Lagerkapazitäten auf seinem Betrieb, respektive durch Miete von externen Zisternen angeben zwecks Prüfung der vorgesehenen 6-monatigen Lagerkapazität.
b) die Ausnahmeregelung gilt nur für Betriebe, deren Lagermöglichkeiten erschöpft sind und bei denen mögliche Alternativen vom Antragsteller bereits geprüft und als nicht durchführbar bewertet wurden.
c) die höchst zulässige Ausbringungsmenge, bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, entspricht dem wöchentlichen Anfall von Gülle, Jauche oder Gärresten zwischen dem Einsendedatum des Antrags zum Erlangen der Ausnahmegenehmigung und dem Ende der Sperrfrist. Bei kollektiven Biogasanlagen bezieht sich der Anfall auf die Anlage. Der Anlagenbetreiber kann somit jeweils für den Einzelmitgliedsbetrieb Anträge einreichen. Der Antrag bezieht sich ebenfalls bei Anfragen nach dem 15. Februar bei nachfolgenden Witterungsbedingungen, welche eine Ausbringung in der Regel nicht zulassen:
d) die Höchstmenge an Gülle/Jauche/Gärrest, die pro Hektar ausgebracht werden darf, beträgt 60 kg/ha Gesamtstickstoff;
e) die Ausbringung darf nur auf Flächen mit folgenden Eigenschaften erfolgen:
2) Jeder Antrag im Rahmen dieser Ausnahmeregelung muss der Ackerbauverwaltung (ASTA) wenigstens drei Arbeitstage vor der geplanten Ausbringung per Fax, Brief oder E-Mail mitgeteilt werden. Betroffene Betriebe werden jedoch gebeten sich frühzeitig, d. h. sobald ein Lagerkapazitätsengpass absehbar ist und mögliche Alternativen geprüft wurden, bei den zuständigen Stellen zu melden resp. einen Antrag einzureichen, damit so ein möglichst optimaler Ausbringungszeitpunkt bestimmt werden kann.
Adresse: Administration des services techniques de l’Agriculture, Postfach 1904, L-1019 Luxemburg
Faxnummer: 45 71 72-180
E-Mail: agrienvironnement@asta.etat.lu
Für weitere Fragen:
Administration des services techniques de l’Agriculture,
Tel.: 45 71 72-291/293
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