Schaffung von ökologischen Strukturelementen (C)

Zielsetzung

Strukturelemente (das Kürzel C steht für „Création de structures“) in der offenen Landschaft wie Bäume, Hecken, Steinhaufen, Benjes-Hecken (Totholz-Haufen) und Trockenmauern sind wichtige Mikrohabitate für kleine Tiere wie Vögel, Kleinsäuger, Reptilien, Amphibien und Insekten. Des Weiteren tragen solche ökologischen Strukturen zur Diversifizierung der Landschaft bei. Solche Strukturelemente können auch, wie im Agrargesetz vorgesehen (BCAE 8.1), als „nicht produktive Flächen oder Elemente“ angesehen werden.  

C_1: Anlage und Unterhalt von Benjes-Hecken (Totholz-Hecken)

Förderfähigkeit

Offene Flächen, die nicht frisch entbuscht sind und nicht als Biotop oder Habitat eingestuft sind. Keine Anlage von Totholz-Hecken in bereits bestehenden lebenden Hecken (BK17) oder am Rande von Wäldern.

Bedingungen

  • Verwendung von natürlichem, unbehandeltem Holzmaterial mit einem Alter von höchstens 6 Monaten und einem Volumen von 10 bis 20 m3, das während der Laufzeit des Vertrags an Ort und Stelle verbleibt.
  • Die Benjes-Hecke muss spätestens am 1. März des ersten Vertragsjahres angelegt sein.
  • Der Anlageort wird gemeinsam mit den Biologischen Stationen festgelegt. Auf jeder Seite der Totholz-Hecke muss ein freier Zugang von mindestens 3 m bestehen.
  • Die maximale Dichte beträgt 100 m3 / ha.
  • Dieses Programm ist mit den Biodiversitätsprogrammen für extensives Grünland (Programme H_0, MW, MD, SW, NSW) oder extensives Ackerland (TL) vereinbar.

C_1a Zusatz

  • Jährliche Prämie für die Einhaltung einer Pufferzone von 10 m um die individuell angelegte Totholz-Hecke
  • Markierung der Pufferzone durch Pfosten
  • Auf Weiden: Installation eines Schutzzauns
  • Keine Pflege der Pufferzone durch Mähen, Beweiden oder Pflügen während der Vertragslaufzeit

C_2: Anlage von Steinhaufen

Förderfähigkeit

Offene Flächen, die nicht frisch entbuscht sind und nicht als Biotop oder Habitat eingestuft sind. Keine Anlage von Steinhaufen in bereits bestehenden lebenden Hecken (BK17).

Bedingungen

  • Die Anlage eines Natursteinhaufens mit einer Größe von 1 bis 25 m3 erfolgt mit Material aus einem lokalen Steinbruch.
  • Der Anlageort wird gemeinsam mit den Biologischen Stationen festgelegt. Auf jeder Seite des Steinhaufens muss ein freier Zugang von mindestens 3 m bestehen.
  • Die maximale Dichte beträgt 60 m3/ha.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Der Steinhaufen muss mindestens 7 Jahre lang bestehen bleiben.
  • Dieses Programm ist mit den Biodiversitätsprogrammen für extensives Grasland (Programme H_0, MW, MD, SW, NSW) oder extensives Ackerland (TL) vereinbar.

C_2a Zusatz

  • Jährliche Prämie für die Einhaltung einer Pufferzone von 10 m um den individuell angelegten Steinhaufen
  • Markierung der Pufferzone durch Pfosten
  • Auf Weiden: Installation eines Schutzzauns

C_3: Trockenmauern

C_3.1: Anlage und Aufwertung von Trockenmauern

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen, die sich auf einer landwirtschaftlich oder weinbaulich genutzten Fläche befinden.

Bedingungen

  • Die fachgerechte Erneuerung oder Errichtung der Mauer erfolgt mit Material aus einem lokalen Steinbruch.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Ausführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Die Mauer muss mindestens 7 Jahre lang bestehen bleiben.
  • Die Landwirte und/oder Eigentümer verpflichten sich, auf alle Maßnahmen an den wiederaufgebauten und restaurierten Trockenmauern zu verzichten, die die spontane Ansiedlung von krautiger Vegetation hemmen sollen, insbesondere auf das Ausbringen von Bioziden oder den Einsatz eines Hochdruckreinigers.
  • Obligatorische Entbuschung entlang der Mauer (außer Bäume), sofern die Stabilität der Mauer beeinträchtigt ist
  • Die Tiefe der Mauer entspricht der Hälfte der Höhe der Mauer, ist jedoch auf mindestens 0,6 m festgelegt.

C_3.2: Aufwertung von bestehenden Trockenmauern

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen, auf denen intakte Trockenmauern errichtet wurden, die jedoch stark mit Gehölzen bewachsen sind. Die Breite der holzigen Vegetation darf maximal 1,5 m betragen.

Bedingungen

  • Manuelles Entfernen und auf den Stock setzen der holzigen Vegetation, die vor der Mauerfront steht oder in sie hineinwächst
  • Stockausschläge sind zu schneiden.
  • Die Landwirte und/oder Eigentümer verpflichten sich, auf alle Maßnahmen auf den wiederaufgebauten und restaurierten Trockenmauern zu verzichten, die die spontane Ansiedlung von krautiger Vegetation hemmen sollen, insbesondere auf das Ausbringen von Bioziden oder den Einsatz eines Hochdruckreinigers.

Hinweis: Bei größeren Entbuschungsarbeiten ist eine Naturschutzgenehmigung erforderlich.

C_4: Anlage von Hecken und Feldgehölzen

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen auf landwirtschaftlich genutzten Parzellen, Flächen, die nicht als Biotope oder Habitate eingestuft sind.

Allgemeine Bedingungen

  • Anpflanzung von einheimischen Arten, die in Anhang 5 der Biodiversitätsverordnung aufgeführt sind.
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Es gilt eine Vertragsdauer von 7 Jahren, in denen die Hecken bestehen bleiben müssen.

C_4.1: Schutzzaun auf einer Seite der Hecke (2 Reihen)

  • Mindestens 4 Heckenpflanzen pro m und Reihe
  • Mindestens 2 Pflanzreihen und mindestens 1 m Abstand zwischen den Pflanzreihen
  • 1 m Abstand zwischen Zaun und Heckenpflanzen
  • Vertrag mit 7-jähriger Laufzeit

C_4.1a Zusatz:

für eine zusätzliche Heckenpflanzenreihe (mindestens 1 m Abstand zwischen den Reihen)

C_4.2: Schutzzaun auf beiden Seiten der Hecke (3 Reihen)

  • Mindestens 4 Heckenpflanzen pro m und Reihe
  • Mindestens 3 Pflanzreihen und mindestens 1 m Abstand zwischen den Heckenpflanzenreihen
  • 1 m Abstand zwischen Zaun und Heckenpflanzen
  • Vertrag mit 7-jähriger Laufzeit

C_4.2a: Zusatz:

für eine zusätzliche Heckenpflanzenreihe (mindestens 1 m Abstand zwischen den Reihen)

C_4.3: Erstpflege frisch gepflanzter Hecken

Förderfähigkeit

Dieses Programm kann nur einmalig nach der Pflanzung der Hecke vertraglich angewendet werden. Eine Ausnahme kann gemacht werden, wenn die Hecke nach 5 Jahren weniger als 2 m hoch ist. In diesem Fall kann der Vertrag C_4.3 verlängert werden.

Bedingungen

  • Kein Rückschnitt der Hecke.
  • Bewässern der Pflanzen, falls erforderlich.
  • Ersetzen von abgestorbenen Pflanzen.
  • Manuelles Entfernen von Vegetation nur bei starker Konkurrenz mit den gepflanzten Heckenpflanzen

C_5: Pflanzung von Baumreihen oder von Obstbäumen

Förderfähigkeit

Flächen in Grünzonen auf landwirtschaftlich genutzten Parzellen, keine Flächen, die als Biotope oder geschützte Lebensräume eingestuft sind (außer BK09, BK17 oder BK18).

Bedingungen

  • Anpflanzung von mindestens 2 Bäumen (ein Pfahl pro Baum) im Abstand von 10 m; die zugelassenen Baumarten sind in Anhang 5 der aktuellen Biodiversitätsverordnung vermerkt.
  • Der Mindestabstand zu einer gepflügten Fläche beträgt 3 m
  • Die Mindesthöhe für Obstbäume beträgt 1,5 m, für andere Baumarten 1 m
  • Der Prämienempfänger garantiert, dass der Baum mindestens 25 Jahre lang gepflegt wird
  • Die Zuschüsse werden nach Abschluss der Arbeiten und nach Kontrolle ihrer ordnungsgemäßen Durchführung, die in einem Abnahmeprotokoll festgehalten wird, ausgezahlt. Die Bäume müssen mindestens 7 Jahre lang stehen.
  • Die Pflege ist obligatorisch und die Bäume müssen bei Bedarf bewässert werden. Bäume, die in den ersten 5 Jahren nach der Pflanzung absterben, müssen ersetzt werden (dafür kann keine zusätzliche Unterstützung beantragt werden).

C_5.1: Mit einfachem Weideschutz

  • Wenn kein schwerer Schutz vorhanden ist, muss ein leichter Einzelbaumschutz installiert werden.
  • Ein leichter Einzelbaumschutz ist jede Vorrichtung, die direkt an den Pflanzen angebracht wird, um ihr vertikales Wachstum zu fördern und sie vor Verbiss durch Wild zu schützen. Dieser umfasst eine Vorrichtung zum Schutz der Wurzeln.

 C_5.2: Mit verstärktem Weideschutz

  • Aufbau eines Schutzkäfigs aus einem gleichseitigen Quadrat, mit einer Seitenlänge von mindestens 1,25 m um den zu schützenden Baum. Der Schutzkäfig muss aus 4 Rundhölzern oder Halbrundhölzern aus unbehandeltem Holz von mindestens 2,5 m Länge und 100 mm Durchmesser bestehen, die mindestens 50 cm tief in den Boden gesetzt werden.
  • Die vier Rundhölzer werden oben und unten durch 4 mindestens 1,25 m lange Querstäbe miteinander verbunden und mit einem mindestens 1,2 m hohen Maschendrahtzaun oder Stacheldraht (mindestens 5 Windungen) umzäunt.
  • Abweichungen von dieser Vorrichtung können im Einvernehmen mit den Biologischen Stationen bei der Prüfung des Antrags festgelegt werden.

C_5.3: Erstpflege eines frisch gepflanzten Baumes einer Art aus Anhang 5

Förderfähigkeit

Dieses Programm kann nur einmalig nach Pflanzung des Baumes vertraglich angewendet werden.

Bedingungen

  • Bewässerung des Baums während Trockenperioden mit mindestens 400 Litern.
  • Wartung oder Reparatur des Schutzkäfigs.
  • Düngung mit Mist am Fuß des Baumes.
  • Manuelles Entfernen der Vegetation bei starker Konkurrenz mit den gepflanzten Bäumen.
  • Formschnitt, um eine gute Entwicklung der Krone zu gewährleisten.
  • Ersetzen von abgestorbenen Bäumen.
Schaffung von ökologischen Strukturelementen ID Bezahlung jährlich (A) oder einmalig (U) Einheit Prämie
Anlage und Unterhalt von Benjes-Hecken (Totholz-Hecken) C_1 A €/m3 10 €
Anlage von Benjes-Hecken mit Pufferzone C_1a A €/Totholzhecke
160 €
Anlage von Steinhaufen C_2 U €/m3 270 €
Anlage von Steinhaufen mit Pufferzone C_2a A €/Cairn 160 €
Anlage und Aufwertung von Trockenmauern C_3.1 U €/m3 1.100 €
Aufwertung von bestehenden Trockenmauern C_3.2 U €/m 7 €
Anlage von Hecken und Feldgehölzen, Schutzzaun auf einer Seite der Hecke - 2 Reihen C_4.1 U €/m 40 €
+ Zuschlag € für jede weitere Reihe C_4.1a U €/m 14 €
Anlage von Hecken und Feldgehölzen, Schutzzaun auf einer Seite der Hecke - 3 Reihen C_4.2     U €/m 70 €
+ Zuschlag € für jede weitere Reihe C_4.2a U €/m 14 €
Erstpflege frisch gepflanzter Hecken C_4.3 A €/m 0,50 €
Pflanzung von Baumreihen oder Obstbäumen mit einfachem Weideschutz C_5.1 U €/Baum 100 €
Pflanzung von Baumreihen oder Obstbäumen mit verstärktem Weideschutz C_5.2 U €/Baum 180 €
Erster Unterhalt von frisch gepflanzten Bäumen (Gießen, Erziehungsschnitt) C_5.3 A €/Baum 60 €

Kontaktpersonen

Wenn Sie an Biodiversitätsverträgen interessiert sind, wenden Sie sich bitte an die biologische Station Ihrer Gemeinde, an die Naturabteilung bei der ANF oder an folgende Personen für allgemeinere Informationen:

Dr. Philip Birget ANF - Service de la Nature 247-56659 biodiv@anf.etat.lu
Yannick Reiser Service d’économie rurale 247-82579 yannick.reiser@ser.etat.lu
Lydie Fassbinder Service d’économie rurale 247-72577 lydie.fassbinder@ser.etat.lu
Ben Geib CONVIS 26 81 20-314 ben.geib@convis.lu
Max Hetto LWK 31 38 76-35 max.hetto@lwk.lu
Moritz Colbus LWK 31 38 76-28 moritz.colbus@lwk.lu
Mikis Bastian Natur- & Geopark Mëllerdall 26 87 82 91-31 mikis.bastian@naturpark-mellerdall.lu
Patrick Thommes Naturpark Öewersauer 89 93 31-217 patrick.thommes@naturpark-sure.lu
Alain Klein Naturpark Our 90 81 88-643 alain.klein@naturpark-our.lu
Marc Thiel SIAS 34 94 10-26 biologeschstatioun@sias.lu
Fanny Schaul SICONA 26 30 36-37 fanny.schaul@sicona.lu

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