Offizielle Mitteilungen
Der Service d’économie rurale teilt folgende Änderungen des obgenannten großherzoglichen Reglements, welche am 14. Oktober 2025 im Memorial A veröffentlicht wurden, mit:
1) Gekoppelte Mutterkuhprämie (505)
Die Anzahl an Mutterkühen, die jährlich für die Beihilfe förderfähig sind, richtet sich nach der durchschnittlichen Anzahl an Mutterkühen im Kalenderjahr der Antragstellung, und nicht mehr im Kulturjahr (01.11.N-1 bis 31.10.N).
2) Für folgende Prämien ist das Führen eines Parzellenpasses, in dem alle Anbaumaßnahmen vermerkt werden, obligatorisch:
3) Verzicht auf Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (514)
Rohstoffe für Nicht-Lebensmittelzwecke (z.B. Miscanthus) sind in der Variante HT1 förderfähig.
4) Zeitnahe Einarbeitung von Mist (518)
Das Führen eines Parzellenpasses, der Auskunft über alle Anbaumaßnahmen sowie über den Zeitraum zwischen dem Ausbringen und dem Einarbeiten des Mists gibt, ist obligatorisch.
5) Die Varianten 512-DG1 und 512-DG2 der Prämie Anlage von nicht produktiven Flächen (512) wechseln in Kombination mit der Option 3 und Option 4 der Prämie Beihilfe zur Förderung der Reduzierung der Stickstoffdüngung (545) von „nicht kompatibel“ zu „nicht kumulierbar“.
Die entsprechenden Kürzungen zu den vorgenannten zusätzlichen Bedingungen in Bezug auf den Parzellenpass wurden hinzugefügt. Die Details befinden sich im Reglement.
Die Änderungen unter Punkt 1 und 5 gelten ab Antragsjahr 2025. Die anderen Änderungen gelten ab Antragsjahr 2026.
Um Fragen zu beantworten stehen folgende Beamten zur Verfügung:
Name |
Telefon |
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Lynn KIEFFER |
247-82567 |
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Misch MÜHLEN |
247-72554 |
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Yannick REISER |
247-82579 |
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Zoé URHAUSEN |
247-72530 |
|
Halida MAMUTI |
247-82583 |
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