Auflagen für Futtermittelbetriebe

Die Futtermittelunternehmer in Luxemburg müssen sicherstellen, dass auf allen ihrer Kontrolle unterstehenden Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, dem mit ihnen im Einklang stehenden nationalen Recht und der guten Verfahrenspraxis gearbeitet wird.

Sie stellen insbesondere sicher, dass die Hygienevorschriften der Verordnung (EG) 183/2005 eingehalten werden. Auch die Vorschriften der Basis-Hygiene-Verordnung (EG) 178/2002 sind von den Futtermittelunternehmer einzuhalten.

Im Fall von Aktivitäten im Bereich von Arzneifuttermittel müssen die zusätzlichen Vorschriften der Arzneimittelverordnung (EU) 4/2019 eingehalten werden.

Unter „Futtermittelunternehmen“ versteht man alle Unternehmen, gleichgültig ob sie kommerziell oder nicht kommerziell ausgerichtet sind, die an der Erzeugung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futtermitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeuger (Landwirte), die Futtermittel zur Verfütterung in ihrem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.

Alle Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme der Primärproduktion, müssen schriftliche Verfahren zur Beherrschung der Gefahren einrichten (HACCP-Konzept).
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Vorschriften für landwirtschaftliche Betriebe

Landwirtschaftliche Betriebe, die nur Aktivitäten der Primärerzeugung und damit zusammenhängenden Tätigkeiten ausüben, müssen Anhang I der Verordnung (EG) 183/2005 erfüllen.

Tätigkeiten, die mit der Primärerzeugung zusammenhängen, sind:

a) Transport, Lagerung und Handhabung von Primärerzeugnissen am Ort der Erzeugung;

b) Transportvorgänge zur Lieferung von Primärerzeugnissen vom Ort der Erzeugung zu einem Betrieb;

c) Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln ohne Verwendung von Tierarzneimitteln oder Zwischenerzeugnissen im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4 (1) oder ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen.

Landwirtschaftliche Betriebe, die auch Tätigkeiten ausüben, die nicht mit der Primärproduktion zusammenhängen, müssen zusätzlich Anhang II der Verordnung (EG) 183/2005 erfüllen.

Zu den Tätigkeiten, die über die Primärproduktion hinausgehen, gehören zum Beispiel:

  • Mischen von ausschließlich für den Bedarf des eigenen landwirtschaftlichen Betriebs bestimmten Futtermitteln mit Verwendung von Tierarzneimitteln oder mit Verwendung von Zusatzstoffen oder von Zusatzstoffe enthaltenden Vormischungen mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen,
  • Herstellung von Futtermitteln für andere Betriebe,
  • Mischen von Silierzusatzstoffen mit Futtermitteln für einen anderen Betrieb beim Häckseln, Pressen, Ladewagen, ...
  • Behandeln, Lagern, Trocknen, Transport von Futtermitteln für einen anderen Betrieb

Wenn landwirtschaftliche Betriebe tierische Produkte, wie Milcherzeugnisse, Eierprodukte, Kollagene, hydrolisierte Proteine, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, Blutprodukte, Fischmehl oder Fischmehl enthaltende Milchaustauscher an Nichtwiederkäuer verfüttern wollen, so müssen sie dies der zuständigen Behörde melden und die Bedingungen der Verordnung (EG) 999/2001  einhalten.

Um die Rückverfolgbarkeit sicher zu stellen, müssen Proben aller Bestandteile und hergestellten Mischfutter entnommen und aufbewahrt werden.
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Vorschriften für Futtermittelunternehmer

Futtermittelunternehmer, die sich mit anderen Tätigkeiten als mit der Primärproduktion befassen, müssen Anhang II der Verordnung (EG) 183/2005 erfüllen und müssen Qualitätsicherungssysteme mit schriftliche Verfahren, die auf den HACCP-Grundsätzen beruhen, einrichten, durchführen und aufrechterhalten (Artikel 6 der Verordnung (EG) 183/2005). Diese Vorschrift gilt für alle Futtermittelunternehmer, mit Ausnahme der Tätigkeiten, die nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) 183/2205 fallen, die auch nicht unter die Registrierungspflicht fallen (siehe Rubrik über die Registrierung).

Wenn Futtermittelunternehmer tierische Produkte, wie Milcherzeugnisse, Eierprodukte, , kollagene, hydrolisierte Proteine, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, Blutprodukte, Fischmehl oder Fischmehl enthaltende Milchaustauscher an Nichtwiederkäuer in den Futtermitteln für Nutztiere verarbeiten wollen, müssen sie dies der zuständigen Behörde melden und die Bedingungen der Verordnung (EG) 999/2001 einhalten.

Vorschriften für Arzneifuttermittel-Tätigkeiten

Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel herstellen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen zusätzlich die Bedingungen der Verordnung (EG) 4/2019 erfüllen. Auch für die Verschreibung von Arzneifuttermitteln und die Benutzung der Arzneifuttermittel gibt diese Verordnung klare Regeln vor.

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