Beihilfe für die vorbeugende Rodung aus sanitären Gründen im Weinbau
Ziel der Beihilfe
Ziel der Beihilfe ist die Förderung eines gesunden, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Weinbaus. Die förderfähige Prämie zielt auf die Reduktion des Produktionspotentials, um vorbeugend gegen Tierkrankheiten und Schädlinge wie die Flavescence dorée und Xylella fastidiosa vorzugehen. Die Rodung wird demnach aus sanitären Gründen vorgenommen.
Mittelherkunft
Nationales Budget
Zuwendungsempfänger
Prämienberechtigt sind Eigentümer und Pächter von mit Reben bepflanzten Flächen, welche sich in Luxemburg befinden.
Förderfähige Maßnahmen
Die förderfähige Prämie bezieht sich auf die Rodung von Weinbergen. Als Rodung wird das Entwurzeln der Rebstöcke, einschließlich der Entfernung der Hauptwurzeln und des Rebholzes betrachtet.
Fördervoraussetzungen
Die Beihilfe zur Reduktion des Produktionspotentials im Weinbau kann nicht mit einer anderen Beihilfe für die Rodung oder Bepflanzung einer Weinbauparzelle kumuliert werden.
Vor der Rodung muss die Parzelle mit Rebstöcken der Gattung Vitis vinifera L. bepflanzt sein. Die Entwurzelung der Rebstöcke muss fachgerecht vollzogen werden. Hauptwurzeln und Rebholz müssen entfernt worden sein, damit der Abschluss der Arbeiten festgestellt werden kann.
Art und Höhe der Förderung
5.000 €/ha. Dieser Betrag gilt vorbehaltlich der verfügbaren Finanzmittel.
Antragstellung
- Der Beihilfeantrag mitsamt der Anhänge sind spätestens 30 Tage vor Beginn der Arbeiten beim Service d’économie rurale (SER) einzureichen. Als Beginn der Arbeiten gilt der Beginn der Rodung der Anlage.
- Der Antragsteller erhält eine Bestätigung des Eingangs des Antrags vom SER.
- Der Antrag wird anhand administrativer Daten oder einer Vor-Ort-Kontrolle durch das Institut viti-vinicole (IVV) überprüft.
- Ist der Antrag förderfähig, erhält der Antragsteller eine Genehmigung des Beihilfeantrags sowie einen Zahlungsantrag.
- Ausführung der Arbeiten gemäß Antrag (die Arbeiten dürfen erst ausgeführt werden, nachdem der Antrag genehmigt wurde).
- Der Zustand der Parzelle wird nach Abschluss der Arbeiten im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle durch das IVV überprüft. Eine Berichterstattung erfolgt an den SER.
- Die Beihilfe wird auf Vorlage eines Zahlungsantrags mit Hilfe eines Standardformulars ausgezahlt. Der Zahlungsantrag muss innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe erfolgen, andernfalls verfällt der Anspruch. Der Antrag muss das Datum der Fertigstellung der Arbeiten enthalten.
- In der Zahlungsentscheidung wird der Betrag der dem Antragsteller gezahlten Prämie für die sanitäre Rodung festgelegt.
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