Quarantäneschadorganismen
Pflanzengesundheit
Pflanzengesundheit ist vital für unsere Landwirtschaft, Kulturlandschaft, Nahrungssicherheit und Wirtschaft - deshalb hat die Food and Agriculture Organization (FAO) den 12. Mai zum Internationalen Tag der Pflanzengesundheit ernannt.
Laut der FAO stellen Pflanzen 80 % unserer Lebensmittel und 98 % des Sauerstoffs, und doch gehen jedes Jahr bis zu 40 % der Nahrungspflanzen durch Pflanzenschädlinge und -krankheiten verloren. Um auf die Gefahren für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau aufmerksam zu machen, die von nichtheimischen Krankheiten und Schädlingen ausgehen können, unterstützt das Landwirtschaftsministerium diese weltweite Sensibilisierungskampagne und informiert die Öffentlichkeit über deren Bekämpfung. Angesichts des globalen Handels und des Klimawandels ist es besonders wichtig, die Ein- und Verschleppung von gefährlichen Schadorganismen zu bekämpfen.
Es müssen pflanzengesundheitliche Maßnahmen ergriffen werden, damit eine Einschleppung oder Verbreitung von nicht einheimischen Pflanzenschädlinge verhindert werden kann. Der weltweite Handel mit Pflanzen und auch der Tourismus bergen große Risiken für die Gesundheit von Kulturpflanzen und Pflanzen in natürlichen Lebensräumen.
Gesetze und Richtlinien
Die Europäische Kommission gibt den rechtlichen Rahmen für notwendige behördliche Maßnahmen vor, um die weitere Verbreitung zu verhindern. Quarantäneschadorganismen und Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP) sind in der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.
Konkrete Schutzmaßnahmen, Verbote und Bedingungen für Importe werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission festgelegt.
Quarantäneschadorganismen
Als Quarantäneschadorganismen gelten Organismen (z. B. Insekten, Bakterien) mit potentieller Schadwirkung auf Pflanzen in einem Gebiet, in dem sie noch nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen.
In der Regel handelt es sich dabei um Organismen, die in ihrem ursprünglichen Verbreitungsgebiet große wirtschaftliche Schäden in der Land- oder Forstwirtschaft verursachen. Es wird befürchtet, dass die Schaderreger sich in neuen Regionen etablieren können, in denen sie bisher nicht auftraten, obwohl potentielle Wirtspflanzen vorhanden wären. Viele dieser Quarantäneschadorganismen bedrohen nicht nur die Pflanzen direkt, sondern auch die gesamte biologische Vielfalt in den zu schützenden Gebieten.
Unsere Mobilität, der weltweite Handel und vermutlich auch die Klimaerwärmung führen dazu, dass immer mehr Pflanzen, Tiere und damit auch Schaderreger an Orte gelangen, an denen sie zuvor nie auftraten. Tritt ein besonders gefährlicher Schadorganismus auf, muss er deshalb konsequent bekämpft werden.
Prioritäre Schädlinge
Als prioritäre Schädlinge gelten Quarantäneschadorganismen, bei denen die möglichen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Folgen als am schwerwiegendsten eingeschätzt werden. Bei den prioritären Schädlingen gelten jährliche Erhebungs- und Berichtspflichten. Des Weiteren müssen jeweils Notfall- und Aktionspläne erstellt werden.
Unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQP)
RNQP haben keinen Quarantänestatus. Hauptsächlich werden sie durch zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen verbreitet und können erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Für viele landwirtschaftliche und gärtnerische Arten wurden Toleranzen für RNQPs sowie zu ergreifende Maßnahmen beim Auftreten definiert (Anhänge IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072). Viele dieser Schadorganismen wurden in der Vergangenheit bereits im Rahmen des Anerkennungsverfahrens geprüft. Einige neu hinzugekommene Schadorganismen waren zuvor Quarantäneschädlinge, deren Status aufgrund ihrer weiten Verbreitung geändert worden ist.
Zur Vermarktung von Saat- und Pflanzgut verschiedener Arten, für die RNQPs und/oder Quarantäneschädlinge geregelt sind, besteht Pflanzenpasspflicht. Diese gilt auch für Saatgutmischungen, sofern mindestens eine passpflichtige Art darin enthalten ist.
Getreide einschließlich Mais, mit Ausnahme von Reis, verschiedene Gräserarten, viele Futterpflanzen sowie einige groß- und kleinkörnige Leguminosen sind von RNQP-Regelungen nicht betroffen.
Pflanzenpass
Der Pflanzenpass bescheinigt Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen die Freiheit von Quarantäneschädlingen und RNQPs. Um die Freiheit zu gewährleisten werden entsprechende Untersuchungen und/oder Kontrollen auch visueller Natur auf das Vorhandensein relevanten QPs und RNQPs durchgeführt.
Für das Saatgut landwirtschaftlicher Arten, Pflanzkartoffeln und Reben wird das Anerkennungsetikett mit dem Pflanzenpass kombiniert.
Für Lieferungen in Schutzgebiete ist der Aufdruck „Pflanzenpass PZ / Plant Passport PZ“ und darunter die Angabe des Schutzgebiets-Quarantäneschädlings (wissenschaftlicher Name oder EPPO-Code) erforderlich. In welchen Fällen ein Pflanzenpass für Schutzgebiete erforderlich ist, ist in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgelistet. In Luxemburg wurde noch kein solches Schutzgebiet ausgewiesen.
Pflanzengesundheitszeugnis
Pflanzengesundheitszeugnisse bestätigen, dass Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstige geregelte Gegenstände die pflanzengesundheitlichen Anforderungen von Einfuhrländern erfüllen und mit der Zertifizierungsfeststellung übereinstimmen. Dies trägt zum Schutz der Pflanzen und Natur in den Einfuhrländern bei.
Das pflanzengesundheitliche Zertifizierungsverfahren erleichtert den internationalen Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen geregelten Gegenständen durch die Bereitstellung eines international anerkannten Dokumentes und der Verfahren in Zusammenhang damit.
Pflanzengesundheitszeugnisse werden vom Pflanzenschutzdienst im Ausfuhrland ausgestellt, nachdem die Sendungen kontrolliert und für befallsfrei befunden wurden. Nur Früchte von Ananas, Kokosnuss, Durian, Banane und Dattel brauchen kein Pflanzengesundheitszeugnis.
Für die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen für Privatpersonen gelten – wie für kommerzielle Sendungen – die Bestimmungen der Europäischen Union. Dies gilt auch, wenn Privatpersonen die Waren als Reisegepäck mit sich führen. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Mengen.
Überwachung von Quarantäneschadorganismen
Bei der Pflanzengesundheit geht es um Regeln und Maßnahmen, die verhindern, dass nicht heimische Schadorganismen wie Insekten, Pilze, Bakterien, Nematoden, Phytoplasmen, Viren und Viroide von Pflanzen vom Ausland eingeschleppt werden. Für die Überwachung dieser Schadorganismen ist der Service de la protection des végétaux (SPV) der ASTA des Landwirtschaftsministeriums zuständig.
Gegen Quarantäneschadorganismen gibt es wenige direkte Bekämpfungsmöglichkeiten, weshalb alle Maßnahmen darauf abzielen, die Einwanderung und Ausbreitung zu verhindern. Bei der Ausbreitung spielt die Einschleppung durch den Menschen eine besondere Rolle. Deshalb werden in bestimmten Ländern oder Regionen (z. B. der Europäischen Union) Einfuhrkontrollen bei Importen durchgeführt.
Quarantäneschadorganismen unterliegen der kontinuierlichen Überwachung durch den SPV. Bedingt durch die zunehmende Globalisierung und klimatische Veränderungen ist von einer weiterhin wachsenden Bedeutung der Quarantäneschadorganismen und damit dieses Aufgabenbereiches auszugehen. Diese Schutzmaßnahmen sind ein wichtiger Beitrag für eine nachhaltige Pflanzenproduktion, eine vielfältige Kulturlandschaft, den Schutz der Pflanzen in ihren Lebensräumen und den Schutz der Umwelt und der Verbraucher in Luxemburg. Denn sind Pflanzenschädlinge und -krankheiten erst einmal angesiedelt, sind sie nur schwer oder überhaupt nicht mehr auszurotten oder einzugrenzen.
Meldepflicht
Quarantäneschadorganismen unterliegen einer Meldepflicht. Diese Meldungen werden von der zuständigen Dienststelle der ASTA entgegengenommen, geprüft, gegebenenfalls amtlich bestätigt, und es wird der zuständigen EU-Behörde Bericht erstattet. Die notwendigen Maßnahmen, um die Ausbreitung des Schaderregers zu verhindern, sind durch die Vorgaben der EU, nationale Notfallpläne oder Allgemeinverfügungen in den betroffenen Zuständigkeitsbereichen geregelt.
Meldepflicht besteht für jede Person, die „im Rahmen ihres beruflichen oder gewerblichen Umgangs mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder hölzernem Verpackungsmaterial“ Kenntnis vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines meldepflichtigen Schadorganismus erhält, unter anderem können dies Produktions- und Handelsbetriebe, Lagerhalter, Pflanzenschutzdienste, amtliche und private Berater, Untersuchungslabore, wissenschaftliche Einrichtungen oder Pflanzenzüchter sein. Privatpersonen sind nicht zur Meldung verpflichtet, es wird ihnen aber empfohlen, bei einem Verdacht die ASTA zu informieren.
Dasselbe gilt auch für nicht-kontrolliertes oder nicht identifizierbares Saatgut oder Saatpäckchen, welches über Internetbestellungen nach Luxemburg gelangt.
Meldepflichtig sind alle Schadorganismen, die bereits Quarantänestatus besitzen, sowie „neue“ Schadorganismen, das heißt solche, die bisher nicht aufgetreten sind und Schadsymptome verursachen. Für die Meldung ist es unerheblich, ob Maßnahmen ergriffen werden oder wurden.
Nicht meldepflichtig sind Schadorganismen, die in Luxemburg weit verbreitet sind.
Übertragungsmöglichkeiten von Quarantäneschadorganismen und RNQP
Import von
- befallenem Pflanzmaterial, Saatgut
- befallenem Verpackungsmaterial
Lokal
- Übertragung durch Wildplfanzen und Kulturpflanzen
- Befallenes Pflanzmaterial
- Knollenreste
- Durchwuchs von z. B. befallenen Kartoffeln
- Erde von verseuchten Flächen
- Verschleppung durch Wind, Insekten
- Verschleppung durch Maschinen und Geräte
- Düngung mit nicht hygienisierten Gärresten aus Biogasanlagen
- Auf die Ackerflächen zurückgeführte Abfälle
- Infektion durch Oberflächenwasser, Abwasser
- Lagerorte, Paletten, Kisten, …
Bekämpfung / Prophylaxe
Eine direkte Bekämpfung der Quarantäneschadorganismen ist derzeit oft nicht möglich. Umso wichtiger ist eine vorbeugende Hygiene. Durch folgende Vorsichtsmaßnahmen kann das Risiko des Auftretens von Quarantäneschadorganismen allerdings erheblich gesenkt werden:
Anbaupausen / Fruchtfolgen
- Pflanzgutkontrolle / -qualität
- Anbau von resistenten Sorten
- Befallene Flächen sollten mit Zwischenfrüchten (jedoch keine Wirtspflanzen) bepflanzt werden
- Wenn möglich Trennung von Produktion und Vermehrung
- Hygienemaßnahmen
- Importkontrollen am Eingangsort
- Monitoring um ein Auftreten frühzeitig zu erkennen
- Wenn möglich Trennung von neu importieren Pflanzen
- befallene Flächen mit Zwischenfrüchten (jedoch keine Wirtspflanzen) bepflanzen, damit ein Verwehen von trockenem befallenem Boden verhindert wird
Hygienemaßnahmen
- Kontrolle des Durchwuchses bzw. Unkrautes
- Flache Bodenbearbeitung im Herbst, damit die Knollen, Pflanzenreste auf der Bodenoberfläche erfrieren können > Kein Einpflügen
- Chemische Bekämpfung > Zulassung beachten
- Manuelle Entfernung
- Kontrollierte Abfallwirtschaft
- Maschinen und Geräte nach dem Einsatz gründlich von anhaftender Erde und Pflanzenresten reinigen
- Bei überbetrieblichem Maschineneinsatz: Kontamination für andere Flächen muss ausgeschlossen werden
- Lager-, Verarbeitungs- und Verpackungsflächen müssen von Erde und Pflanzenresten befreit werden
Gefahren durch eingeschleppte Pflanzenseuchen
Der Import und Export von Pflanzen und pflanzlichen Produkten ist weltweit streng geregelt, damit Pflanzenseuchen sich nicht durch den internationalen Handel mit diesen Produkten verbreiten können. Näheres zu diesen Regeln finden Sie auf dem Single Window for Logistics.
Auch Reisende sind gefordert. Das Mitbringen von Pflanzen und Pflanzenprodukten im Reisegepäck ist gefährlich, denn so können Krankheiten und Schädlinge eingeschleppt werden. Der Pflanzenschutzdienst appelliert deshalb, die EU-weit geltenden Einfuhrverbote und -beschränkungen von Pflanzen und Pflanzenprodukten zu respektieren.
Notfallpläne
Notfallpläne dienen der Bereitstellung von Informationen zu Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten und Verfahrensweisen, die beim Auftreten eines prioritären Schadorganismus für Pflanzen in Luxemburg gelten. Bestandteil und Ziel eines Notfallplans ist die Ausrottung oder Eindämmung von Quarantäneschadorganismen, sofern sie eingeschleppt wurden.
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