Beihilfe zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Infrastruktur

Ziel der Beihilfe

Die Beihilfe gewährt den Begünstigten einen Zuschuss zur Deckung eines Teils der Kosten für die Schaffung und Verbesserung der Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung, Anpassung und Modernisierung der Landwirtschaft, einschließlich des Zugangs zu landwirtschaftlichen Flächen, der Bodenverbesserung, und der Wasserversorgung.

Mittelherkunft

Nationales Budget

Zuwendungsempfänger

Die Begünstigten der Beihilfe unterscheiden sich je nach betroffener Infrastruktur.

Gemeinden oder sog. „Associations syndicales“ (Syndikatsgenossenschaften) können Beihilfen für die Anlage oder Verbesserung von Feldwegen erhalten (Punkt a).

Aktive Landwirte im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 2. August 2023 oder sog. „Associations syndicales“ (Syndikatsgenossenschaften) können Beihilfen für die Verlegung oder den Ausbau von Wasserleitungen, für Unterbodenlockerungsarbeiten, für die Anlage und Verbesserung von Furten, Brücken und Durchlässen erhalten (Punkt b).

Eigentümer oder Pächter einer Parzelle können Beihilfen für das Anlegen oder das Verbessern von Tränkestellen oder für die Errichtung von Zäunen zum Schutz von Wasserläufen oder Quellen erhalten (Punkte c und d).

Förderfähige Maßnahmen

  • a) Die förderfähigen Kosten für den Ausbau oder die Verbesserung von Feldwegen sind die Kosten der Arbeiten im Zusammenhang mit den folgenden Infrastrukturen:
    1. das Anlegen neuer Feldwege, einschließlich solcher, die auch als Radweg dienen, sowie alle damit verbundenen Bauwerke;
    2. die Verbesserung von Bodenwegen durch Auffüllung und Herstellung eines ersten Asphalt- oder anderem bitumenhaltigen Belags, die Verbreiterung, Begradigung oder Sanierung des bestehenden Weges, die Verbesserung der Wasserableitung sowie die Pflege der Strauchvegetation entlang der ländlichen Wege;
    3. die Instandsetzung oder Beschüttung von Schotterwegen;
    4. die Instandsetzung oder Reprofilierung mit Asphalt und Instandhaltungsteerung von bestehenden Wegen;
    5. der Bau oder Reparatur von Brücken oder Durchlässen auf einem Feldweg;
    6. der Bau oder Reparatur von Stützmauern entlang eines Feldweges;
    7. der Bau von Wegen mit zwei Spurbahnen.
  • Es werden nur Arbeiten gefördert, die ab dem letzten Haus am Rande einer Siedlung durchgeführt werden.

  • b) Im Zusammenhang mit der Installation oder Erweiterung von Wasserleitungen, Unterbodenlockerungsarbeiten und der Anlage und Verbesserung von Furten, Brücken und Durchlässen sind die Kosten für die folgenden Maßnahmen förderfähig:
    1. Die Verbesserung, Installation oder Erweiterung von Wasserleitungen auf landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern eine Mindestfläche von 2 Hektar versorgt wird;
    2. Untergrundlockerung auf landwirtschaftlichen Grundstücken, wobei die Mindestsanierungsfläche 0,5 Hektar beträgt;
    3. Die Anlage und Verbesserung von Furten, Brücken und Durchlässen, die über Wasserläufe führen, die durch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke verlaufen.
  • c) Die Kosten für die Einrichtung oder Verbesserung einer Tränkestelle für Vieh, bei der Wasser aus einem Wasserlauf oder einer Furt genutzt wird, sind förderfähig.
  • d) Kosten für die Errichtung, von Zäunen entlang von Wasserläufen oder um Quellen auf landwirtschaftlichen Flächen.

Fördervoraussetzungen

Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn zuvor ein Beihilfeantrag bei der Administration des Services Techniques de l’Agriculture (ASTA) gestellt wurde.

Art und Höhe der Förderung

Die Beihilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Beihilfesatz unter Punkt a) beträgt 30 % für die unter den Nummern 1 bis 6 genannten Arbeiten oder Bauwerke und 40 % für die unter Nummer 7 genannte Arbeiten.

Der Beihilfesatz für unter Punkt b) genannten Arbeiten beträgt 35 %.

Der Beihilfesatz für unter Punkt c) genannten Arbeiten beträgt 60 %.

Der Beihilfesatz für unter Punkt d) genannten Arbeiten beträgt bis zu einem Höchstpreis von 14 EUR pro laufendem Meter Zaun 100 %.

Architekten- und Ingenieurhonorare, Studienkosten und andere Kosten im Zusammenhang mit den erforderlichen Genehmigungen der Maßnahmen vor der Bewilligung durch den Minister, werden bei der Berechnung der Beihilfe berücksichtigt.

Die Beihilfen werden nur unter der Bedingung ausgezahlt, dass die Arbeiten vor ihrer Durchführung vom Minister genehmigt wurden.

Die Beihilfe wird dem Empfänger nach Abschluss des Projekts gegen Vorlage der erforderlichen Nachweise ausbezahlt.

Antragsstellung

Die Zuwendungsempfänger erhalten auf Anfrage bei den Außenstellen der ASTA, Service régional Sud in Grevenmacher (zuständig für die Kantone Echternach, Grevenmacher, Luxemburg, Capellen, Esch/Alzette und Remich) und Service régional Nord in Diekirch (zuständig für die Kantone Mersch, Redange, Diekirch, Vianden, Wiltz und Clerf) Unterstützung bei der Vorbereitung des Beihilfeantrags.

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