Offizielle Mitteilungen
Hiermit möchten wir Ihnen mitteilen, dass ab dem Kulturjahr 2024/25 die Sonderregelungen bei GLÖZ 5 (Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion) und 6 (Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden) neu definiert werden.
Ab dem kommenden Kulturjahr wird die Sperrfrist für die Pflugbearbeitung auf Ackerland vom 15. Oktober auf den 1. Januar verkürzt, um den Einsatz des Pflugs auf möglicherweise gefrorenem Boden zu ermöglichen. Eine pfluglose Bodenbearbeitung im Hinblick auf die Aussaat einer Winterkultur bleibt über den Winter hinweg erlaubt. In Gebieten mit sehr geringem Erosionsrisiko wird die Pflugbearbeitung wieder erlaubt.
Aufgrund des massiven Regens in den letzten Tagen und den dadurch durchnässten Böden konnte die Maisernte noch nicht überall eingebracht werden, und es konnte auch keine Folgefrucht eingearbeitet werden. Dementsprechend wird für 2024 eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die die Sperrfrist für die Pflugbearbeitung für 2024 erst ab dem 15. November 2024 bis zum 1. Januar 2025 festlegt.
Wir möchten nochmals daran erinnern, dass die Auflagen der GLÖZ 7 ab 2024 auch durch eine Anbaudiversifizierung erfüllt werden können. Ebenfalls wurde ab 2024 die Auflage von 4 % nicht produktiven Flächen auf Ackerland im Rahmen der GLÖZ 8 abgeschafft.
Hier unten folgend die angepassten Bestimmungen für GLÖZ 5 auf Ackerböden
a) Das Pflügen des Ackerlandes ist auf 80 Prozent der Ackerfläche des Betriebs zwischen dem 15. Oktober und dem 1. Januar verboten.
Während dieser Zeit sind nicht wendende Bodenbearbeitungen sowie die Saatbettbereitung im Hinblick auf die Aussaat einer Winterkultur weiterhin erlaubt.
b) In Gebieten mit geringem, mittlerem und hohem Erosionsrisiko ist das Pflügen des Ackerlandes zwischen dem 15. Oktober und dem 1. Januar verboten.
Während dieser Zeit ist eine nicht wendende Bodenbearbeitung sowie die Saatbettbereitung im Hinblick auf die Aussaat einer Winterkultur weiterhin erlaubt.
c) In Gebieten mit mittlerem und hohem Erosionsrisiko ist die Anlage von begrünten Erosionsschutzstreifen entlang von Erosionsrinnen Pflicht, außer bei Feldfutter und anderen mehrjährigen Kulturen auf Ackerland.
Die begrünten Streifen müssen eine Mindestbreite von 3 Metern haben. Die Einrichtung eines Faschinensystems oder einer neuen Hecke kann den obligatorischen begrünten Streifen ersetzen.
Dementsprechend lautet GLÖTZ 6
a) Auf 80 Prozent der Ackerflächen des gesamten Betriebs muss der Boden zwischen dem 15. Oktober und dem 1. Januar bedeckt sein.
Während dieser Zeit sind nicht wendende Bodenbearbeitungen sowie die Saatbettvorbereitung für die Anlage einer Winterkultur weiterhin erlaubt.
b) In Gebieten mit, geringem, mittlerem und hohem Erosionsrisiko muss der Boden zwischen dem 15. Oktober und dem 1. Januar bedeckt sein.
Eine nicht wendende Bodenbearbeitung sowie die Vorbereitung des Saatbetts für die Anlage einer Winterkultur bleiben während dieser Zeit erlaubt.
Sollten Sie zur dieser Mitteilung Fragen haben, so können Sie sich gerne an die zuständigen Beamten wenden: Anja Kihn (247.82572) und Joelle Turmes (247-82585).
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