Dränierung - Untergrundlockerung

Das Vorhandensein von vernässten Flächen in Wiesen und Äckern vermindert stark den Ertrag und lässt gleichzeitig die Produktionskosten steigen. Um dem entgegenzuwirken, kann es sinnvoll sein eine Dränierung oder Untergrundlockerung der nassen Flächen vorzunehmen. Einerseits hat dies zum Vorteil, die Böden zu verbessern, die Erosion zu vermindern und die Produktivität zu steigern. Andererseits kann durch das weniger starke Aufkommen von Unkräutern der Gebrauch von Pflanzenschutzmittel reduziert werden.

Benötigte Genehmigungen

  • Drainierung: Genehmigung im Bereich Naturschutz seitens des Ministeriums für Umwelt, Klima und Biodiversität.
  • Untergrundlockerung: Diese Maßnahme ist nicht genehmigungspflichtig.

Gegebenenfalls benötigte Genehmigungen (Drainierung)

  • Wasserrechtliche Genehmigung seitens des Wasserwirtschaftsamtes (Anschluss an Gewässer)
  • Genehmigung seitens der Gemeindeverwaltung (Durchquerung Feldweg)
  • Verkehrs- und wegerechtliche Genehmigung seitens der Straßenbauverwaltung (Anschluss an Straßengraben einer Staats- (CR) oder Nationalstraße (N)

Bemerkung: Im Regelfall muss für alle auf dem ganzen Gemeindegebiet (auch in der Grünzone) geplanten Arbeiten die Gemeindeverwaltung in Kenntnis gesetzt werden.

Zuwendungsempfänger

Ein oder mehrere landwirtschaftliche Bewirtschafter, und Syndikatsgenossenschaften.

Förderfähige Maßnahmen

Die Neuanlage und Erweiterung von Entwässerungen mittels Drainagen ist in landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht mehr förderfähig. Zu den noch förderfähigen Arbeiten gehören Untergrundlockerungen auf landwirtschaftlichen Flächen.

Fördervoraussetzungen

Minimalgröße der Fläche für Untergrundlockerungen: 0,5 ha.

Vor Beginn der Arbeiten muss der Förderungsantrag vom Landwirtschaftsminister genehmigt sein.

Art und Höhe der Förderung

35 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer.

Technische Beratung, Antragstellung

Zur technischen Beratung, Ausarbeitung eines Projektes, Gründung einer Syndikatsgenossenschaft und Antragstellung wenden Sie sich bitte an die zuständige Regionaldienststelle der ASTA.

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